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Mbun à à
Thysville
Madimba
Kinshasa
Léopoldville
Kwamonth
Bolobo
Lnkolela
Irebu
Coquilhatville
Lisala .
Nouvelle-Anver-
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os
G 262
Percepteur de llle classc,
farbiger Schreiber,
Hilfsbriefträger:
farbiger Schreiber (für Post
und Telegraph);:
percepteur de le classe,
Perceptecur de lle lnssc.
Hilfsbriefträger,
commis chef (für den Tele-
phondienst),
com mmis
farbige Schreiber,
Briefträger,
Hilfsbriefträger:
de Ile classe,
Schreiber,
Briefträger:
Percepteur de Ille classc,
commis.
Hilfsbriefträger:
farbiger Schreiber,
Hilfsbriefträger;
1 farbiger Schreiber,
1 Hilfsbriefträger;
Bumba 1 commis,
1 Hilfsbriefträger;
Basoko 1 commis.
1 Hilfsbriefträger:
Stanleyville 1 verceptcur de le classc,
1 commis,
1 Briefträger,
4 Hilfsbrieftröger:
Ponthierville 1 com
1 Sissriräner
Kindu. 1 c
1 Hlsbeiesträger.
Kasongo 1 Hilfsbriefträger:
Uvira 1 commis,
1
Kasindi 1
1
Irumu. 1
1
Bogoro 1 classe,
1
Avakubi . 1
1
Aba 1
1
Dungu. 1
1
Niangara 1
1
Bambili 1
Buta . . 1 percepteur classe,
1 Hilfsbriefträger;
Monveda 1 farbiger Schreiber,
" 1 Hilfsbriefträger;
Libenge 1 Hilfsbriefträger,
Basankufsu 1 -
Inongoo 1 -
Bena-Dibele 1 -
7*
in Luebo 1 Oilfsbriefträger.
:Luluabourg 1 O
-Bandundn 1 -
: Popokabaka 1
-Lusambo. 1 pereepteur de lle classc.
2 Hilfsbriefträger.
Im Katangagebiet insgesamt:
1 inspeciteur des posies. 3 commis chef,
4 contrölcurs, 10 commis,
2 sous · contrõleurs. 30 farbige Schreiber,
4 percepicnde le classe. 6 Briefträger,
6 - Ile 54 Hilfsbriefträger.
1 . III
III. Die uur des Postbetriebes.
l. Postrecht.
Alsbald nach brrichun des Unabhängigen Kongo=
staates am 1. Juli 1885 stellte sich die Notwendigkeit
eines staatlichen Postbetriebes herans. Ein Dekret
vom 16. September 1886 (I-uwoers, S. 153) legte
die Grundlinien fest, eine Kroße Angahl von Sonder-
vorschriften ergänzten sie. Im Frühsahr 1914 wurden
sie zu einem Rglement général sur le serrice des
bostes au Congo belge, dessen erster Band den. inneren
und dessen zweiter Band den internationalen Dienst
behandelt, zusammengefaßt. Das Reglement kam im
Mai 1914 zur Versendung nach dem Kongo. Es sollte
ausdrücklich alle in dem Angenblick in Geltung befind-
lichen Bestimmungen enthalten. Allerdings sind bis
zum Kriegsausbruch bereits eine Anzahl Deckblätter
erschienen, und es dürften seitdem noch weitere heraus-
gekommen sein. Immerhin bedeutet auch heute noch
die Abfassung des Reglements einen ganz außeer-
ordentlichen Fortschritt gegenüber der früheren unüber-
sichtlichen Menge von Einzelbestimmungen. Aus seinem
Inhalt mögen folgende Vorschriften von allgemeinem
Interesse hervorgehoben werden:
Der Staat hat das Monopol für alle geschlossenen
und offenen Briefsachen, Postkarten. Offerten, Rund-
schreiben, Preiscourante und Bekanntmachungen jeder
Art, sofern sie die Adresse des Empfängers tragen.
Unter das Postmonopol fallen nicht:
1. Briefe und Postkarten, die zwischen Orten ge-
wechselt werden, an denen es keine Postämter gibt.
2. Korrespondenzen von Privatpersonen, die durch
eigene Boten überbracht oder zur Post gegeben werden
(diese Bestimmung hat größere Bedeutung für die
Unternehmungen mit einer großen Anzahl von
Faktoreien und Niederlassungen wie z. B. die Com-
Pagnie du Kasai, zwischen denen ein eigener Postdienst
eingerichtet ist).
B. Die vom Absender persönlich beförderte eigene
Korrespondenz.
4. Scgieitseuee. für Warensendungen.
5. Betriebspapiere der Eisenbahnen und öffeut-
gaenes Verkehrsanstalten innerhalb der betreffenden
etr
Vichtig, namentlich im Hinblick auf das aus
gedehnte System schiffbarer Wasserstraßen, ist die Ve-
stimmung, daß jedes ransportunternehmen= ganz
gleich welcher Dranportmittel es sich bedient, ver-
slicheet ist. ueen eltlich die Briefsachen der Post mit-
zunehmen. wushe und Schiffahrtsgesellschaften
bekommen * * für die Beförderung von Briessachen
(Correspondances) keine Vergütung. Pakete zahlen
grundsätzlich die gewöhnliche Fracht.