G 143 2e□
aufwärts Schrittwert abwärts Schrittwert
1. Steigung 0 77 em 2. Gefälle 0 77 cm
57 70 cm 5% 74 cm
10% 62 cm 10% 72 cm
15°% 56 cm 15 70 cm
20 50 cm 20 67 cm
257 45 cm 2557 60 cm
30 38 cm 30 50 cm
5. Zur Eintragung der Wegeaufnahmen sind geheftete Skizzenbücher mit Millimeter-
Zeichenpapier, Größe 21 X 33 cm, zu verwenden, welche nicht mehr als 20 Seiten haben sollen.
6. Auf der ersten Seite des Wegeaufnahmebuches ist außer der Zeit der Messung die
Angabe der Mißweisung der Magnetnadel für die betreffende Gegend zu vermerken, falls nicht die
betreffende Wegeaufnahme an gegebene Punkte angeschlossen ist, die durch andere Messung richtig
genug bestimmt sind.
Falls die Mißweisung der Magnetnadel nicht aus vorhandenen Karten zu entnehmen ist,
ist dieselbe durch eine einfache Näherungsmethode zu bestimmen, die aus Dietrich Reimers Mit-
leilungen 1914, Heft 4, S. 84 bis 109: „Böhler, Praktische Winke für Vermessungstechnik in den
Tropen“ ersichtlich ist.
§5 7. Für die Wegeaufnahmen ist möglichst ein Fluidkompaß, für die Peilungen nach
entfernteren Zielpunkten eine Stock-Bussole mit langer umlegbarer Nadel und besonderer Vertikal-
drehachse zu verwenden. Die Kompasse müssen linksläufig beziffert sein.
§5 8. Die Kompaßablesungen sind immer rechts, die Schrittmaße und Gefällangaben links
der Wegelinien zu notieren. Die Gefällangaben sind mit dem Gradzeichen „“ zu versehen, zu
unterstreichen und etwas weiter von der ausgezeichneten Wegelinie abzusetzen, um Verwechslungen
zu vermeiden.
§5 9. Die Höhenmessungen sind auf allen passierten, topographisch-charakteristischen Gelände-
punkten, Hügel= und Bergspitzen sowie Talsohlen und Flußübergängen möglichst mit zwei Aneroid-
barometern auszuführen, deren Angaben täglich bei Beginn der Messungen mit einer Siedepunkt-
bestimmung zu vergleichen sind. Die Resultate der Vergleiche sind mit den Angaben des Datums
und der Tageszeit in die Wegeaufnahmebücher einzutragen. Es ist möglichst an Punkte anzu-
schließen, deren Höhenlage bereits bestimmt ist.
Die Nummern der gebrauchten Aneroide und Siedethermometer sind auf der ersten Seite
des Wegeaufnahmebuches zu vermerken.
§5 10. Bei der Namengebung und Schreibweise der geographischen Namen ist nach den
Ausführungen der „Grundsätze für die Namengebung, Namenübersetzung, Schreib= und Sprechweise
der geographischen Namen“ (L. G. S. 1146, Nr. 617) zu verfahren.
§ 11. Über die Bodenbeschaffenheit, die Kulturart und den Pflanzenwuchs des Landes
an dem ausgenommenen Wege (ob Urwald, sekundärer Busch, Grasland, Sumpf, Weide, Farmen
usw.) sind Aufzeichnungen zu machen. Für die Bezeichnung der Kulturen, des Pflanzenwuchses usw.
sind die in Muster L 12 verzeichneten Signaturen zu verwenden.
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12. Die Kartierung der Wegeaufnahmen erfolgt im Maßstab 1: 10000 mittels Trans-
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porteur auf Millimeterpapier. Die einzelnen Blätter sollen nicht größer sein als 1,00 m zu 0,66 mi
die Kartierung ist möglichst in unmittelbarem Anschluß an die Aufnahme durchzuführen.
Die Gewässer sind blau, die Wege und Dorfplätze wegebraun, die Pflanzungen
und Farmen hellgrün, die geographischen Namen schwarz (Rundschrift) einzutragen; die Gelände-
formation ist durch sepia punktierte Horizontalkurven (nicht Schummerung) anzudeuten. Im übrigen
sind die in 8 11 vermerkten Signaturen der Anlage L 12 zu verwenden.
§5 14. Die Wegeaufnahmebücher und Kartierungen sind alsbald nach Fertigstellung durch
die örtliche Verwaltungsbehörde dem Gonverneur einzureichen. Eine Pause der Karte ist bei der
örtlichen Verwaltungsbehörde zurückzubehalten. Die Zusendung hat in Stahlblechtrommeln zu erfolgen.
§ 15. Die Weiterreichung der Routenkarten und Wegeaufnahmebücher an das Reichs-
Kolonialamt erfolgt durch den Gonverneur, nachdem eine Pause der Wegekarte für das Archiv des
Zentralvermessungsbureaus angefertigt ist.
II. Erkundungsaufnahmen.
5 16. Die Erkundungsaufnahmen sollen dazu dienen, ausreichende kartographische Unter-
lagen zur Ausscheidung von Kronland und Reservaten, insbesondere längs der in Bau begriffenen