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VII. Anweisung des Gouverneurs von Kamerun für die Ausführung von Vermessungs-
arbeiten durch Privatlandmesser.
Vom 21. Dezember 1912.
(Amtsblatt 1913, Nr. 1. S. 2 fk.)
Um die Ausführung von vlermesung-arbriten durch Privatlandmesser einheitlich zu gestalten,
wird unbeschadet der Bestimmung in § 1 . 2 der Sn##nung des Gonverneurs, betreffend das
Vermessungswesen, vom 24. November 1#ool (Kol. 1909 S. 86, Amtsbl. 1909 S. 128)
folgendes bestimmt:
A. Feldarbeiten.
1. Die Vermessung eines Grundstücks erfolgt im Sinne des Abs. 4 der Grundsätze für die
Grundstücksvermessung bei mangelndem Anschluß an eine Landestriangulation, Ausführungsbestim-
mungen zur Kaiserlichen Verordnung vom 21. November 1902, wo wegen unübersichtlichen Geländes
eine besondere Kleintriangulation mit Basismessung zu umständlich und kostspielig würde, durch
Messung eines Umringpolygons, dessen Winkel mittels eines Theodoliten und dessen Seiten durch
doppelte gemittelte Längenmessung zu bestimmen sind. Jede Vermessung ist an ältere, bei dem
Grundstücke selbst oder in seiner unmittelbaren Nähe gemachte Vermessungen, insbesondere an ein
etwa vorhandenes Polygonnetz anzuschließen. Die in Betracht kommenden Vermessungsunterlagen
werden auf Anfordern von der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Verfügung gestellt. Wo das
Polygonnetz nicht an ein älteres Netz angeschlossen werden kann, ist es in sich abzuschließen. Als
Polygonpunkte können Grenzmale benutzt werden. "
Einzelne nach der Geländebildung geeignet liegende Punkte des Polygons sind zur Ermög-
lichung eines Anschlusses an spätere Vermessungen unterirdisch durch Flaschenhälse und oberirdisch
durch Zementsteine mit eingemeißeltem Kreuz oder eingelassenem Bolzen besonders sorgfältig zu ver-
marken. Diese Punkte sind gemäß Abs. 3 der „Grundsätze“ in bezug auf in der Natur vorhandene
markante Punkte, welche voraussichtlich unverändert bleiben und immer wieder gefunden werden
können, einzumessen.
2. Die Vermarkung der Grenzpunkte hat unterirdisch durch Glasscherben und oberirdisch
durch Zementsteine so zu erfolgen, daß von einem zum andern Grenzpunkte gesichtet werden kann.
Die eigentlichen Grenzlinien müssen im Urwald ausgeschlagen werden.
3. Werden die Grenzen durch natürliche Merkmale wie Wasserläufe, Gebirgskämme usw.
dargestellt, so müssen die Grenzen zwischen den polygonometrisch bestimmten Endpunkten entweder
durch Polygon= oder durch Kompaßmeßbandzug genau ausgenommen werden. Die einzelnen Strecken
des koordinatorisch zu rechnenden Kompaßmeßbandzuges sollen möglichst 20 m, jedenfalls nicht mehr
als 20 m Länge haben.
4. Die topographische Aufnahme beschränkt sich auf die Einmessung der Wege und Gewässer
und der etwa vorhandenen wirtschaftlichen Anlagen, Häuser usw. mittels Tachymeter= oder Kompaß=
meßbandzugverfahrens sowie auf skizzenhaftes Eintragen der Geländebildung.
5. Bei kleinen Grundstücken, deren Aufnahme durch koordinatorisches Linienmeßverfahren
erfolgen kann, ist eine slizzenhafte Darstellung der Lage des Grundstücks zu seiner natürlichen Um-
gebung und zu den benachbarten Besitzstücken beizufügen, falls kein Anschluß an eine frühere Ver-
messung stattfindet.
6. Die Originale der in Blei zu führenden Feldbücher, Winkelregister, Routenaufnahmen,
Vermessungshandrisse usw. sind dem Vermessungsbureau beim Gouvernement mit den Karten einzu-