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Die uͤbrigen noch provisorisch- beyzubehaltenden
Individuen werden zu den betreffenden
Geschaͤften nach Anordnung des Polizey-Direkrors
verwendet.
é. 34. Die Anstellung des gesammten Pelizey=
Personals bleibt Uns vorbehaleen. Die
Annahme der Rotimeister hat zedoch Unsere
Landes-Direktion auf Gutachten des Polizey,
Direkters zu besorgen. Die Aufnahme
der Polizeydiener ist dem leztern lediglich
uͤberlassen.
Bey denselben ist jedoch immer vorzügliche
Rücksicht auf gediente taugliche Soldaten,
auf die augsburgischen Stadt= Gardisten
und Yensisonisten zu nehmen.
IV. Besoldungs-Stand.
C. 25. Die Besoldungen des Polizey-Personals
werden auf folgende Art festgesezt.
a. Der Polizey-Direktor erhaͤlt zum fährlichen
Gehalt, nebst freyer Wohnung asco fl.
Dem gegenwärtigen Polizey-Direktor werden
noch besonders zur fährlich ständigen Gratisikarion
zugelegt sco fl.
b. Der Polizey= Kommissir erhält einen
firen Gehalt von 1200 fl.
c. Der erste Aktuar SZo## fl.
d. Die beyden andern Polizey Altuate,
jeder boo fl.
###
der Sco fl.
t. Die drey Offijiauten irw jeder
4co fl.
E. Der Markis-Inspektor so#o# n.
7 Der Polizen-Chirurg 4oo fl.
. Dite drey Ofschtamten erster u *
70
i. Die zwey Ober: NRor#meister, jeder mit
Einschluß des Monturgeldes jährlich 130 fl.
k. Die zwey Unter? Rortmeister eben so
mit Einschluß des Momurgeldes, sedev jährlich
330 fl.
l. Die zwanzig Polizeh - Diener erster Klasse
mit Einschluß des Mouturgeldes, jeder 246 fl.
m. Die dreyßig Polizeydiener zweyter Klasse
auf gleiche Art, jeder 231 fl.
Das provisorisch verwendete Personal behaͤlt
die dermaligen Gehalte.
§. 26. Die Besoldungen werden von dem
Rentamte bezahlt, wohin auch die Rechnung
der Polizey= Direktion als eine Beylage der
Rent-Amrs-Rechnung gegeben werden muß.
V. Fond der Polizey= Direktion.
. 37. Der Fond der Polizey= Direktion
besteht:
a. Aus den Gefilen. , welche aus der Verwaltung
der olizey fließen, —
b. aus den Zuschüßen, welche von der
Provinzial-Kasse zu Deckung des Defizits
der Polizey-Kasse gemacht werden.
J. 28. Alos allgemeine Rorm für den
Tax, und Sportelbezug von Polizep-Erpeditionen
wird die für die schwäbischen Pro.
binzial= Gerichts, und Polizepbehörden im
Jahre 1804 erlassene provisorische Taxund
Sportel-Ordnung voxgeschrieben.
Für diejenigen Gegenstände und Geschäfte,
welche in jener allgemeinen Verordnung noch
nicht enthalten sind, sollen die bisherigen
observanzmäßigen Taren noch ferner bezogen
werden, jedoch ist von allen solchen Gegenständen
und Verhandlungen, die dem