Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

76 II. Das Großherzogtum als Staat usw. 
welches für das Amt eines Kirchgemeindevorstehers 
geeignet ist, 
Die Wahl beziehungsweise Ernennung gilt für die 
vierjährige Periode. Für jede ordentliche Landes- 
synode findet eine neue Wahl beziehungsweise Er- 
nennung aller Mitglieder statt. Die vorigen können 
wieder Mitglieder werden. Zurzeit besteht die neunte 
ordentliche Landessynode, eröffnet am 16. Dezember 
1906 (Höchster Erlaß vom 1. Dezember 1906). 
Vertagung, Schließung und Auflösung der Landes- 
synode unterliegen dem Belieben des Großherzogs. 
Die Landessynode hat die Aufgabe, den Zustand 
der evangelischen Landeskirche namentlich in bezug 
auf Kultus, Verfassung, Zucht und kirchliches Leben 
zu beobachten und gegebenenfalls entsprechende An- 
träge bei der Regierung zu stellen. Sie wirkt gut- 
achtlich auf dem Gebiete kirchlichen Lebens. Mit 
Zustimmung der Landessynode können neue kirchen- 
gesetzliche Normen in bezug auf Kirchenverfassung 
und Kirchenzucht, Gottesdienst und Lehrordnung usw. 
eingeführt werden. | 
Die Landessynode ist beschlußfähig, wenn zwei 
Drittel (24) der Mitglieder anwesend sind. Im all- 
gemeinen genügt zur Beschlußfassung einfache Stimmen- 
mehrheit. Zur Abänderung der Synodalordnung wird 
Zwei-Drittel-Mehrheit erfordert. 
Aus den Mitgliedern der Synode werden ein 
Präsident, zwei Vizepräsidenten und zwei Schrift- 
führer gewählt. 
Die Mitglieder der Synode haben bei der Eröff- 
nung ein feierliches, dem Sinne der Mitgliedschaft 
entsprechendes Gelübde abzulegen. 
Hinsichtlich der inneren Einrichtung der Synode 
sei auf die Geschäftsordnung vom 16. Januar 1895 
hingewiesen. Hervorzuheben ist, daß jede Synode 
nach der Eröffnung für ihre Dauer drei ständige
	        
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