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3. daß in sämtlichen Karten, Skizzen, Stückvermessungsrissen, Feldbüchern und Ver-
messungsregistern der Name des Bewerbers eines Grundstücks in „Bleistift“ unter
Vorsetzung des Wortes „Antrag“ einzutragen ist, und daß erst dann der Name „in
Tinte“ oder „schwarzer Tusche“ eingetragen wird, wenn der Bewerber Eigentümer
des Grundstücks geworden ist.
8* 25. Das Bezirksgericht erhält zur grundbuchlichen Eintragung einen vom Vermessungs-
amtsvorstand unter Beidrückung des Amtssiegels beglaubigten Auszug aus der Grundbesitzrolle und
Flurkartenauszug auf Pausleinen mit dem Vermerk, daß diese Auszüge zu Grundbuchzwecken be-
rechtigen, d. h. daß der Vermessungsamtsvorstand die Überzeugung gewonnen hat, daß die der Flur-
karte zugrunde liegende Absteckung oder Vermessung innerhalb der der angewandten Methode
anhaftenden kleinen zufälligen Fehler richtig und für die spätere Wiederauffindung der Grenzpunkte
ausreichend ist, um die allgemeinen Voraussetzungen für die Grundbucheintragung zu erfüllen.
§5 26. Von den Urkarten werden Abzeichnungen angefertigt, und zwar von den Ansied-
lungen und Kleinsiedlungen auf Whatman, von den Farmen auf Pausleinwand, und der Ver-
messungsverwaltung eingereicht.
§5 27. Jortschreibungsvermessungen sind da, wo Neumessungen abgeschlossen sind, in Er-
gänzungskarten nachzutragen, deren Anfertigung ebenfalls im Bureau des Vermessungsamtes zu
erfolgen hat.
Die durch die —— verursachten Formveränderungen sind der Ver-
messungsverwaltung mitzuteilen (siehe § 6
28. Das S7 7 findet durch das Fortschreibungsprotokoll statt. Auf
Grund dieses werden am Ende eines Jahres die Grundbesitzrollen und Flurbücher berichtigt. Hierbei
gelten als maßgebende Bestimmungen die preußischen Katasteranweisungen, die in sinngemäßer Weise
den hiesigen einfacheren Verhältnissen und den Reichskanzlerverfügungen entsprechend anzuwenden sind.
Die technischen Inventarien für den Bureau= und Feldgebrauch werden von den
Vermessungsämtern vorschriftsgemäß verwaltet und aufbewahrt und an die Beamten abgegeben.
Die Jahresbestelngen hierfür sowie die Schreib stell „ die sämtlich zu gleichem
Termin — zum 1. Februar — einzureichen sind, werden von der Vermessungsverwaltung besorgt.
5 30. Die Vermittlung des Bedarfs an Inventarien, Proviant usw. regelt sich gemäß § 21.
§ 31. Die Einziehung der von den Vermessungsämtern zu prüfenden und nach dem maß-
hebenden Gebührentarif festzusetzenden Gebühren erfolgt durch die zuständige amtliche Kasse. Bis
zum 1. Mai jedes Jahres hat das Vermessungsamt durch Vermittlung der Vermessungsverwaltung
eine Nachweisung über die im Laufe des Rechnungsjahres angefallenen Gebühren der Gonverne=
entshauptkafs zur Kontrolle vorzulegen.
Die Akten des Vermessungsamtes sind nach einem von der Vermessungsverwaltung
bestinimten Schema anzulegen. Außer den Inventarienverzeichnissen und den Etatskontrollen und Ver-
rechnungen sind Journal und Listen der Vermessungsanträge zu führen. Sämtliche Rundverfügungen
des Gouvernements sind den Vermessungsämtern mitzuteilen.
5. Archiv des Vermessungsamtes.
§* 33. Das Archiv enthält die Urkarten, Ergänzungskarten (also alle Flurkarten) von
Ansiedlungen, Kleinsiedlungen und Farmen, Stückvermessungsrisse, Feldbücher, Berechnungen, Fort-
schreibungsprotokolle, Flurbücher und Grundbesitzrollen, das heißt, die sogenannten Vermessungs-,
register Usw. in Urschrift, während sich Abschriften bei der Vermessungsverwaltung befinden.
Die Katasterbücher der Ansiedlungen und größeren Kleinsiedlungen sowohl bei der Ver-
messungsverwaltung wie auf den Vermessungsämtern sind zu binden. An anderen Büchern wird
bei den Vermessungsämtern ein Archivbuch für jeden Bezirk geführt, das
a) die allgemeinen Vermessungswerke des Bezirks,
b) die Vermessungswerke der Ansiedlungen und Farmen enthält.
Außerdem sind an sonstigen Verzeichnissen dort noch vorhanden:
a) ein Verzeichnis der verkauften Farmen,
b) ein Verzeichnis der vermessenen Farmen,
) ein Verzeichnis der Verwaltungsbezirke, Flurbuchbezirke und Flureinteilung nebst
Einteilungskarte.
6. Verkehr des Vermessungsamtes mit Lokalbehörden und Bevölkerung.
§ 34. Die Lokalbehörden verkehren direkt mit den Vermessungsämtern, soweit die An-
gelegenheit in den Grenzen der beiderseitigen Zuständigkeit liegt.
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