Full text: Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.

— 39 — 
über die Wahlprüfung aussetzte. Daß er hierdurch einen noch 
größeren Mißbrauch beging, darauf ist oben bereits hingewiesen 
worden. 
e) Häufig hat der Reichstag aus Anlaß der Wahlprüfung 
die Erteilung einer Rüge auf Grund der angestellten Ermitte- 
lungen an Beamte beantragti). Aber nur die Befugnis 
stand ihm zu, wie sie auch Minister von Bötticher in seiner eben 
berichteten Rede erwähnte, den Reichskanzler zu ersuchen, die 
betreffenden Tatsachen zur Kenntnis der beteiligten Staats- 
regierung zur Kenntnis zu bringen?). 
f) Die wesentlichste Beschränkung des Wahlprüfungs- 
rechtes des Reichstages lag darin, daß die Entscheidung über 
die Prüfung materiell den Charakter eines Urteils hatte, also 
ein für allemal Rechtskraft schaffte. Daß diese Entscheidung 
also eine res judicata war, darüber wird unten noch des näheren 
die Rede sein. Hier sei nur erwähnt, daß folglich eine Ent- 
scheidung, in der eine Wahl für ungültig erklärt wird, nicht 
mehr zurückgenommen werden konnte und daß einem Mitgliede, 
dessen Wahl für gültig erklärt worden war, das Mitglieds- 
schaftsrecht nicht mehr bestritten werden konntes). 
2. Das Verfahren. 
a) Abgabe der Wahlverhandlung an die 
Wahlprüfungskommission. 
Wie wir oben gesehen haben, lag der erste Teil der ganzen 
Prüfung, die Legitimationsprüfung im engeren Sinne näm- 
lich, in der Hand der Abteilungen. Diesen Abteilungen kam 
neben dieser Tätigkeit eine gewisse Vermittlerrolle zu. In 
einigen Fällen, die § b der Geschäftsordnung vorschrieb, waren 
1) Vgl. Sten. Ber. 1890/92. Bd. 7, S. 4841ff. 
2) Val. v. Seydel Komm. S. 208. 
3) Vgl. Leser, S. 46.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.