576 Das Reichsgesetz vom 1. Juni 1909 über die Sicherung 2c.
schlechthin Gewähr dafür, daß ihre Bauforderungen gedeckt werden. Einerseits
werden von diesen Eigentümern Bauten nur in Angriff genommen, wenn
das hierzu nötige Kapital bereits vorhanden oder doch sicher zu erwarten ist,
anderseits verbürgt die Eigenschaft ihrer Organe als öffentlicher eidlich verpflichteter
Beamten dafür, daß die für den Bau bestimmten Gelder auch zweckentsprechend
verwendet werden; namentlich die Hauptursache der schweren Verluste
der Bauunternehmer, die Schädigung durch unreelle und gewagte Spekulationen,
dürfte hier vollständig außer Betracht bleiben. Was also die Baugläubiger,
die mit den Eigentümern des 8 12 Abs. 2 selbst abgeschlossen haben,
anlangt, besteht, wie auch die Erfahrung bestätigt hat, kein Anlaß zu einem
geleee Schutz der Baugläubiger; insoweit war § 2 EBFSG. völlig gerechtertigt.
Daß aber auch die Nachmänner, die nicht mit dem Bauherrn selbst Verträge
eingegangen haben, vor Schaden bewahrt bleiben, kann weder die Eigenschaft
der Eigentümer als öffentlich-rechtliche Körperschaften noch die ihrer Organe
als öffentlicher Beamten verhüten. Da das Bauforderungsicherungsgesetz
in anzuerkennender Weise den Wunsch nach einem gesetzlichen Schutz der Nachmänner
verwirklichte, indem es dem Bauherrn, der die Arbeit an einen ihm
als unzuverlässig bekannten Unternehmer vergibt, für den Schaden, den die
Unterakkordanten durch die Geschäftsverbindung mit dem unzuverlässigen Unternehmer
erleiden, haften läßt, mußte es auch dafür sorgen, daß die Nachmänner
bei Bauten der in §9 12 Abs. 2 genannten Eigentümer genügend geschützt seien.
Gerade hier zeigte sich auch ein praktisches Bedürfnis nach einem ausgiebigen
utz 16).
Um diesem Bedürfnis abzuhelfen, wurde in der zweiten Lesung durch die
lmememmisson- (Komm.-Ber. Seite 36) die Bestimmung des §& 12 Abs. 2 und 3
eingefügt. ·
Die Lösung unserer Frage bedürfte nun keines weiteren Wortes, wenn
den Eigentümern des 8 12 Abs. 2 die gleiche Verpflichtung wie den Eigentümern,
die von dem Rechte des § 12 Abs. 1 Gebrauch machen, auferlegt wäre. Aber
eine solche Maßnahme hätte, wie ein Kommissar des Bundesrates in der Unterkommission
ausführte 15), für den Fiskus, die Körperschaften, Stiftungen, Anstalten
des öffentlichen Rechtes und die übrigen hier in Betracht kommenden
Eigentümer eine bei der Kreditwürdigkeit derselben unnötige Erschwerung bedeutet.
Es genüge, wenn die Haftung der Eigentümer in Höhe eines Viertels
(iebt eines Drittels) der Baukosten bestimmt werde.
Gerade aus dieser Außerung können wir entnehmen, daß die qualifizierte
Haftung nach § 12 Abs. 2 und 3 die Sicherheitsleistung der Privaten ersetzen
ollte.
n Und tatsächlich unterscheidet sich die Haftung nach § 12 Abs. 2 und 3 in nichts
von der Sicherheitsleistung des § 12 Abs. 1. Die privaten Baugläubiger müssen,
wenn sie Sicherheit leisten wollen, eine Summe bei einer amtlichen Hinterlegungsstelle
deponieren. Diese amtliche Hinterlegungsstelle sorgt nun durch ihre Beamten
dafür, daß die Kaution den Baugläubigern für ihre Forderungen haftet.
Die gleiche Garantie, die dieses Verfahren den Baugläubigern bietet, wird
diesen bei den Eigentümern des § 12 Abs. 2 schlechterdings geleistet, ja die Sicherung
der Gläubiger dieser Eigentümer ist eine weit größere als bei der durch einen
Privaten geleisteten Sicherheit. Hier darf behauptet werden, daß gewisser-15)
Siehe den Kommissionsbericht zu § 2 Seite 3.
1 Siete Kommissionsbericht Seite 36.