Volltext : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Die  uͤbrigen  noch  provisorisch-  beyzubehaltenden
  Individuen  werden  zu  den  betreffenden
  Geschaͤften  nach  Anordnung  des  Polizey-Direkrors
  verwendet.

é.  34.  Die  Anstellung  des  gesammten  Pelizey=
  Personals  bleibt  Uns  vorbehaleen.  Die
Annahme  der  Rotimeister  hat  zedoch  Unsere
Landes-Direktion  auf  Gutachten  des  Polizey,
  Direkters  zu  besorgen.  Die  Aufnahme
der  Polizeydiener  ist  dem  leztern  lediglich
uͤberlassen.

Bey  denselben  ist  jedoch  immer  vorzügliche
  Rücksicht  auf  gediente  taugliche  Soldaten,
  auf  die  augsburgischen  Stadt=  Gardisten
  und  Yensisonisten  zu  nehmen.

IV.  Besoldungs-Stand.

C.  25.  Die  Besoldungen  des  Polizey-Personals
  werden  auf  folgende  Art  festgesezt.

a.  Der  Polizey-Direktor  erhaͤlt  zum  fährlichen
  Gehalt,  nebst  freyer  Wohnung  asco  fl.

Dem  gegenwärtigen  Polizey-Direktor  werden
  noch  besonders  zur  fährlich  ständigen  Gratisikarion
  zugelegt  sco  fl.

b.  Der  Polizey=  Kommissir  erhält  einen
firen  Gehalt  von  1200  fl.

c.  Der  erste  Aktuar  SZo##  fl.

d.  Die  beyden  andern  Polizey  Altuate,
jeder  boo  fl.

###

der  Sco  fl.

t.  Die  drey  Offijiauten  irw  jeder
  4co  fl.

E.  Der  Markis-Inspektor  so#o#  n.

7  Der  Polizen-Chirurg  4oo  fl.

 

.  Dite  drey  Ofschtamten  erster  u  *

70

i.  Die  zwey  Ober:  NRor#meister,  jeder  mit
Einschluß  des  Monturgeldes  jährlich  130  fl.

k.  Die  zwey  Unter?  Rortmeister  eben  so
mit  Einschluß  des  Momurgeldes,  sedev  jährlich
  330  fl.

l.  Die  zwanzig  Polizeh  -  Diener  erster  Klasse
mit  Einschluß  des  Mouturgeldes,  jeder  246  fl.

m.  Die  dreyßig  Polizeydiener  zweyter  Klasse
auf  gleiche  Art,  jeder  231  fl.

Das  provisorisch  verwendete  Personal  behaͤlt
  die  dermaligen  Gehalte.

§.  26.  Die  Besoldungen  werden  von  dem
Rentamte  bezahlt,  wohin  auch  die  Rechnung
der  Polizey=  Direktion  als  eine  Beylage  der
Rent-Amrs-Rechnung  gegeben  werden  muß.

V.  Fond  der  Polizey=  Direktion.

.  37.  Der  Fond  der  Polizey=  Direktion
besteht:

a.  Aus  den  Gefilen.  ,  welche  aus  der  Verwaltung
  der  olizey  fließen,  —

b.  aus  den  Zuschüßen,  welche  von  der
Provinzial-Kasse  zu  Deckung  des  Defizits
der  Polizey-Kasse  gemacht  werden.

J.  28.  Alos  allgemeine  Rorm  für  den
Tax,  und  Sportelbezug  von  Polizep-Erpeditionen
  wird  die  für  die  schwäbischen  Pro.
binzial=  Gerichts,  und  Polizepbehörden  im
Jahre  1804  erlassene  provisorische  Taxund
  Sportel-Ordnung  voxgeschrieben.

Für  diejenigen  Gegenstände  und  Geschäfte,
welche  in  jener  allgemeinen  Verordnung  noch
nicht  enthalten  sind,  sollen  die  bisherigen
observanzmäßigen  Taren  noch  ferner  bezogen
  werden,  jedoch  ist  von  allen  solchen  Gegenständen

  und  Verhandlungen,  die  dem