Inhaltsverzeichnis : Bismarck Die gesammelten Werke. Band 6b. (6b)

576  Das  Reichsgesetz  vom  1.  Juni  1909  über  die  Sicherung  2c.

schlechthin  Gewähr  dafür,  daß  ihre  Bauforderungen  gedeckt  werden.  Einerseits
  werden  von  diesen  Eigentümern  Bauten  nur  in  Angriff  genommen,  wenn
das  hierzu  nötige  Kapital  bereits  vorhanden  oder  doch  sicher  zu  erwarten  ist,
anderseits  verbürgt  die  Eigenschaft  ihrer  Organe  als  öffentlicher  eidlich  verpflichteter
  Beamten  dafür,  daß  die  für  den  Bau  bestimmten  Gelder  auch  zweckentsprechend
  verwendet  werden;  namentlich  die  Hauptursache  der  schweren  Verluste
  der  Bauunternehmer,  die  Schädigung  durch  unreelle  und  gewagte  Spekulationen,
  dürfte  hier  vollständig  außer  Betracht  bleiben.  Was  also  die  Baugläubiger,
  die  mit  den  Eigentümern  des  8  12  Abs.  2  selbst  abgeschlossen  haben,
anlangt,  besteht,  wie  auch  die  Erfahrung  bestätigt  hat,  kein  Anlaß  zu  einem
geleee  Schutz  der  Baugläubiger;  insoweit  war  §  2  EBFSG.  völlig  gerechtertigt.


Daß  aber  auch  die  Nachmänner,  die  nicht  mit  dem  Bauherrn  selbst  Verträge
  eingegangen  haben,  vor  Schaden  bewahrt  bleiben,  kann  weder  die  Eigenschaft
  der  Eigentümer  als  öffentlich-rechtliche  Körperschaften  noch  die  ihrer  Organe
  als  öffentlicher  Beamten  verhüten.  Da  das  Bauforderungsicherungsgesetz
in  anzuerkennender  Weise  den  Wunsch  nach  einem  gesetzlichen  Schutz  der  Nachmänner
  verwirklichte,  indem  es  dem  Bauherrn,  der  die  Arbeit  an  einen  ihm
als  unzuverlässig  bekannten  Unternehmer  vergibt,  für  den  Schaden,  den  die
Unterakkordanten  durch  die  Geschäftsverbindung  mit  dem  unzuverlässigen  Unternehmer
  erleiden,  haften  läßt,  mußte  es  auch  dafür  sorgen,  daß  die  Nachmänner
bei  Bauten  der  in  §9  12  Abs.  2  genannten  Eigentümer  genügend  geschützt  seien.
Gerade  hier  zeigte  sich  auch  ein  praktisches  Bedürfnis  nach  einem  ausgiebigen

utz  16).

Um  diesem  Bedürfnis  abzuhelfen,  wurde  in  der  zweiten  Lesung  durch  die
lmememmisson-  (Komm.-Ber.  Seite  36)  die  Bestimmung  des  §&  12  Abs.  2  und  3
eingefügt.  ·

Die  Lösung  unserer  Frage  bedürfte  nun  keines  weiteren  Wortes,  wenn
den  Eigentümern  des  8  12  Abs.  2  die  gleiche  Verpflichtung  wie  den  Eigentümern,
die  von  dem  Rechte  des  §  12  Abs.  1  Gebrauch  machen,  auferlegt  wäre.  Aber
eine  solche  Maßnahme  hätte,  wie  ein  Kommissar  des  Bundesrates  in  der  Unterkommission
  ausführte  15),  für  den  Fiskus,  die  Körperschaften,  Stiftungen,  Anstalten
  des  öffentlichen  Rechtes  und  die  übrigen  hier  in  Betracht  kommenden
Eigentümer  eine  bei  der  Kreditwürdigkeit  derselben  unnötige  Erschwerung  bedeutet.
  Es  genüge,  wenn  die  Haftung  der  Eigentümer  in  Höhe  eines  Viertels
(iebt  eines  Drittels)  der  Baukosten  bestimmt  werde.

Gerade  aus  dieser  Außerung  können  wir  entnehmen,  daß  die  qualifizierte
Haftung  nach  §  12  Abs.  2  und  3  die  Sicherheitsleistung  der  Privaten  ersetzen
ollte.

n  Und  tatsächlich  unterscheidet  sich  die  Haftung  nach  §  12  Abs.  2  und  3  in  nichts
von  der  Sicherheitsleistung  des  §  12  Abs.  1.  Die  privaten  Baugläubiger  müssen,
wenn  sie  Sicherheit  leisten  wollen,  eine  Summe  bei  einer  amtlichen  Hinterlegungsstelle
  deponieren.  Diese  amtliche  Hinterlegungsstelle  sorgt  nun  durch  ihre  Beamten
  dafür,  daß  die  Kaution  den  Baugläubigern  für  ihre  Forderungen  haftet.
Die  gleiche  Garantie,  die  dieses  Verfahren  den  Baugläubigern  bietet,  wird
diesen  bei  den  Eigentümern  des  §  12  Abs.  2  schlechterdings  geleistet,  ja  die  Sicherung
  der  Gläubiger  dieser  Eigentümer  ist  eine  weit  größere  als  bei  der  durch  einen
Privaten  geleisteten  Sicherheit.  Hier  darf  behauptet  werden,  daß  gewisser-15)

  Siehe  den  Kommissionsbericht  zu  §  2  Seite  3.
1  Siete  Kommissionsbericht  Seite  36.