8 65. Die Formen der Verwaltungsakte. 189
rechts zu beurteilen, sofern nicht dieselben durch spezielle, zugunsten
des Fiskus eingeführte Rechtssätze modifiziert sind. Es ergibt sich zu-
gleich hieraus, daß die Entscheidung von Streitigkeiten über die aus
solchen Verträgen entstehenden Befugnisse und Pflichten im Wege des
gerichtlichen Prozesses zu treffen ist. Ein sehr großer Teil der ge-
samten Verwaltungstätigkeit des Staates steht demnach nicht unter
eigentümlichen staatsrechtlichen Regeln, sondern unter denen des
Privatrechts und Zivilprozesses. In zwei Beziehungen aber kommen
staatsrechtliche Prinzipien zur Anwendung.
a) Hinsichtlich des Subjekts, welches den Vertrag für den
Staat schließt. Der Staat wird nur durch diejenigen Verträge ver-
pflichtet, welche ein Bevollmächtigter desselben innerhalb seiner Stell-
vertretungsbefugnis, d.h. ein Beamter des Staates innerhalb seiner Kom-
petenz, abgeschlossen hat. Dieses für alle juristische Personen geltende
Prinzip hat die Folge, daß die Frage nach der Gültigkeit eines für den
Staat abgeschlossenen Geschäftes zum Teil nach staatsrechtlichen Regeln
zu beurteilen ist. Die Vollmacht einer Behörde bestimmt sich nach
dem ihr zugewiesenen Geschäftskreise, und die Befugnis einer be-
stimmten Person, namens einer Behörde zu handeln, beruht auf der
Berufung dieser Person zur Führung des betreffenden Amtes. Die
Gültigkeit eines Vertrages, welcher zum Zwecke der Staatsverwaltung
abgeschlossen worden ist, hängt demnach von der Bejahung der bei-
den Vorfragen ab, ob demjenigen, welcher im Namen des Staates den
Vertrag geschlossen hat, in rechtsgültiger Weise das Amt übertragen
worden ist, und ob der Abschluß des in Rede stehenden Vertrages zu
dem Geschäftskreise dieses Amtes gehört. Beide Fragen sind staats-
rechtlicher Natur. Die erste ist nach den über die Anstellung von
Staatsbeamten geltenden Rechtsgrundsätzen, die zweite nach den staats-
rechtlichen Vorschriften über das Behördensystem und die Kompetenz
der einzelnen Behörden zu entscheiden. In beiden Beziehungen aber
muß man sich hüten, die Ansätze des Staatshaushaltes mit Rechtsregeln
zu verwechseln. Das Staatsoberhaupt kann durch die Anstellung eines
Beamten, welchem ein Gehalt zugebilligt wird, ohne daß dasselbe im
Budget ausgeworfen ist, eine Rechtsverletzung sich zu Schulden kom-
men lassen; dessenungeachtet aber bleibt die Uebertragung des Amtes
und die damit verbundene Vollmacht völlig rechtswirksam, wenn sie
in den vorgeschriebenen Formen erfolgt ist. Ebenso sind die von
einer Behörde innerhalb ihrer gesetzlichen Kompetenz abgeschlossenen
Verträge völlig rechtswirksam, wenngleich sie die im Etat angesetzten
Summen übersteigen. Inwieweit der Beamte dafür von seinem Vor-
gesetzten zur Verantwortung gezogen, vielleicht zum Ersatz angehalten
werden kann, ist eine den Dritten nicht berührende Frage.
b) Hinsichtlich des Inhaltes der Verträge. Im allgemeinen be-
steht auf dem Gebiete des Verkehrsrecht volle Freiheit der Kon-
trahenten, innerhalb der gesetzlichen Schranken zu vereinbaren, was