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und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee vom
27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509), wird hiermit für das südwestafrikanische Schutzgebiet ver-
ordnet, was folgt:
§ 1. Der § 7 der Ausführungsbestimmungen vom 23. Mai 1903, die Verordnung des
Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika vom 20. November 1909 zur Abänderung der
Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika vom 23. Mai 1903 und die
Verfügung des Kaiserlichen Gonverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend Festsetzung der Selbst-
kosten für Vermessungen und Bureauarbeiten, vom 31. Jannar 1911 werden aufgehoben. An deren
Stelle treten die nachfolgenden Bestimmungen:
I. Für Arbeiten der Vermessungsverwaltung werden nachfolgende Gebühren erhoben:
A. Gebühren für Feldarbeiten.
Dieselben betragen bei der Ausführung der Vermessung durch Vermessungsbeamte des Gon-
vernements:
1. bei Grundstücken innerhälb geschlossener Ortschaften, neben Zugrundelegung einer Grund-
taxe von 20 4¼, für jedes angefangene Quadratmeter 1 Pfennig,
2. bei Grundstücken außerhalb geschlossener Ortschaften, die hauptsächlich einem landwirt-
schaftlichen Betriebe dienen (sogenannte Heimstätten, Kleinsiedelungen usw.) neben Zugrundelegung
einer Grundtaxe von 40 J4, für jedes angefangene Hektar 5 .X/I. Jedoch ist dieser Tarif nur bei
Grundstücken bis zu 20 ha Größe anzuwenden, bei größeren gilt der nachfolgende Tarif für Farmen.
Der Höchstgebührenbetrag, der für Grundstücke bis zu 20 ha zur Erhebung kommt, soll den
Betrag von 105 „X nicht überschreiten.
3. Bei Farmen, neben Zugrundelegung einer Grundtaxe von 100 ./7
in einer Größe
bis 1 000 ha 24 Pf. pro Hektar, aber höchstens 200 %
von 1 000 bis 2 500 ha = 20 - - - 425 -
. 2500 5 5 000 = 1 - - 700
-5000 -7500 - — 14 - — - - 900
= 7500 10 000 - 12 - - 1000 -
. 10 O000 -14000 = 10 - - 1260 —-
über 14000 9
Das angefangene Hektar ist voll zu bezahlen. Die Höchstbeträge verstehen sich ohne die
Grundtaxe.
Muß wegen der Beschaffenheit des Geländes polygonometrische Aufmessung stattfinden, so
erhöht sich die Gebühr bis zu 50 v. H. Von dieser Gebührenerhöhung wird die Grundtare
nicht berührt.
4. Bei Teilungen werden nur die Trennstücke berechnet, während die Reststücke außer Ansatz
bleiben. Bei Farmen ist die Größe der Trennstücke maßgebend für den Einheitssatz der zu berech-
nenden Hektare.
Als Trennstück ist stets das kleinere Teilungsstück anzusehen. Ergibt sich eine geringere
Vermessungsgebühr für Farmteilungen bei Berechnung der Feldarbeiten nach A 5 zuzüglich der
Bureauarbeiten nach B 2, so sind die Farmteilungen nach diesen Tarifsätzen zu berechnen.
5. Bei allen anderen Feldarbeiten, Grenzherstellungen, Grenzanweisungen, Nivellements usw.
werden für den Tag 75 „J berechnet.
Bei Arbeiten, die gelegentlich vom Landmesser allein ausgeführt werden, z. B. Grenz-
anweisungen, werden für den Tag 25 ./¾ berechnet.
B. Gebühren für Bureauarbeiten.
Dieselben betragen:
1. Für Flurkartenauszüge:
in der Größe von
a) Bogen 57
b) 1 .............10-
c) 5 - .............'20
d)1x«- 40
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