Tit. J.
Gemeinde-Angelegenheiten.
Ziffer 1. a) Bildung der Gemeinden.
Art. 1 der neuen Gemeinde-Ordnung vom 29. April 1869 stellt
den Begriff einer Gemeinde in folgender Weise fest: Die Gemeinden
sind öffentliche Körperschaften mit dem Rechte der Selbstver-
waltung nach Maßgabe der Gessetze.
Art. 8 theilt die Gemeinden in solche, welche:
a) die städtische und
b) die Landgemeinde-Verfassung haben.
Nach Art. 4 des allegirten neuen Gemeindegesetzes kann mit Zu-
stimmung aller Betheiligten und mit Genehmigung des
fülmicchiten königlichen Staats-Ministeriums des Innern er-
olgen:
1) die Vereinigung mehrerer bisher für sich bestandener Gemeinden,
2) die Wiederauflösung solcher Verbände,
3) die Errichtung neuer Gemeinden aus Theilen bestehender Gemeinde-
Markungen und
4) die gänzliche Auflösung von Gemeinden.
Art. 9 der neuen Gemeindeordnung bestimmt, welche Gemeinden
zur Annahme und resp. Beibehaltung der städtischen Verfassung berech-
tigt sind, gestattet aber auch in Absatz 2, daß solche Gemeinden vorbe-
haltlich der Bestimmungen des Abs. 5 jederzeit befugt seien, die Ver-
fassung der Landgemeinden anzunehmen.
Zum Eintrag in die Registratur gehört nun die Aufzeichnung:
a) aus welchen Bestandtheilen die betreffende Gemeinde gebildet ist;
b) allenfalls stattgefundene Vermehrungen dieser Bestandtheile oder
allenfalls stattgefundene Abtrennungen hievon und wann dieselben
stattgefunden haben;
e) unter welchen Bedingungen diese Beitritte oder Abtrennungen statt-
gefunden haben und
d) der allenfalls stattgefundene Uebertritt einer Landgemeinde zur
städtischen Verfassung und umgekehrt, nebst der Aufzeichnung, wann
dieses geschehen ist.
Ferner eignet sich unter diesen Titel die (für den Kreis Unterfranken
durch hohe Regierungsentschließung vom 16. Juni 1869) angeordnete
Gemeinde-Tabelle oder Gemeinde-Statistik.
Knauth, Gemeindeschreiber. 1