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von dem Liquidationserlös abgezogen oder bei der Feststellung des Wertes abgerechnet hat, sind bei
der Festsetzung der Höhe der Entschädigung dem festgestellten Liquidationserlös oder Werte zuzurechnen.
Wird dem Reiche ein höherer Betrag als der festgestellte Reinerlös oder Wert auf die
Wiedergutmachungsschuld gutgeschrieben, so ist die Entschädigung in Höhe des gutgeschriebenen
Betrags zu gewähren.
§*s 3. Weist der Entschädigungsberechtigte nach, daß die nach §5 2 zu gewährende Ent-
schädigung nicht den Wert erreicht, den der liquidierte, einbehaltene oder sonst entzogene Gegenstand
am 25. Juli 1914 im Gebiete der beteiligten alliierten oder assoziierten Macht in deren Währung
gehabt hat, so ist der Unterschied zwischen dem hiernach festgestellten Werte des Gegenstandes und
dem von der beteiligten Regierung festgestellten Reinerlös oder Wert als Zusatzentschädigung zu
gewähren. Für Gegenstände, die nach dem 25. Juli 1914 von dem Entschädigungsberechtigten
angeschafft worden sind, ist der Unterschied zwischen dem Anschaffungswert und dem von der be-
teiligten Regierung festgestellten Reinerlös oder Werte als Zusatzentschädigung zu gewähren.
Für die Bemessung der gemäß Nummer 2 des Schlußprotokolls vom 28. Juli 1919 der
Schantung-Eisenbahn-Aktiengesellschaft zu gewährenden Entschädigung ist der Wert maßgebend, den
die im Artikel 156 Abs. 2 des Friedensvertrags bezeichneten, bisher ihr gehörigen Gegenstände am
25. Juli 1914 im Gebiete der belegenen Sache in dessen Währung gehabt haben.
Für Gegenstände, die in den ehemaligen deutschen Schutzgebieten liquidiert oder einbehalten
sind, ist der Unterschied zwischen dem Werte des Gegenstandes am 25. Juli 1914 in der in dem
Schutzgebiete geltenden Währung — umgerechnet in die Währung der beteiligten alliierten oder
assoziierten Macht zu dem am genannten Tage an der Berliner Börse geltenden Umrechnungskurs —
und dem von der beteiligten Regierung festgestellten Reinerlös oder Werte als Zusatzentschädigung
zu gewähren.
Für Gegenstände, die von der französischen Regierung in Elsaß-Lothringen liquidiert oder
einbehalten sind, ist der Unterschied zwischen dem Werte des Gegenstandes am 11. November 1918
iu Reichswährung und dem von der französischen Regierung festgestellten Reinerlös oder Werte als
Zusatzentschädigung zu gewähren.
Wertsteigernde Aufmendungen, die der Verfügungsberechtigte nach dem 25. Juli 1914 auf
den Gegenstand gemacht hat, sind bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen. Dasselbe
gilt für nach dem 25. Juli 1914 eingetretene Wertminderungen, sofern sie von dem Entschädigungs-
berechtigten verschuldet oder durch höhere, mit dem Kriege nicht zusammenhängende Gewalt ent-
standen sind.
Die Vorschriften der Abs. 1, 5 finden keine Anwendung, sofern gemäß Artikel 297 h Abs. 2
des Friedensvertrags die neuen Staaten zur Zahlung der Liquidationserlöse unmittelbar an die
deutschen Berechtigten verpflichtet sind. Die Regelung der Frage der Entschädigung bleibt in diesen
Fällen besonderen Bestimmungen vorbehalten.
§ 4. Die Entschädigung wird, sofern der Erlös dem deutschen Berechtigten von der be-
teiligten alliierten oder assoziierlen Regierung nicht unmittelbar ausgezahlt oder zur Verfügung
gestellt wird, in Reichswährung ausgezahlt.
Die Umrechnung der in ausländischer Währung festgestellten Entschädigung in Reichswährung
erfolgt in den im § 2 geregelten Fällen zu dem an der Berliner Börse notierten Durchschnittskurse
des Tages der Mitteilung des gutgeschriebenen oder festgestellten Betrags an das Reichsausgleichsamt
oder die sonst zuständige deutsche Behörde, in den im § 3 geregelten Fällen, sofern für die Wert-
feststellung eine fremde Währung maßgebend ist, zu dem an der Berliner Börse notierten Durch-
schnittskurse des Tages, an dem der Antrag aus Gewährung der Entschädigung bei der zuständigen
deutschen Behörde eingegangen ist.
Soweit sich für die im Abs. 2 bezeichneten Tage ein an der Berliner Börse maßgebender
Umrechnungskurs nicht ermitteln läßt, ist der Umrechnungskurs im Einzelfall auf Ersuchen der Ent-
schädigungsbehörde von der Reichsbank unter Berücksichtigung der Weltmarktlage an dem im Abs. 2
bezeichneten Tage festzusetzen. Die Festsetzung ist für das Reich und die Berechtigten bindend.
§5 5. Bei liquidierten oder einbehaltenen Geldforderungen ist der Neunbetrag nebst den auf
Grund Vertrags, Gesetzes oder Ortsgebrauchs zahlbaren Zinsen oder, wenn der Wert der Forderung
hinter dem Nennbetrage nebst Zinsen zurückbleibt, dieser Wert als Entschädigung zu gewähren.
Wird der Erlös oder eine anderweitige Entschädigung dem deutschen Berechtigten von der
beteiligten alliierten oder assoziierten Regierung unmittelbar ansgezahlt oder zur Verfügung gestellt,
so wird, vorbehaltlich der Bestimmung des § 3 Abs. 6, eine Entschädigung nur insoweit gewährt,