25.
Bekanntmachung.
In Erweiterung meiner Bekanntmachung vom 10. November 1914 verbiete ich hiermit allen Lieferanten für die
Hecres= urd Marineverwaltung — Kaufleuten, Fabrikanten, Handwerkern usw. —, Aufträge ihrer Privatkundschaft auch vor
ven Aufträgen der Marineverwaltun 9. d. h. unter Zurückstellung dieser, zu erledigen. Die Aufträge der Marineverwaltung
sind also genau so zu behandeln, wie die Aufträge der Heeresverwaltung.
" Zuwiderhandlungen gegen beide Bekanntmachungen werden, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere
ztrafen verwirkt sind, nach § 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem
Jahre bestraft.
Magdeburg, den 1. März 1915.
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorps.
Freiherr von Lyncker,
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2.
26.
Bekanntmachung.
Für den Bereich des IV. Armeekorps wird hiermit folgendes bestimmt:
Mit Wirkung vom 8. März darf in Gast= und Schankwirtschaften an Militärpersonen aller Dienstgrade weder auf
eigene Bestellung noch auf Veranlassung anderer Personen Alkohol in Form von Branntwein, Likören, Rum, Arrak, Kognak
oder aus diesen Stoffen bereiteten Getränken verabfolgt werden.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft und haben Schließung der Wirtschaften zur Folge.
Magdeburg, den 5. März 1915.
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorps.
Freiherr von Lyncker,
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2.
27.
Beschlagnahme.
Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Ubertretung,
sowie jedes Anreizen zur Ubertretung der erlassenen Vorschrift bestraft wird.
Das Wollgefälle der deutschen Schafschur 1914/15, gleichviel, ob sich dasselbe bei den Schafhaltern, an sonstigen
Stellen, oder noch auf den Schafen befindet, sowie das Wollgefälle bei den deutschen Gerbereien wird von heute ab für die
Zwecke der Heeresverwaltung in vollem Umfang beschlagnahmt und der Weiterverkauf verboten. Desgleichen ist verboten jedes
andere Rechtsgeschäft, welches eine Veräußerung des Wollgefälles zur Folge hat. Verboten ist außerdem das Scheren der Schafe
zu einer früheren, als der in anderen Jahren üblichen Zeit. Die Wolle hat dem Ort zu verbleiben, wo sie sich im Augenblick
dieser Beschlagnahmeverfügung befindet.
Soweit sich die Wolle am Tage der Bekanntmachung bereits in den Betrieben und eigenen oder gemieteten Lager-
räumen von Fabrikanten, die Heereslieferungen auszuführen haben, befindet, ist die Weiterverarbeitung gestattet, sofern die
Wolle nachweislich zu Heereslieferungen verarbeitet wird.
Vorschriften über die Verwendung der beschlagnahmten Wollbestände erfolgen in kurzer Zeit durch das Königlich
Preußische Kriegsministerium und werden öffentlich bekanntgemacht.
Magdeburg, den 1. März 1915.
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorps.
Freiherr von Lyncker,
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2.