Full text: Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

Tit. J. 
Gemeinde-Angelegenheiten. 
  
Ziffer 1. a) Bildung der Gemeinden. 
Art. 1 der neuen Gemeinde-Ordnung vom 29. April 1869 stellt 
den Begriff einer Gemeinde in folgender Weise fest: Die Gemeinden 
sind öffentliche Körperschaften mit dem Rechte der Selbstver- 
waltung nach Maßgabe der Gessetze. 
Art. 8 theilt die Gemeinden in solche, welche: 
a) die städtische und 
b) die Landgemeinde-Verfassung haben. 
Nach Art. 4 des allegirten neuen Gemeindegesetzes kann mit Zu- 
stimmung aller Betheiligten und mit Genehmigung des 
fülmicchiten königlichen Staats-Ministeriums des Innern er- 
olgen: 
1) die Vereinigung mehrerer bisher für sich bestandener Gemeinden, 
2) die Wiederauflösung solcher Verbände, 
3) die Errichtung neuer Gemeinden aus Theilen bestehender Gemeinde- 
Markungen und 
4) die gänzliche Auflösung von Gemeinden. 
Art. 9 der neuen Gemeindeordnung bestimmt, welche Gemeinden 
zur Annahme und resp. Beibehaltung der städtischen Verfassung berech- 
tigt sind, gestattet aber auch in Absatz 2, daß solche Gemeinden vorbe- 
haltlich der Bestimmungen des Abs. 5 jederzeit befugt seien, die Ver- 
fassung der Landgemeinden anzunehmen. 
Zum Eintrag in die Registratur gehört nun die Aufzeichnung: 
a) aus welchen Bestandtheilen die betreffende Gemeinde gebildet ist; 
b) allenfalls stattgefundene Vermehrungen dieser Bestandtheile oder 
allenfalls stattgefundene Abtrennungen hievon und wann dieselben 
stattgefunden haben; 
e) unter welchen Bedingungen diese Beitritte oder Abtrennungen statt- 
gefunden haben und 
d) der allenfalls stattgefundene Uebertritt einer Landgemeinde zur 
städtischen Verfassung und umgekehrt, nebst der Aufzeichnung, wann 
dieses geschehen ist. 
Ferner eignet sich unter diesen Titel die (für den Kreis Unterfranken 
durch hohe Regierungsentschließung vom 16. Juni 1869) angeordnete 
Gemeinde-Tabelle oder Gemeinde-Statistik. 
Knauth, Gemeindeschreiber. 1
	        
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