Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXXI. Jahrgang, 1920. (31)

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von dem Liquidationserlös abgezogen oder bei der Feststellung des Wertes abgerechnet hat, sind bei 
der Festsetzung der Höhe der Entschädigung dem festgestellten Liquidationserlös oder Werte zuzurechnen. 
Wird dem Reiche ein höherer Betrag als der festgestellte Reinerlös oder Wert auf die 
Wiedergutmachungsschuld gutgeschrieben, so ist die Entschädigung in Höhe des gutgeschriebenen 
Betrags zu gewähren. 
§*s 3. Weist der Entschädigungsberechtigte nach, daß die nach §5 2 zu gewährende Ent- 
schädigung nicht den Wert erreicht, den der liquidierte, einbehaltene oder sonst entzogene Gegenstand 
am 25. Juli 1914 im Gebiete der beteiligten alliierten oder assoziierten Macht in deren Währung 
gehabt hat, so ist der Unterschied zwischen dem hiernach festgestellten Werte des Gegenstandes und 
dem von der beteiligten Regierung festgestellten Reinerlös oder Wert als Zusatzentschädigung zu 
gewähren. Für Gegenstände, die nach dem 25. Juli 1914 von dem Entschädigungsberechtigten 
angeschafft worden sind, ist der Unterschied zwischen dem Anschaffungswert und dem von der be- 
teiligten Regierung festgestellten Reinerlös oder Werte als Zusatzentschädigung zu gewähren. 
Für die Bemessung der gemäß Nummer 2 des Schlußprotokolls vom 28. Juli 1919 der 
Schantung-Eisenbahn-Aktiengesellschaft zu gewährenden Entschädigung ist der Wert maßgebend, den 
die im Artikel 156 Abs. 2 des Friedensvertrags bezeichneten, bisher ihr gehörigen Gegenstände am 
25. Juli 1914 im Gebiete der belegenen Sache in dessen Währung gehabt haben. 
Für Gegenstände, die in den ehemaligen deutschen Schutzgebieten liquidiert oder einbehalten 
sind, ist der Unterschied zwischen dem Werte des Gegenstandes am 25. Juli 1914 in der in dem 
Schutzgebiete geltenden Währung — umgerechnet in die Währung der beteiligten alliierten oder 
assoziierten Macht zu dem am genannten Tage an der Berliner Börse geltenden Umrechnungskurs — 
und dem von der beteiligten Regierung festgestellten Reinerlös oder Werte als Zusatzentschädigung 
zu gewähren. 
Für Gegenstände, die von der französischen Regierung in Elsaß-Lothringen liquidiert oder 
einbehalten sind, ist der Unterschied zwischen dem Werte des Gegenstandes am 11. November 1918 
iu Reichswährung und dem von der französischen Regierung festgestellten Reinerlös oder Werte als 
Zusatzentschädigung zu gewähren. 
Wertsteigernde Aufmendungen, die der Verfügungsberechtigte nach dem 25. Juli 1914 auf 
den Gegenstand gemacht hat, sind bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen. Dasselbe 
gilt für nach dem 25. Juli 1914 eingetretene Wertminderungen, sofern sie von dem Entschädigungs- 
berechtigten verschuldet oder durch höhere, mit dem Kriege nicht zusammenhängende Gewalt ent- 
standen sind. 
Die Vorschriften der Abs. 1, 5 finden keine Anwendung, sofern gemäß Artikel 297 h Abs. 2 
des Friedensvertrags die neuen Staaten zur Zahlung der Liquidationserlöse unmittelbar an die 
deutschen Berechtigten verpflichtet sind. Die Regelung der Frage der Entschädigung bleibt in diesen 
Fällen besonderen Bestimmungen vorbehalten. 
§ 4. Die Entschädigung wird, sofern der Erlös dem deutschen Berechtigten von der be- 
teiligten alliierten oder assoziierlen Regierung nicht unmittelbar ausgezahlt oder zur Verfügung 
gestellt wird, in Reichswährung ausgezahlt. 
Die Umrechnung der in ausländischer Währung festgestellten Entschädigung in Reichswährung 
erfolgt in den im § 2 geregelten Fällen zu dem an der Berliner Börse notierten Durchschnittskurse 
des Tages der Mitteilung des gutgeschriebenen oder festgestellten Betrags an das Reichsausgleichsamt 
oder die sonst zuständige deutsche Behörde, in den im § 3 geregelten Fällen, sofern für die Wert- 
feststellung eine fremde Währung maßgebend ist, zu dem an der Berliner Börse notierten Durch- 
schnittskurse des Tages, an dem der Antrag aus Gewährung der Entschädigung bei der zuständigen 
deutschen Behörde eingegangen ist. 
Soweit sich für die im Abs. 2 bezeichneten Tage ein an der Berliner Börse maßgebender 
Umrechnungskurs nicht ermitteln läßt, ist der Umrechnungskurs im Einzelfall auf Ersuchen der Ent- 
schädigungsbehörde von der Reichsbank unter Berücksichtigung der Weltmarktlage an dem im Abs. 2 
bezeichneten Tage festzusetzen. Die Festsetzung ist für das Reich und die Berechtigten bindend. 
§5 5. Bei liquidierten oder einbehaltenen Geldforderungen ist der Neunbetrag nebst den auf 
Grund Vertrags, Gesetzes oder Ortsgebrauchs zahlbaren Zinsen oder, wenn der Wert der Forderung 
hinter dem Nennbetrage nebst Zinsen zurückbleibt, dieser Wert als Entschädigung zu gewähren. 
Wird der Erlös oder eine anderweitige Entschädigung dem deutschen Berechtigten von der 
beteiligten alliierten oder assoziierten Regierung unmittelbar ansgezahlt oder zur Verfügung gestellt, 
so wird, vorbehaltlich der Bestimmung des § 3 Abs. 6, eine Entschädigung nur insoweit gewährt,
	        
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