Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

8  40.  Der  Reichskanzler.  385

der  dem  Reichskanzler  untergeordneten  obersten  Reichsbehörden  ernannt
  werden  und  zwar  entweder  für  den  ganzen  Umfang  oder  für
einzelne  Teile  ihres  Geschäftskreises').  Für  jedes  Ressort  ist  daher
in  einem  bestimmten  Zeitpunkt  immer  nur  eine  einzige  Person  geeignet,
zum  Stellvertreter  bestellt  zu  werden;  die  Stellvertreterbefugnis  ist  aber
dessenungeachtet  nicht  von  Rechts  wegen  mit  der  Amitsstellung  als
Vorstand  einer  obersten  Reichsbehörde  verknüpft,  sondern  muß  persönlich
  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  im  $  1  des  Gesetzes  verliehen
  werden.

4.  Die  Stellvertreter  sind  befugt  zur  Gegenzeichnung  der  Anordnungen
  und  Verfügungen  des  Kaisers  und  zur  Wahrnehmung  der
sonstigen  dem  Reichskanzler  durch  die  Verfassung  und  die  Gesetze
des  Reiches  übertragenen  Obliegenheiten  ($  1  des  Gesetzes.  Für  Regierungshandlungen
  eines  Stellvertreters  ist  derselbe  politisch  verantwortlich
  und  dadurch  ist  zugleich  der  Reichskanzler  von  dieser
Verantwortlichkeit  entlastet.  Damit  aber  nicht  hierdurch  die  dem
Reichskanzler  zustehende  oberste  und  einheitliche  Leitung  der  Regierungsgeschäfte
  alteriert  und  seine  Machtfülle  geschmälert  werde,  behält
der  $  3  des  Gesetzes  ihm  die  Befugnis  vor,  »jede  Amtshandlung  auch
während  der  Dauer  einer  Stellvertretung  selbst  vorzunehmen.«  Dadurch
bleiben  sämtliche  Ressorts  trotz  der  Ernennung  von  Stellvertretern
der  Direktive  und  selbst  unmittelbaren  Eingriffen  des  Reichskanzlers
unterworfen;  infolge  dessen  bleibt  er  aber  auch  in  einem  gewissen
Grade  verantwortlich.  Denn  die  politische  Verantwortlichkeit
besteht  auch  für  Unterlassungen  und  kann  mithin  auch  in  der  Richtung
geltend  gemacht  werden,  daß  der  Reichskanzler  von  der  ihm  nach  83
cit.  zustehenden  Befugnis  keinen  Gebrauch  gemacht  habe.

Da  demnach  die  Stellvertreter  zwar  persönlich  verantwortlich  in
der  Art  konstitutioneller  Minister  sind,  zugleich  aber  nicht  die  Stellung
höchster  Ressortchefs  haben,  sondern  dem  Reichskanzler  in  Führung
ihrer  Amtsgeschäfte  dienstlich  untergeordnet  sind,  so  kann  man  sie  als
verantwortliche  Unterminister  charakterisieren?.  Es  ist
dies  eine  Organisation,  die  in  einigen  Zügen  in  der  Gestaltung  des
englischen  Kabinetts  ihr  Vorbild  hat.

1)  Zu  Ressortstellvertretern  können  daher  nach  dem  gegenwärtigen  Behördenorganismus
  des  Reiches  bestellt  werden:  die  Vorstände  des  Reichsamtes  des  Innern,
des  auswärtigen  Amtes,  des  Marineamtes,  der  Verwaltung  der  Reichseisenbahnen,  des
Reichspostamtes,  des  Justizamtes,  des  Schatzamtes  und  des  Kolonialamtes.  Insofern
in  diesen  Aemtern,  was  bei  den  meisten  derselben  zutrifft,  teils  Geschäfte  der  unmittelbaren
  Verwaltung,  teils  der  Beaufsichtigung  der  einzelstaatlichen  Verwaltung
geführt  werden,  erstreckt  sich  die  Stellvertretungsbefugnis  nur  auf  die  ersteren.  Jo&l
S.  768  fg.  Ueber  die  Stellvertretung  des  Reichskanzlers  in  Angelegenheiten  der
Reichsbank  vgl.  die  Spezialbestimmungen  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875,
S  26,  27,  Abs.  2;  sie  sind  durch  das  Gesetz  vom  17.  März  1878  nach  der  Regel  lex
generalis  non  derogat  legi  speciali  priori  nicht  aufgehoben  worden.  And.  Ans.

Jo&ls.  783,  784.  Ueber  Elsaß-Lothringen  siehe  8  68.
2)  Vgl.  Smend  S.  334g.