Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

8  62.  Die  staatsrechtliche  Gültigkeit  völkerrechtlicher  Verträge.  157

Erfüllung  nicht  herbeiführen  darf,  so  kann  man  esin  der  Tat  als  eine
Rechtspflicht  des  Souveräns  bezeichnen,  bei  allen  das  Gebiet  der
Gesetzgebung  berührenden  Verträgen  den  Vertragsentwurf  der  Volksvertretung
  vorzulegen  und  erst  nach  erteilter  Genehmigung  den  Vertrag
  zu  ratifizieren,  d.  h.  abzuschließen.  Aber  auch  in  solchen  Fällen,
in  denen  eine  staatsrechtliche  Verpflichtung  hierzu  nicht  begründet  ist,
kann  es  aus  politischen  Gründen  angemessen  erscheinen,  die  Zustimmung
  der  Volksvertretung  einzuholen'!).

5  62.  Die  staatsrechtliche  Gültigkeit  völkerrechtlicher  Verträge.

Verträge  verpflichten  ihrer  juristischen  Natur  nach  immer  nur  die
Kontrahenten;  Staatsverträge  verpflichten  daher  lediglich  die  Staaten,
niemals  deren  Untertanen;  sie  erzeugen  immer  nur  völkerrechtliche
Befugnisse  und  Verbindlichkeiten,  niemals  Rechtssätze.  Die  Behörden
und  Untertanen  werden  nicht  durch  Rechtsgeschäfte,  sondern  nur
durch  Befehle  ihrer  Staatsgewalt  zum  Gehorsam  verpflichtet;  sie  werden
  demgemäß  auch  zur  Befolgung  der  in  einem  Staatsvertrage  vereinbartlen
  Regeln  nicht  durch  den  Staatsvertrag  selbst,  sondern  nur
durch  den  staatlichen  Befehl,  diese  Regeln  zu  befolgen,  verpflichtet  ?).
Von  diesem  Gesichtspunkte  aus  ergibt  sich  als  logische  Konsequenz
der  Satz:  die  staatsrechtliche  Gültigkeit  völkerrechtlicher  Verträge  beruht
  nicht  auf  deren  Abschluß,  sondern  auf  dem  Befehl  des  Staates,
den  Inhalt  des  Vertrages  als  bindende  Vorschrift  anzusehen.

Nach  dem  Inhalte  dieses  Befehls  bestimmen  sich  die  staatsrecht-1)

  Gerade  bei  einem  Vertrage,  der  unzweifelhaft  keinen  Gegenstand  berührt,
der  unter  Art.  4  der  Reichsverfassung  gehört,  und  der  überhaupt  mit  dem  Rechtszustande
  Deutschlands  gar  nichts  zu  tun  hat,  dagegen  dem  Deutschen  Reiche  pekuniäre
Lasten  auferlegt,  nämlich  beidem  Vertrage  mit  Griechenland  wegen  der
Ausgrabungen  in  Olympia  (Reichsgesetzbl.  1875,  S.  241),  ist  im  Art.  10  ausbedungen,
  daß  keiner  der  beiden  Teile  verpflichtet  ist,  ihn  vor  der  Genehmigung
durch  die  Volksvertretung  zur  Ausführung  zu  bringen,  und  im  Art.  11  ist  eine  Frist
für  die  Ratifikation  „unter  Vorbehalt  der  Genehmigung  durch  die  Volksvertretung“
festgesetzt.  Dem  Deutschen  Reichstage  ist  der  Vertrag  als  Anlage  zum  Etat  für  1875
(Il,  S.  45)  vorgelegt  worden.  Aehnlich  die  internationale  Meterkonvention
  Art.  14,  welche  dem  Reichstage  mit  dem  Etat  für  1876  als  Anlage  (I,  S.  31)
vorgelegt  worden  ist.

2)  Hierüber  herrscht  in  der  neueren  Literatur  eine  fast  vollkommene  Uebereinstimmung.
  Man  vgl.  z.  B.  Gneista.  .0.;  Thudichum,  Verfassungsrecht  S.  91;
Jellinek,  Staatsverträge  S.  55,  Gesetz  und  Verordnung  S.  3861;  J.  A.  Levy
S.  104  ff;  Gierke  bei  Grünhut  VI,  S.  228;  Pröbst  S.  265;  Zorn,  Staatsrecht  1.
S.  499;  G.  Meyer  8189;  H.  Schulze  IL,  S.  328;  SeligmannS.7ff.;  Tezner
S.  141  ffl.;  Heilborn  im  Archiv  für  öffentl.  Recht  XII,  S.  141  ff.  Eine  Ausnahme
macht  Leoni  im  Archiv  für  öffentl.  Recht  I,  S.  506,  der  zu  der  veralteten  Anschauung
  zurückkehrt,  daß  der  Staatsvertrag  eine  (vom  Gesetz  verschiedene)  „Quelle  des
Landesrechtes“  sei  und  wegen  der  Einheit  der  Staatsgewalt  und  des  Staatswillens
zugleich  nach  Außen  und  Innen  wirke.  Aehnlich  jetzt  auch  Störk  S.  525  fg.  Vgl.
oben  S.  126  fg.