Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

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. Die Absteckungsrisse, soweit solche vor oder während der Absteckung des Grundstückes an- 
gefertigt sind. 
a) Das Winkelbuch über die trigonometrischen und polygonometrischen Winkelmessungen; 
b) die Koordinatenberechnungen der trigonometrischen und polygonometrischen Punkte; 
e) das Koordinatenverzeichnis; 
d) das Streckenverzeichnis. 
.Eine UÜbersichtskarte oder -skizze, aus der die Lage des Grundstückes deutlich hervorgeht, so 
daß die Eintragung in die vom Vermessungsamt gefertigten Üübersichtskarten erfolgen kann. 
. Das Vermessungsprotokoll. 
Dieses muß enthalten: eine genaue deutliche Beschreibung und eine gute Skizzierung 
der Lage der Grenzpunkte nach Namen, Bodenbeschaffenheit und Kulturzustand des Ortes, 
eine Einmessung mindestens zweier Grenzpunkte in bezug auf in der Natur vorhandene auf- 
fällige Punkte, die voraussichtlich unverändert bleiben und jederzeit wieder gefunden werden. 
Als Anhang ist dem Vermessungsprotokoll ein Erläuterungsbericht beizufügen, der die 
Vorgänge der Vermessung (Antrag, Genehmigung, Kaufvertrag, Reservatausscheidung, Prüfungs= 
ergebnis und dergleichen) in ausführlicher Darstellung zusammenfaßt. 
. Jede Kartierung ist auf ihre Richtigkeit zu prüfen und von dem Kartierer wie von dem 
Prüfenden zu unterschreiben. 
. Graphisch aufgetragene Züge sind vor der Einhängung zwischen gegebene Punkte auf ihre 
Richtigkeit zu prüfen. 
. Größeren Kartierungen, bei welchen Koordinaten aufzutragen sind, ist ein gut konstruiertes 
Quadratnetz zugrunde zu legen. 
Es ist unstatthaft, zu Kartierungen Zeichenbogen heimischer Firmen mit fertigen 
Quadratnetzen oder solche mit Millimeterteilung zu verwenden. 
. Abzeichnungen von Karten werden mittels Lichtpausverfahren hergestellt. 
. Das Maßstabsverhältnis, in welchem eine Kartierung zu erfolgen hat, richtet sich im allgemeinen 
danach, ob viele Details vorhanden sind, oder welchen Zweck und welche Genauigkeit die 
Aufnahme hat. 
a) Ortslagen werden im Maßstab 1: 2000, einzelne Grundstücke in Ortslagen unter 1 ha 
Größe 1:1000, über 1 ha Größe 1:2000 kartiert. 
b) Für andere Grundstücke ist der Maßstab 1: 1000, 1:2500, 1: 5000 und 1: 10000 
zu wählen. Grundstücke unter 1 ha sind im Maßstab 1: 1000, bis 25 ha 1:2500 
zu kartieren. 
c) Das Kartenformat beträgt 100 66 em, 66 XK 50 cm bzw. 50 0 33 cm. 
d) Weicht das Maßstabsverhältnis von den gebräuchlichen runden Zahlen ab, so ist ein ein- 
facher Maßstab im Verhältnis der Karte von etwa 20 bis 25 cm Länge auf die Karte 
zu zeichnen. 
§* 19. Die Flächenberechnungen haben möglichst graphisch zu erfolgen. 
. Aus Randgquadraten mittels Planimeters, Planimeterharfe, auch mit Zirkel und Maßstab zur 
Feststellung der Gesamtfläche eines Kartenblattes. 
. Aus Koordinaten oder graphisch zur Berechnung der Fläche eines einzelnen Grundstückes. 
Es ist immer die Methode anzuwenden, die bei gleicher Genauigkeit am schnellsten 
zum Ziele führt. 
§5 20. Bezüglich der Fortschreibungen sind die Grundsätze der preußischen Anweisung 11 
„zur Fortschreibung der Grundsteuerbücher und Karten“ sinngemäß zu befolgen. 
ei der Numerierung der aus einer oder mehreren Stammparzellen entstandenen neuen 
M nzi s iaHneue Nummer i. Zähler 
Parzellen ist statt der preußischen Bruchschreibweise Stammnummer i. Menner 
rierung anzuwenden. Es wird also ein neu abgetrennter Teil einer Parzelle 14 die Parzellen= 
nummer 14,1, das Restgrundstück 14,2 erhalten, und ferner würden z. B. bei etwaiger späterer 
Teilung der Parzelle 14,56 in drei Teile diese mit 14,21, 14,22, 14,23 bezeichnet werden. 
§*s 21. Für Darstellung der Signaturen sind die „Bestimmungen über Au- 
wendung gleichmäßiger Signaturen für topographische und geometrische Karten, 
Plänue und Nisse laut Beschluß des Zentraldirektoriums der Vermessungen im 
preußischen Staate" und die lithographischen Anlagen zur preußischen Anweisung VIII 
(3. Aufl.) maßgebend. 
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