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Die vermessungstechnisch richtige Herstellung und auch für spätere Zeit klar verständliche
Ausarbeitung erfolgt nach besonderen Bestimmungen (s. § 3). Insbesondere muß die Flurkarte
unter anderem enthalten:
a) Im
S u — S d —
Titel:
. Schutzgebiet . . ... . . . ..
. Bezirksgericht. ..... . ...
. Verwaltungsbezrr „
. Flurkarte des Flurbuchbezirs
. unter einer Angaße der benutzten Unterlagen (Karte oder Vermessung des lchouverne
ments-, Privat-, Gesellschafts-] Landmessers vom Jahre . . . .. )
der Art und der Zeiten der Herstellung dieser Flurkarte die Unterschrift des Ger) sfüe
die Ausführung verantwortlichen Vermessungsbeamten.
b) In der Zeichnung:
1.
ii
S
einen Nordpfeil mit der Bezeichnung „A. N.“ (d. h. wirkliche astronomische Nordrichtung
in bezug auf die dargestellte Lage der Grenzen). Dieser Nordpfeil ist auch, wenn nur
Kompaßmessungen der Karte zugrunde liegen, außer dem magnetischen Nordpfeil (Nord-
pfeil mit der Bezeichnung „M. N., gültig für das Jahr . . . ) unter Berücksichtigung
der für Ort und Zeit der Aufnahme gültigen Mißweisung (Deklination) einzuzeichnen.
. Solche Maßaugaben (z. B. Winkel an den Grenzecken, Entfernungen zwischen Grenz-
marken, Koordinatenbezifferung eines etwaigen Quadratnetzes, Balkenmaßstab in Längs-
und Querrichtung oder dergleichen), die bei etwaiger späterer Benutzung einer Flurkarte
zwecks Abgreifung von Maßen, Berechnung von Flächen und dergleichen die Berück-
sichtigung des Kartenpapiereinganges ermöglichen.
Die Darstellung der Grenzzeichen und Grenzlinien in Übereinstimmung mit den Grenz-
verhandlungen (Anerkennung der Grenzen und deren Vermarkung durch Eigentümer,
Teilungsinteressenten und Grenznachbarn).
Die den Vermessungsregistern (§ 1) zugrunde zu legenden Parzellennummern in solcher
Weise, daß die zu einer bestimmten Parzellennummer gehörige Flächenabgrenzung ein-
deutig ersichtlich ist.
Abweichungen von den in Absatz 1 und 2 enthaltenen Grundsätzen sind nur für den bei
den Erläuterungen zu Muster I und II dieses Paragraphen behandelten Ausnahmefall zulässig.
Entwurf F.
Verfügung des Reichskanzlers zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die
Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten, vom 21. November 1902.
VB..rrr.
(Auszugsweise.)
Auf Grund der §§ 1, 26 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechte an Grund-
stücken in den deutschen Schutzgebieten, vom 21. November 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 283) wird
hierdurch folgendes bestimmt:
An die Stelle der Verfügung vom 30. November 1902 (Kol. Bl. S. 568) treten für die
Schutzgebiete Afrikas und der Südsee folgende Vorschriften:
Artikel 2.
Der Gouverneur bestimmt, für welche Bezirke und in welchem Zeitpunkt ein Grundbuch
anzulegen ist.
kanzlers,
betreffend die Anlegung von Flurbüchern und Grundbesitzrollen in den
Schutzgebieten Afrikas und der Südsee vom heutigen Tage (s. Entwurfa), bezeichneten
Flurbuchbezirken übereinstimmen.
Die Flurbücher und Grundbesitzrollen dienen als amtliche Verzeichnisse im Sinne
des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung (§ 1 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 21. No-
vember 1902).
Die Grundbuchbezirke sollen mit den in § 2 der Verfügung des Reichs- öG.
I. K. u.
iwurfa