Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

8 2. Die Gründung des Norddeutschen Bundes. 21 
Bei weitem wichtiger ist das zweite Protokoll vom 28. Januar 
1867‘). Die Sitzung war anberaumt worden, »um die vertraulich ge- 
flogenen Beratungen zu einem vorläufigen Abschluß zu bringen«. 
u diesem Zwecke hatten die preußischen Herren Bevollmächtigten 
sich der Aufgabe unterzogen, »aus den von den übrigen Herren Be- 
vollmächtigten formulierten zahlreichen Amendements diejenigen 
auszuwählen und zu bearbeiten, welche die Mehrzahl der geäußerten 
Wünsche befriedigen dürften, ohne den Prinzipien des Ent- 
wurfs entgegenzulaufen«. 
Diese Arbeit hatte zu einer Umgestaltung des Entwurfs vom 15. De- 
zember 1866 geführt, war zunächst aber auf den 8. Abschnitt vom Post- 
wesen und den 11. Abschnitt vom Bundeskriegswesen noch nicht er- 
streckt worden. Der preußische Bevollmächtigte erklärte zugleich, »daß 
die königliche Regierung sich in betreff der Abschnitte, auf welche 
diese Arbeit sich bezieht, zu ferneren Aenderungen nicht verstehen könne«. 
Das Protokoll berichtet nun weiter: 
»Nachdem die bezeichneten, von Preußen angenommenen Amen- 
dements vorgelesen und diskutiert waren, vereinigten die Herren 
Bevollmächtigten sich zu der Erklärung: daß sie die auf diese Weise 
amendierten Abschnitte des Verfassungsentwurfs als vorläufig fest- 
gestellt betrachten und demgemäß deren Vorlegung an den Reichs- 
tag genehmigen, unter dem Vorbehalte jedoch, daß es den hohen ver- 
bündeten Regierungen unbenommen bleibe, wenn das vollständige 
Resultat der Konferenz vorliegen wird, in ihrer definitiven Erklärung 
auf die heute angenommenen Abschnitte zurückzukommen« ?). 
Das dritte Protokoll vom 7. Februar 1867°) enthält hinsicht- 
lich der Abschnitte über das Postwesen und das Kriegswesen dieselbe 
Feststellung wie das zweite Protokoll hinsichtlich der übrigen Teile 
des Entwurfes; so daß das zweite und dritte Protokoll zusammen den 
Entwurf, wie er dem Reichstage (mit neuer Numerierung der Artikel) 
vorgelegt werden sollte, definitiv feststellten *). Dieser Entwurf ist dem- 
nach der dritte Entwurf der Verfassung. | 
Neben diesen, die Feststellung des Entwurfs enthaltenden Proto- 
kollen gibt es noch ein viertes, ebenfalls am 7. Februar 1867 aufge- 
nommenes »>Schlußprotokolk, welches Erklärungen einzelner 
Bevollmächtigten enthält’). Die überwiegende Mehrzahl derselben be- 
1) Stenogr. Berichte des verfassungsber. Reichstags. Anlagen S. 19; Hahn 
S. 487; Glaser], 3, S. 6; Staatsarchiv XII, S. 357. 
2) Außerdem gaben beide Mecklenburg noch eine Erklärung ab in Beziehung 
auf die Uebereinstimmungen, welche hinsichtlich des Einschlusses dieser Staaten in 
die Zollgrenze u. s. w. erforderlich wären. 
3) Stenogr. Berichte. Anlagen S. 21; Glaser], 3, S.10; Hahn S. 488; Staats- 
archiv XII, S. 358, 
4) Vgl. Stenogr. Berichte a. a. O. S. 22. 
5) Stenogr. Berichte a. 2.0. S. 28; Glaser[J, 3, S. 15; Hahn S. 489; Staats- 
archiv XII S. 359.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.