Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVII. Jahrgang, 1916. (27)

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Mbun à à 
Thysville 
Madimba 
Kinshasa 
Léopoldville 
Kwamonth 
Bolobo 
Lnkolela 
Irebu 
Coquilhatville 
Lisala . 
Nouvelle-Anver- 
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G 262 
Percepteur de llle classc, 
farbiger Schreiber, 
Hilfsbriefträger: 
farbiger Schreiber (für Post 
und Telegraph);: 
percepteur de le classe, 
Perceptecur de lle lnssc. 
Hilfsbriefträger, 
commis chef (für den Tele- 
phondienst), 
com mmis 
farbige Schreiber, 
Briefträger, 
Hilfsbriefträger: 
de Ile classe, 
Schreiber, 
Briefträger: 
Percepteur de Ille classc, 
commis. 
Hilfsbriefträger: 
farbiger Schreiber, 
Hilfsbriefträger; 
1 farbiger Schreiber, 
1 Hilfsbriefträger; 
   
    
Bumba 1 commis, 
1 Hilfsbriefträger; 
Basoko 1 commis. 
1 Hilfsbriefträger: 
Stanleyville 1 verceptcur de le classc, 
1 commis, 
1 Briefträger, 
4 Hilfsbrieftröger: 
Ponthierville 1 com 
1 Sissriräner 
Kindu. 1 c 
1 Hlsbeiesträger. 
Kasongo 1 Hilfsbriefträger: 
Uvira 1 commis, 
1 
Kasindi 1 
1 
Irumu. 1 
1 
Bogoro 1 classe, 
1 
Avakubi . 1 
1 
Aba 1 
1 
Dungu. 1 
1 
Niangara 1 
1 
Bambili 1 
Buta . . 1 percepteur classe, 
1 Hilfsbriefträger; 
Monveda 1 farbiger Schreiber, 
" 1 Hilfsbriefträger; 
Libenge 1 Hilfsbriefträger, 
Basankufsu 1 - 
Inongoo 1 - 
Bena-Dibele 1 - 
  
  
7* 
in Luebo 1 Oilfsbriefträger. 
:Luluabourg 1 O 
-Bandundn 1 - 
: Popokabaka 1 
-Lusambo. 1 pereepteur de lle classc. 
2 Hilfsbriefträger. 
Im Katangagebiet insgesamt: 
1 inspeciteur des posies. 3 commis chef, 
4 contrölcurs, 10 commis, 
2 sous · contrõleurs. 30 farbige Schreiber, 
4 percepicnde le classe. 6 Briefträger, 
6 - Ile 54 Hilfsbriefträger. 
1 . III 
III. Die uur des Postbetriebes. 
l. Postrecht. 
Alsbald nach brrichun des Unabhängigen Kongo= 
staates am 1. Juli 1885 stellte sich die Notwendigkeit 
eines staatlichen Postbetriebes herans. Ein Dekret 
vom 16. September 1886 (I-uwoers, S. 153) legte 
die Grundlinien fest, eine Kroße Angahl von Sonder- 
vorschriften ergänzten sie. Im Frühsahr 1914 wurden 
sie zu einem Rglement général sur le serrice des 
bostes au Congo belge, dessen erster Band den. inneren 
und dessen zweiter Band den internationalen Dienst 
behandelt, zusammengefaßt. Das Reglement kam im 
Mai 1914 zur Versendung nach dem Kongo. Es sollte 
ausdrücklich alle in dem Angenblick in Geltung befind- 
lichen Bestimmungen enthalten. Allerdings sind bis 
zum Kriegsausbruch bereits eine Anzahl Deckblätter 
erschienen, und es dürften seitdem noch weitere heraus- 
gekommen sein. Immerhin bedeutet auch heute noch 
die Abfassung des Reglements einen ganz außeer- 
ordentlichen Fortschritt gegenüber der früheren unüber- 
sichtlichen Menge von Einzelbestimmungen. Aus seinem 
Inhalt mögen folgende Vorschriften von allgemeinem 
Interesse hervorgehoben werden: 
Der Staat hat das Monopol für alle geschlossenen 
und offenen Briefsachen, Postkarten. Offerten, Rund- 
schreiben, Preiscourante und Bekanntmachungen jeder 
Art, sofern sie die Adresse des Empfängers tragen. 
Unter das Postmonopol fallen nicht: 
1. Briefe und Postkarten, die zwischen Orten ge- 
wechselt werden, an denen es keine Postämter gibt. 
2. Korrespondenzen von Privatpersonen, die durch 
eigene Boten überbracht oder zur Post gegeben werden 
(diese Bestimmung hat größere Bedeutung für die 
Unternehmungen mit einer großen Anzahl von 
Faktoreien und Niederlassungen wie z. B. die Com- 
Pagnie du Kasai, zwischen denen ein eigener Postdienst 
eingerichtet ist). 
B. Die vom Absender persönlich beförderte eigene 
Korrespondenz. 
4. Scgieitseuee. für Warensendungen. 
5. Betriebspapiere der Eisenbahnen und öffeut- 
gaenes Verkehrsanstalten innerhalb der betreffenden 
etr 
Vichtig, namentlich im Hinblick auf das aus 
gedehnte System schiffbarer Wasserstraßen, ist die Ve- 
stimmung, daß jedes ransportunternehmen= ganz 
gleich welcher Dranportmittel es sich bedient, ver- 
slicheet ist. ueen eltlich die Briefsachen der Post mit- 
zunehmen. wushe und Schiffahrtsgesellschaften 
bekommen * * für die Beförderung von Briessachen 
(Correspondances) keine Vergütung. Pakete zahlen 
grundsätzlich die gewöhnliche Fracht.
	        
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