Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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2.  wenn  durch  ein  zu  seinen  Gunsten  abgelegtes  Zeugniß  oder  abgegebenes
Gutachten  der  Zeuge  oder  Sachverständige  sich  einer  vorsätzlichen  oder
fahrlässigen  Verletzung  der  Eidespflicht  oder  einer  wissentlich  falschen
uneidlichen  Aussage  schuldig  gemacht  hat;

3.  wenn  bei  dem  Urtheil  ein  Richter  mitgewirkt  hat,  welcher  sich  in  Beziehung
  auf  die  Sache  einer  Verletzung  seiner  Amtspflichten  schuldig
gemacht  hat,  sofern  diese  Verletzung  mit  einer  im  Wege  des  gerichtlichen
Strafverfahrens  zu  verhängenden  öffentlichen  Strafe  bedroht  ist;

4.  wenn  von  dem  Freigesprochenen  vor  Gericht  oder  außergerichtlich  ein
glaubwürdiges  Geständniß  der  strafbaren  Handlung  abgelegt  wird.

§.  439.

Eine  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  zum  Zwecke  der  Aenderung  der
Strafe  innerhalb  des  durch  dasselbe  Gesetz  bestimmten  Strafmaßes  findet  nicht  statt.

§.  440.

Ein  Antrag  auf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens,  welcher  auf  die  Behauptung
  einer  strafbaren  Handlung  gegründet  werden  soll,  ist  nur  dann  zulässig,
  wenn  wegen  dieser  Handlung  eine  rechtskräftige  Verurtheilung  ergangen
ist,  oder  wenn  die  Einleitung  oder  Durchführung  eines  Strafverfahrens  aus
anderen  Gründen  als  wegen  Mangels  an  Beweis  nicht  erfolgen  kann.

§.  441.

Die  Bestimmungen  der  §§.  367,  369  Absatz  5  und  des  §.  370  finden
auch  bei  dem  Antrag  auf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  entsprechende  Anwendung.


§.  442.

In  dem  Antrage  müssen  der  gesetzliche  Grund  der  Wiederaufnahme  des
Verfahrens,  sowie  die  Beweismittel  angegeben  werden.

Der  Antrag  ist  seitens  des  Angeklagten  oder  einer  der  im  §.  437  Absatz  2
bezeichneten  Personen  bei  dem  Gerichtsherrn  erster  Instanz  in  Gemäßheit  des
§  369  Absatz  2  und  3  anzubringen.

§.  443.

Ueber  die  Zulassung  des  Antrags  entscheidet  das  Reichsmilitärgericht.

Die  Entscheidung  erfolgt  ohne  mündliche  Verhandlung  nach  Anhörung  der
Militäranwaltschaft.

Das  Reichsmilitärgericht  kann  einen  Aufschub,  sowie  eine  Unterbrechung
der  Strafvollstreckung  anordnen.

§.  444.

Ist  der  Antrag  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Form  angebracht  oder  ist
darin  kein  gesetzlicher  Grund  der  Wiederaufnahme  geltend  gemacht  oder  kein  geeignetes
  Beweismaterial  angeführt,  so  ist  der  Antrag  als  unzulässig  zu  verwerfen.