Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

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bei großer Entfernung vom Nullmeridian in der Regel unter der Genauigkeit der Nonientheodolit- 
messungen bei trigonometrischen Punkteinschaltungen bleiben. 
Es ist beabsichtigt, in einer besonderen Veröffentlichung nicht nur für die 
vorstehend berührten Berechnungen von ebenen konformen Koordinaten aus geo- 
graphischen, sondern auch für andere Berechnungsmethoden die einschlägigen For- 
mulare mit eingehenden Erläuterungen und Rechenbeispielen zu bringen. Darin 
werden auch die im Rahmen dieser Abhandlung weniger in Betracht kommenden, 
aus dem Grunde der Papierersparnis hier fortgelassenen Anlagen usw. (vgl. die 
Notiz am Schlusse der Bestimmungen für Kamerun) ausgenommen werden. 
Endlich möge hier noch eines Mangels für die Parzellenbildung in den Flurkarten und 
Flurbüchern sowie für die Besitzzuweisung in den Grundbesitzrollen Erwähnung getan werden, nämlich 
der Ungeklärtheit der Frage, was als „öffentliche Wege und Gewässer“ im Sinne der 
preußischen Katastrierung zu gelten hat. Ist diese Frage erst einmal scharf geklärt, so würden die 
kartenmäßigen Parzellenausweis= und Darstellungsschwierigkeiten schon zu überwinden sein. Hier hat 
erfreulicherweise auch schon eine Entwicklung kurz vor dem Kriege begonnen. Oben unter d und 
bei §9 unter „aus h“ sind die Wasserrechtsfragen berührt. In Deutsch-Ostafrika 
und Deutsch-Südwestafrika sind seit Bestehen des preußischen Wassergesetzes vom 
7. April 1913 Entwürfe einer Wasserrechtsordnung ausgearbeitet, welche bei der Fest- 
setzung des Eigentümers von Parzellen, die von Gewässern (auch Wasserstellen, 
Quellen, Wassergrundstücken und Wasserlöchern) gebildet werden, für die Bearbeitung 
der Flurkarten, Flurbücher und Grundbesitzrollen Beachtung finden müßten. 
––.—— — 
Schlußwort. 
Die Daten, die Art und der Umfang der bestehenden Bestimmungen lassen erkennen, wie 
verschiedenartig die Verhältnisse für die Entwicklung von Grundbuchunterlagen in den sechs Schut- 
gebieten gewesen sind. 
Besonders in Deutsch-Ostafrika fällt es auf, daß einerseits die Fühlung zwischen Kataster 
und Grundbuch noch zu lose ist (besonders macht sich das Fehlen einer Verordnung des Gouverneurs 
zu § 2 der Reichs-Grundbuchordnung bemerkbar), anderseits nur wenig Grundbuchbezirke eingerichtet 
sind. Die Gerichtsbezirke sind jedoch durch eine Verfügung des Gouverneurs vom 9. August 1912 
(s. Amtl. Anz. 1912, S. 142) neu abgegrenzt. Immerhin bedeutet es einen wesentlichen Fortschritt, 
daß wenigstens eine Anzahl Vermessungsbureaus eingerichtet ist. Wie aus folgenden Zitaten hervor- 
geht, lag allerdings auch hierfür das Bedürfnis in erster Linie an den schwierigen Verhältnissen der 
Kronlanderklärungen und der Nachfrage nach Land. Es heißt in den in Berlin bei E. S. Mittler & Sohn 
vom Reichs-Kolonialamt 1911 und 1912 herausgegebenen amtlichen Jahresberichten „Die deutschen 
Schutzgebiete in Afrika und der Südsee 
1909/10“: S. 3: „Ende 1909 wurden in den Bezirken Wilhelmstal und Moschi Vermessungs- 
bureaus eingerichtet". 
S. 50: „Die ständige Zunahme der europäischen Ansiedlungen und die entsprechende 
Häufung der Anträge auf Uberlassung von Kronland und auf Grundstücksver- 
messungen machte die Schaffung von Vermessungsbehörden bei den am meisten be- 
teiligten Lokalverwaltungen notwendig. Es erfolgte daher am 1. Januar 1910 die 
Einrichtung von Vermessungsbureaus bei den Bezirksämtern Moschi, Wilhelmstal 
und Morogoro neben den bereits bestehenden Bureaus in Daressalam und Tanga. 
Die neue Einrichtung hat sich ausgczeichnet bewährt. Endlich war es möglich, 
dem berechtigten Wunsche der landsuchenden Europäer, mit möglichster Beschleunigung 
ihr Land angewiesen zu erhalten, gerecht zu werden.“ 
1910/11“: „Das Vermessungsburean in Moschi konnte erst Ende Februar mit einem Landmesser 
besetzt werden.“ 
Aber auch das weitere Bedürfnis der Einrichtung von amtlichen Verzeichnissen zu §*2 der 
Reichs-Grundbuchordnung, d. h. nach Flurkarten, Flurbüchern und Grundbesitzrollen in Deutsch-
	        
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