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§. 432.
Im Falle der Aufhebung des Urtheils ist die Berufung eines neuen erkennenden
Gerichts zu veranlassen. Soweit es erforderlich oder sachgemäß erscheint,
ist mit dieser Berufung ein anderer Gerichtsherr als der zuerst mit der
Sache befaßte zu betrauen. Zu dem neu zu berufenden Gerichte dürfen die Personen
als Richter nicht zugezogen werden, welche bei der früheren Hauptverhandlung
mitgewirkt haben.
Der die Aufhebung aussprechende Befehlshaber kann auch die Erledigung
der Sache im ordentlichen Verfahren verfügen, sofern die Erledigung nach Lage
des Falles bis zur Beendigung des die Anwendbarkeit dieses Titels begründenden
Verhältnisses aufgeschoben werden kann.
§. 433.
Wird im Laufe eines im Felde oder an Bord eingeleiteten Strafverfahrens
der Beschuldigte zu einem immobilen militärischen Verbande versetzt oder einem
solchen überwiesen, so findet die Ueberleitung in das ordentliche Verfahren statt.
War jedoch ein Urtheil bereits ergangen, so hat über die Bestätigung der
bis dahin zuständige Befehlshaber nach Maßgabe dieses Titels zu befinden. Wird
die Bestätigung versagt, so ist das Urtheil dem Angeklagten nach dessen Uebertritt
in den immobilen Verband bekannt zu machen (§. 137). Gegen das Urtheil ist
binnen der gesetzlichen Frist (§. 379) die Berufung zulässig. Die Frist läuft auch
für den Gerichtsherrn vom Tage der Bekanntmachung des Urtheils an den
Angeklagten. Die gerichtsherrlichen Befugnisse gehen in einem solchen Falle auf
den Gerichtsherrn des immobilen Verbandes über.
§. 434.
Bei der Marine steht dem Uebertritte zu einem immobilen Verbande (§. 433)
die Ablösung von Bord gleich.
§. 435.
Mit der Demobilmachung treten die Bestimmungen dieses Titels außer
Anwendung. Noch nicht erledigte Strafsachen sind in das ordentliche Verfahren
überzuleiten.
Auf die bei Eintritt der Demobilmachung noch nicht bestätigten Urtheile
finden die im §§. 433 Absatz 2 für den Fall der Versagung der Bestätigung
gegebenen Bestimmungen Anwendung.