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JZoll= und Handelsbeziehungen der Provinz
Guinea zu dem Mutterland und den übrigen
portugiesischen Kolonien.
In der durch Verordnung der Portugiesischen
Regierung Nr. 3168 vom 31. Mai 1917 eingeführten
Verfassung für die Proving Guninea ist u. a.
in Artikel 27 bestimmt:
Die Handels= und Zollbeziehungen zwischen dem
Mutterland und der Provinz Guinea und zwischen
dieser und den übrigen Kolonien sowie die Fragen
hinsichtlich der neuen Schiffahrtslinien unter nationaler
Flagge regeln sich, unbeschadet der internationalen
Abmachungen, nach folgenden Bestimmungen:
a) Die im Mutterland erzengten Waren genießen
bei der Einfuhr in die Kolonie eine vom Gou-
verneur unter Zustimmung des Regierungsrats
feitzufeende Follermäßigung. die nicht geringer
50 v. H. der Zölle des geltenden Tarifs
ur darf; entsprechend genießen die in der Pro-
ving erzengten Waren bei der Einfuhr nach dem
Mutterland oder nach anderen Kolonien die
Hleiche Vergünstigung.
alun die Regierung von Guinea unter Beob-
achtung der Vorschrift in Artikel 27 Anderungen
der Zölle und anderen Abgaben bei der Ausfuhr
von Waren vornimmt, ist stets der Grund an-
gugeben für die Verschiedenheit der Besteuerung
bei der Ausfuhr nach portugiesischen Häfen an
Bord nationaler Schiffe und nach fremden Häfen
an Bord portugiesischer oder fremder Schisse.
wobei unter allen Umständen die verschieden-
artige Belastung für die portugiesischen Reeder
nur dann bestätigt werden darf, wenn die
Frachten auf ihren Schiffen die für ausländische
Schiffe geforderten nicht übersteigen.
Die über die Häfen des Festlandes nach den
Häfen von Guinea wiederausgeführten Waren
genießen, wenn sie auf portugiesischen Schiffen
eingeführt werden, die Vergünstigung einer Er-
mäßigung von 20 v. H. der Zölle, die nach dem
geltenden Tarif Anwendung finden.
Eingiger Paragraph. Die Zollermäßigung.
worauf sich der Absatz u bezieht, soll nur dann in
Wirksamkeit treten, wenn von dem Mutterland md
den übrigen Kolonien die Gegenseitigkeit gewährt wid.
und sie soll stets von dem niedrigsten Zollsatz berechue
werden, der auf die gleiche Ware seusländiccher Her-
kunft oder Ergeugung anwendbar i
(Diario do Governo, l Frrie, Nr. 86
vom 31. Mai 1917.)
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Verantwortlicher Redakteur für den nichtamtlichen Teil:
Oskar Bliesenthal, Berl
Verlag und Druck der Königlichen Hosbuchhandlung und Hofbuchdruckerei von E. S. Mittler 4 Sohn, Verle SWes, Kochstr. 6—