Volltext : Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

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des  Materials,  iusbesondere  auf  Grund  der  Fortschreibung  der  Grundstücke,  Sorge  zu  tragen  und
alles  Material  in  einem  möglichst  feuersicheren  Raum  (Vermessungsarchiv)  zuverlässig  aufbewahren
zu  lassen.

5  4.  Der  Vorsteher  prüft  die  für  Vermessungs=  und  zeichnerische  Arbeiten  nach  dem  Vermessungstarif
  festgesetzten  Gebühren  und  übermittelt  die  Kostenrechnung  und  in  der  Regel  die  für
die  Parteien  bestimmten  Ausfertigungen  (Karten,  Fortsch  usw.)  der  Gouvernements-Hauptkasse.
  Die  Aushändigung  der  Ausfertigungen  erfolgt  durch  die  Gouvernements-  -Hauptkasse
  nach  Einziehung  des  Rechnungsbetrages.

§  5.  Der  Vorsteher  führt  die  Aufsicht  über  das  übrige  Vermessungspersonal.  Er  verteilt
auf  dieses  die  eigentlichen  technischen  Landmesserarbeiten.  Dazu  gehören  hauptsächlich:

1.  Vermessungen  für  Kataster=  und  Grundbuchzwecke,  insbesondere:

à)  Neumessungen  und  zugehörige  Berechnungen;

b)  Fortschreibung  der  Register,  Karten  und  Akten;

c)  Beglaubigung  und  Anfertigung  der  Grundbuchunterlagen;

d)  Erledigung  von  sonstigen  Vermessungsarbeiten  für  Behörden  und  Privatpersonen;
e)  Prüfung  und  Beglaubigung  der  Vermessungsunterlagen  von  Privat-Landmessern.

2.  Aufstellung  von  Bebauungsplänen.

3.  Kulturtechnische  Arbeiten.

4.  Taxen  und  Gutachten  in  Grundstücksangelegenheiten.

§*  6.  Der  Vorsteher  hat  auf  die  eindentige  und  gute  Bezeichnung  der  Grundstücksgrenzen
  in  den  Kaufverträgen  sowie  auf  eine  geordnete  fachtechnisch  zweckmäßige
Registrierung  des  Besitzstandes  mit  Bezug  auf  die  Karten  und  Vermessungen  hinzuwirken,
  damit  einer  Verwirrung  der  Grenzen  und  des  Anrechtes  an  Grundstücken
vorgebeugt  wird.

*5  7.  Der  Vorsteher  hat  das  Vermessungsbureau  zu  leiten  und  zu  beaufssichtigen,  die
Arbeiten  der  Landmesser  zu  Überwachen,  allen  bemerkten  Mängeln  und  Unregelmäßigkeiten  Abhilfe
zu  verschaffen  und  bei  etwaigen  Stockungen  des  Betriebes  die  für  den  geregelten  Fortgang  der
Geschäfte  geeigneten  Maßregeln  rechtzeitig  bei  dem  Gouvernement  in  Antrag  zu  bringen.

Eine  Geschäftsrevision  ist,  so  oft  es  das  Bedürfnis  erheischt,  in  der  Regel  aber  einmal
jährlich,  und  zwar  soweit  als  möglich  unvermutet,  zu  bewirken.

Die  vorzunehmende  Revision  bedarf  der  Genehmigung  des  Gouverneurs.

Die  Revision  muß  sich  auf  alle  Teile  der  Dienstgeschäfte  der  Vermessungsbeamten  erstrecken,
insbesondere  auf  die  örtlichen  Arbeiten,  die  Kartenherstellung  und  Berechnungen  sowie  auf  die
geordnete  Registrierung,  die  richtige  Fortführung  und  gute  Aufbewahrung  der  Karten,  Verzeichnisse
und  Akten.

Über  den  Verlauf  und  die  Ergebnisse  der  Revision  hat  der  Vorsteher  für  das  Vermessungswesen
  eine  von  den  beteiligten  Vermessungsbeamten  mit  zu  vollziehende  Verhandlung  aufzunehmen
und  dem  Gouvernement  zur  weiteren  Veranlassung  einzureichen

Die  amtlich  verwerteten  Arbeiten  der  Privat=  und  Gesellschafts-  Landmesser  sind  bei  diesen
Revisionen  mit  zu  prüfen  (s.  §  13,  vorletzter  Absatz).

§*  8.  Beim  Beginn  jedes  Etatsjahres  ist  dem  Kaiserlichen  Gouvernement  der  Bericht  über
das  verflossene  Etatsjahr  und  die  Aufstellung  eines  Vermessungsplanes  für  das  nächste  Jahr  mit
Veranschlagung  der  damit  verbundenen  Ausgaben  und  Einnahmen  einzureichen.

§5  9.  Für  die  sachgemäße  Verteilung  und  Verwendung  der  für  das  Vermessungswesen  im
Schutzgebiet  ausgeworfenen  Mittel,  ebenso  für  die  rationelle  Verwertung  der  Vermessungsergebnisse
ist  der  Vorsteher  verantwortlich.

§  10.  Dem  Vorsteher  liegt  die  Beschaffung  und  die  Verwaltung  der  technischen  Inventarien  ob.

§5  11.  Die  Tagegelder=  und  Reisekosten-Liquidationen  sämtlicher  Vermessungsbeamten,  soweit
sie  im  Verlaufe  der  vermessungstechnischen  Dienstgeschäfte  entstanden  sind,  sind  vom  Vorsteher  auf
ihre  Nichtigkeit  zu  prüfen  und  nach  Bescheinigung  dem  Gouvernement  zur  Festsetzung  und  Auweisung
  vorzulegen.

12.  Der  Vorsteher  hat  alle  vorkommenden  Arbeiten  nach  den  in  dieser  Anweisung
gegebenen  Grundsätzen  und  Vorschriften  sowie  den  sonstigen  Verordnungen  und  Verfügungen  des
Vermessungs-  und  Grundbuchwesens  zu  prüfen  und  nach  Abstellung  etwaiger  Anstände  mit  einem
Prüfungsvermerk  zu  versehen  bzw.  bei  Auszügen  zu  rechtlichen  Zwecken  mit  seiner  Unterschrift  und
Anitssiegel  zu  beglaubigen.