Volltext : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Dänemark.  413

Art.  18.

Die  Fremden  sind  vom  Militärdienst  befreit,  jedoch  sind  die  in  der
Republik  wohnhaften  verpflichtet,  Polizeidienst  mit  zu  versehen,  wenn
es  sich  um  die  Sicherheit  des  Eigentums  oder  die  Aufrechterhaltung  der
öffentlichen  Ordnung  handelt.

Dänemark.

Gesetz  über  den  Erwerb  und  den  Verlust  der
Staatsangehörigkeit  vom  19.  März  1898  nebst  den  durch
Gesetz  vom  23.  März  1908  geschaffenen  Anderungen.

(Gilt  laut  Bekanntmachung  vom  11.  Mai  1898  auch  für  Island.)

81.
Durch  Geburt  wird  die  dänische  Staatsangehörigkeit  erworben
von  ehelichen  Kindern,  deren  Vater  die  dänische  Staatsangehörigkeit
besitzt,  gleichviel,  ob  die  Geburt  im  Inlande  oder  im  Auslande  erfolgt  ist.

82.

Personen,  die  nicht  durch  Geburt  die  Staatsangehörigkeit  erworben
haben,  aber  doch  hier  im  Reiche  geboren  sind,  erwerben  die  Staatsangehörigkeit,
  wenn  sie  nach  ihrer  Geburt  andauernd  bis  zum  vollendeten
19.  Lebensjahre  ihren  Wohnsitz  hier  haben,  es  sei  denn,  daß  sie  im  Laufe
des  letzten  Jahres  vor  der  Oberbehörde  (in  Kopenhagen  dem  Magistrat)
schriftlich  erklären,  daß  sie  nicht  die  dänische  Staatsangehörigkeit  zu  erwerben
  wünschen,  und  gleichzeitig  durch  genügende  Atteste  nachweisen,
daß  sie  Staatsbürgerrecht  in  einem  anderen  Lande  besitzen.  Eine  derartige
  Erklärung  soll  jedoch  nicht  rechtswirksam  von  jemand  abgegeben
werden  können,  der  Kind  eines  Ausländers  ist,  welcher  selbst  auf  diese
Weise  sein  fremdes  Staatsbürgerrecht  geltend  gemacht  hat.

Die  von  jemand  in  Gemäßheit  dieses  Paragraphen  erworbene
Staatsangehörigkeit  erstreckt  sich  gleichzeitig  auf  seine  Ehegattin  und  seine
ehelichen  Kinder.

§  3.

Eine  Ausländerin,  die  sich  mit  einem  dänischen  Staatsangehörigen
verheiratet,  erwirbt  durch  diese  Ehe  die  dänische  Staatsangehörigkeit.

Haben  die  Eheleute  gemeinschaftliche  Kinder  aus  der  Zeit  vor  Eingehung
  der  Ehe,  so  erwerben  auch  diese  Kinder,  sofern  sie  unmündig
sind  (unter  18  Jahren),  die  dänische  Staatsangehörigkeit.