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aufforderte, ihr umgehend einen gedruckten Bericht
über den Stand der Verhandlungen mit dem
Kongostaat und über die wegen des Niltals vor-
handenen Staatsverträge vorzulegen.
Dossier Bahr el Ghazal 44—2. Der fran-
zösische Gesandte richtete unter dem 27. Mai 1894
au den Kongostaat im Auftrag seiner. Regierung
folgende Note:
Le scussigné . . , a reçu l'ordre de son
Gouvernement de faire savoir à S. E. M. le
comte de Grelle-Rogier, Sec. d'’Etat pour les
Aff. Etr. de Etat 1. du Congo, duc le Gouv.
Français, après avoir pris connaissance de
TF’arrangement intervenu le 12 de ce mois entre
le Gouv. de la Grande-Bretagne et le Gouv. de
I’Etat I. dans la region des Grunds Lacs et
du Haut-Nil, se trouve dans lobligation de
formuler les reserves les plus expresses à
Tégard d’'un acte dont les stipulations
Paraissent en contradiction tant avcc les
accords dui existent entre la France et 1'Etat I.
du’avec la situation internationale de certaines
contrées du basin du Haut-Nil.
(S.) Bourée.
Mit den etwas dunkeln Schlußworten dieser
kategorischen Note waren die Rechte Agyptens
und indirekt der Türkei als der Schutzherrin
Agyptens über den ägyptischen Sudan sowie die
Aufrechterhaltung der Integrität des ottomanischen
Reiches, an welcher Fiktion die französische Politik
damals noch festzuhalten für gut fand, gemeint.
Die Dossiers enthalten keine Angaben über
den Gang der Verhandlungen des Kongostaates
mit Frankreich, die die zitierte französische Note
alsbald unvermeidbar machte.“) Ob sich der König
*) Aus anderen Akten ist aber zu ersehen, wie der
issn rer gegenüber die Uberschreitung des
n. Br. r gte
Der ch 8 des Vertrages vom 5. Februar 1885
legte die Grenze zwischen den beiden Stgatsgebieten
fest, sowejt sie damals aneinander grenzten, d. h.
zum 17.9 ö. Gr. Weiter östlich grenzte der Liodabt
im Norden nicht an französisches Gebiet, weil es ein
solches damals noch nicht gab.
Die Tragweite des § 5 bezog sich nicht darauf,
die beiderseitigen Gebiete n#bzugrenzen, sondern es sollte
dieser Paragraph nur darlegen, inwieweit Frankreich
auf Grund der dem Vertrag beigefügten Karte die
Neutralität des Besitzes der Association Internationale
anzuerkennen bereit war. Diese in § 5 angegebenen
Grenzen waren aber nicht für alle geiten unwider-
ruflich festgelegt. Sie stellten nur den Besitz der
Association zu joner Zeit dar, der sich durch spätere
Verträge oder durch Neubesetzungen von Gebieten jeder-
zeit ändern konnte. Die wirklichen politischen Grenzen
des Kongostaates wurden durch förmliche territoriale
Abmachungen mit den Nachbarstaaten bestimmt. So
fielen die Grenzen des Gebietes, das der Kongostaat
am 1. August 0% Frankreich als neutrales Gebiet
notifizierte, nicht völlng mit denjenigen zusammen, auf
die sich der § 5 des französisch-kongolesischen Vertrages
in dieser Angelegenheit mit der Bitte um Hilfe
und Unterstützung nach London gewendet hat, ist
nicht zu erkennen. Jedenfalls ward die englische
Regierung über den Gang der Verhandlungen
zwischen dem König und der französischen Regie-
rung durch ihren Pariser Botschafter täglich auf
dem laufenden gehalten, tat aber nichts, um dem
König zu helfen.
Das geht aus einer Note Salisburys an den
Kongostaat vom 11. Dezember 1896 (Dossier
Bahr el Ghazal 44—2 Documents diplomati-
dues III) hervor, in der es heißt:
„Le Gouv. de Sa Majesté eut connaissance
des grandes lignes de l’arrangement avec la
France uvant qu’il fut complet, et ne s'opposa
pas au désir de Sa Majesté le Roi des Belges
de le signer, mais le Gouv. Britannique ne prit
bart à cet arrangement en aucune maniere, et
in annonça au Parlement le 16 acüt 1894, due
le territoire situk au Nord de Lado et dans le
vorsant oecidental du Bassin du Nil restait
compris dans la sphère T'influence Britan--
niqduc, sous la réserve des droits de la Turquie
et de I’Egypte, comme avant la signature de
’arrangement.“")
bezog. Indem die französische Regierung von dieser
Notisikation ohne jede Bemerlung Kenntnis nahm, er-
kannte sie selbst an, daß die Grenzen, innerhalb deren
sie die Associarion anerkannt hatte, nicht für alle Zeiten
unveränderlich seien. Das Protokoll von 1887 ist an
sich schon der beste Beweis dafür, daß die französische
Regierung den 4. Parallel nicht als unbedungte Grenze
des Besitzes des Kongostaates Frankreich gegenüber
ansah. Wenn sie geglaubt hätte, unbedingte Rechte
auf die Gebiete nördlich des 4. Parallel zu haben, so
würde sie doch höchst wahrscheinlich nicht dem Kongo-
staat, ohne eine Entschädigung zu fordern, die Gebiete,
die sich möglicherweise im Osten des Ubangi befinden
konnten, überlassen haben. Anderseits würde, wenn
es zutreffend gewesen wäre, daß der Kongostaat vom
4. Parallel durch den Bertrag vom 5. Februar 1885
unbedingt begrenzt wird, es vollständig überflüssig ge-
wesen sein, daß Frankreich in dem Protokoll von 1887
anführte. daß der Kongostaat keinerlei politische
Rechte im Norden dieses Parallels auf dem rechten
Ufer des llbangi auszuüben habe.
*) Der König hatte alsbald nach Abschluß des Ver-
trages mit England vom 12. Mai 1894 die wirtschaft-
liche Ausbentung der ihm soeben überlassenen Pacht-
gebiete der von ihm gegründeten Sociécté Générale
Alricaine übertragen. Der Vertrag vom 25. Juli 1894
bestimmte, daß die Gesellschaft berechtigt sein solle.
Kautschuk, Gummi, Ropal, Elfeubein, Straußenfedern
und andere Produkte zu sammeln, Bergbau zu be-
treiben und Pflangungen von Kaffee, Tabak usw. an-
zulegen. Hierbei sollten aber die Hechue- und Interessen
der Eingeborenen geschont und ihnen die Gelegenheit,
Holz zu sammeln und * Kulinren auszudehnen, nicht
beschnitten werden. Die Gesellschaft hatte alle gesetz-
lichen Stenern und Abgaben zu nuagen sowie für jedes
Kilogramm Kautschuk 0,30 Cents Domanialgebühr zu
ichten.
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umittelbar darauf, am 1. August 1894, schloß der
Bankier Alex. Brown de Tiège namens der Société