Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§.  432.

Im  Falle  der  Aufhebung  des  Urtheils  ist  die  Berufung  eines  neuen  erkennenden
  Gerichts  zu  veranlassen.  Soweit  es  erforderlich  oder  sachgemäß  erscheint,
  ist  mit  dieser  Berufung  ein  anderer  Gerichtsherr  als  der  zuerst  mit  der
Sache  befaßte  zu  betrauen.  Zu  dem  neu  zu  berufenden  Gerichte  dürfen  die  Personen
  als  Richter  nicht  zugezogen  werden,  welche  bei  der  früheren  Hauptverhandlung
  mitgewirkt  haben.

Der  die  Aufhebung  aussprechende  Befehlshaber  kann  auch  die  Erledigung
der  Sache  im  ordentlichen  Verfahren  verfügen,  sofern  die  Erledigung  nach  Lage
des  Falles  bis  zur  Beendigung  des  die  Anwendbarkeit  dieses  Titels  begründenden
Verhältnisses  aufgeschoben  werden  kann.

§.  433.

Wird  im  Laufe  eines  im  Felde  oder  an  Bord  eingeleiteten  Strafverfahrens
der  Beschuldigte  zu  einem  immobilen  militärischen  Verbande  versetzt  oder  einem
solchen  überwiesen,  so  findet  die  Ueberleitung  in  das  ordentliche  Verfahren  statt.

War  jedoch  ein  Urtheil  bereits  ergangen,  so  hat  über  die  Bestätigung  der
bis  dahin  zuständige  Befehlshaber  nach  Maßgabe  dieses  Titels  zu  befinden.  Wird
die  Bestätigung  versagt,  so  ist  das  Urtheil  dem  Angeklagten  nach  dessen  Uebertritt
in  den  immobilen  Verband  bekannt  zu  machen  (§.  137).  Gegen  das  Urtheil  ist
binnen  der  gesetzlichen  Frist  (§.  379)  die  Berufung  zulässig.  Die  Frist  läuft  auch
für  den  Gerichtsherrn  vom  Tage  der  Bekanntmachung  des  Urtheils  an  den
Angeklagten.  Die  gerichtsherrlichen  Befugnisse  gehen  in  einem  solchen  Falle  auf
den  Gerichtsherrn  des  immobilen  Verbandes  über.

§.  434.

Bei  der  Marine  steht  dem  Uebertritte  zu  einem  immobilen  Verbande  (§.  433)
die  Ablösung  von  Bord  gleich.

§.  435.
Mit  der  Demobilmachung  treten  die  Bestimmungen  dieses  Titels  außer

Anwendung.  Noch  nicht  erledigte  Strafsachen  sind  in  das  ordentliche  Verfahren
überzuleiten.

Auf  die  bei  Eintritt  der  Demobilmachung  noch  nicht  bestätigten  Urtheile
finden  die  im  §§.  433  Absatz  2  für  den  Fall  der  Versagung  der  Bestätigung
gegebenen  Bestimmungen  Anwendung.