Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXXI. Jahrgang, 1920. (31)

 

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Die  Schuldfrage,  betreffend  die  Ubertragung  der  Feindseligkeiten
auf  das  Kongobecken.
Eine  Entgegnung  auf  das  zweite  belgische  Graubuch.

Das  zweite  belgische  Graubuch  =  Correspondence  diplomatique  et  politique  relative  à  la
guerre  en  Afrique  1919  unternimmt  einen  neuen  Versuch,  Deutschland  die  Schuld  an  dem  Eintritt
des  Kriegszustandes  zwischen  Deutsch-Ostafrika  und  Belgisch-Kongo  zuzuschieben.  Das  Graubuch
  legt  dar,  daß  ein  deutscher  Tanganjika-Dampfer  am  15.  August  1914  südlich  Uvira  ein
Rasthaus  beschossen,  Telephonanlagen  zerstört  und  15  Eingeborenen-Kanus  versenkt  habe  (die
Meldung  über  diesen  Vorfall  ist  im  Graubuch  datiert  vom  4.  August  1915  ab  Stanle)  ville);
ferner  habe  derselbe  Dampfer  am  22.  August  1914  den  Hafen  Lukuga  angegriffen,  wobei  zwei
Eingeborene  getötet  und  zwei  verwundet  worden  seien  (Meldung  vom  26.  August  1914  ab
Elisabethville);  Deutschland  habe  also  die  Feindseligkeiten  begonnen  entgegen  dem  auf  Neutralität
  gerichteten  Wunsche  Belgiens.  Deutschland  treffe  die  alleinige  Verantwortung  dafür,
daß  Artikel  11  der  Kongoakte  nicht  in  Kraft  getreten  sei.

Die  im  Graubuch  angeführten  Begebenheiten  sind  richtig  (da  die  erste  nach  Mitte  1915
zur  Kenntnis  der  belgischen  Regierung  gelangt  ist,  hat  sie  natürlich  auf  ihre  Entschlüsse
keinen  Einfluß  gehabt,  und  ihre  Einfügung  unter  Nr.  12  in  das  Graubuch  wirkt  irreführend).
Aber  leider  versäumt  das  Graubuch  ein  Begebnis  anzuführen,  das  sich  bereits  in  den  ersten
Kriegstagen  ereignete.  Der  Gouverneur  von  Deutsch-Ostafrika  wußte  zunächst  nichts  von  der
Teilnahme  Belgiens  am  Kriege  und  rechnete  bestimmt  mit  der  Neutralität  Belgisch-Kongos.
Auf  seine  Veranlassung  wurde  am  6.  August  1914  Assessor  Dr.  Dietrich  nach  Albertville
geschiekt,  um  Fühlung  mit  den  für  neutral  gehaltenen  kongo-belgischen  Behörden  aufzunehmen,
  hauptsächlich  im  Interesse  der  Nachrichtenübermittlung.  In  Albertville  wurde
Dr.  Dietrich  eröffnet,  daß  zwischen  Deutschland  und  Belgien  Kriegszustand  herrsche;  er
selbst  mit  der  Besatzung  seiner  Dhau  wurde  interniert,  die  Dhau  beschlagnahmt.  Dr.  Dietrich
gelang  es  aber  zu  entflichen  und  nach  einer  kühnen  Fahrt  im  Kanu  über  den  Tanganjika
am  9.  August  Udjidji  wieder  zu  erreichen,  wo  er  über  die  ihm  widerfahrene  Behandlung  berichtete.
  Der  erste  unneutrale  Schritt  geschah  also  von  kongo-belgischer  Seite,  und  es  ist
durchaus  erklärlich,  daß  die  schwachen  deutschen  Seestreitkräfte  auf  dem  Tanganjika  militärische
  Mahregeln  ergriffen.  «

Diese  Feststellung  soll  nur  dazu  dienen,  die  Angaben  des  belgischen  Graubuches
richtigzustellen;  denn  nach  wie  vor  vertritt  die  deutsche  Regierung  den  Standpbunkt,
  daß  nicht  die  lokalen  Grenzzwischenfälle  in  den  ersten  Wochen  des
Kriegsausbruches,  sondern  allein  das  Verhalten  der  heimischen  Regierungen
für  die  Klärung  der  Frage  maßgebend  ist,  wen  die  Schuld  trifft  für  die  Entfachung
  des  Krieges  im  Kongobecken.  Artikel  11  der  Kongoakte,  besonders  der  Schlutß-—
satz,  ist  ganz  darauf  zugeschnitten,  daß  die  Neutralisation  des  Kongobeckens  auch  nach  der
Aufnahme  von  Feindseligkeiten  durch  die  Bemühungen  der  Signatarmächte  erfolgen  konnte.

(Ubersetzung.)
Acte  Général!  de  la  Conférence  de  Berlin.  Generalakte  der  Berliner  Konferenz.
Article  11.  Artikel  11.

Dans  le  cas  ou  une  Puissance  exercant  des
droits  de  souveraineté  ou  de  protectorat  dans
les  contrées  mentionnées  à  Darticle  1  et  placées
sous  le  régime  de  la  liberté  commerciale  serait
impliquée  dans  une  guerre,  les  Hautes  Parties
signataires  du  présent  Acte  et  celles  qui  y
adhéreront  par  la  suite  s'engagent  à  preter
leurs  bons  offices  pour  due  les  territoires  ap-Falls

  eine  Macht,  welche  Souveränitätsoder
  Protektoratsrechte  in  den  im  Artikel  1
erwähnten  und  dem  Freihandelssystem  unterstellten
  Ländern  ausübt,  in  einen  Krieg  verwickelt
  werden  sollte,  verpflichten  sich  die
Hohen  Teile,  welche  die  gegenwärtige  Akte
unterzeichnen,  sowie  diejenigen,  welche  ihr  in
der  Folge  beitreten,  ihre  guten  Dienste  zu