8 64. Der Begriff der Verwaltung. 187
Rechts. Indem die Verwaltung innerhalb der vom Rechte gezogenen
Schranken für die Befriedigung der staatlichen und gesellschaftlichen
Bedürfnisse Sorge trägt, führt sie zu neuen Rechtssätzen. Gerade so
wie der Geschäftsverkehr der Individuen das Privatrecht langsam, aber
stetig weiter ausbildet und aus dem stets wiederkehrenden, stereotypen
Inhalte der Rechtsgeschäfte erst Gebräuche, dann Rechtssätze
schafft, welche als Gewohnheitsrecht oder durch gesetzliche Anerkennung
bindende Kraft erlangen, so erzeugt auch die gleichmäßige in
unzähligen Fällen wiederholte und den Bedürfnissen des Staates entsprechende
Geschäftstätigkeit der Behörden erst eine Verwaltungstradition
und endlich Sätze des Öffentlichen Rechts. Das Recht selbst ist
gleichsam nur der Niederschlag und die Fixierung der vorangegangenen
Entwicklung; die Bedürfnisse des wirtschaftlichen und staatlichen Zusammenlebens
sind immer früher da, als die Rechtssätze, welche bei
normalen Zuständen ihr Erzeugnis sind. Wenn auch das vorhandene
Recht Form und Inhalt der Rechtsgeschäfte beherrscht und für die
weitere Entwicklung ein wesentlich mitbestimmendes Moment ist, so
ist doch das Recht niemals ein fertig abgeschlossenes, d. h. totes, sondern
ein stets fortschreitendes, veränderliches. Dies ist nicht nur hinsichtlich
des Privatrechts, sondern in demselben Maße für das öffentliche
Recht wahr. Immer neue Lebensverhältnisse entstehen und erzeugen
neue gesellschaftliche Mißstände und Bedürfnisse und damit
immer neuestaatliche Aufgaben und Tätigkeiten. Das vorhandene Recht
genügt deshalb niemals vollständig sämtlichen Bedürfnissen der Gegenwart,
es ist immer nur das Resultat der Vergangenheit. Die Verwaltung
muß den Bedürfnissen der Gegenwart abhelfen, und indem sie
innerhalb der Schranken der Rechtsordnung beginnt, führt sie allmählich
eine Umgestaltung, Erweiterung und Fortbildung der Rechtsordnung
herbei. Unter Umständen kann dieser Einfluß ein so gewaltiger
sein, daß die alte Rechtsordnung dadurch völlig verändert
wird. Das alte ius civile der Römer erlag den Amtsverordnungen der
Prätoren und Aedilen, dem ius honorarium; das alte Volksrecht der
germanischen Stämme verschwand vor den Beamteninstruktionen,
welche die merovingischen und karolingischen Könige in ihren Kapitularien
erteilten; das gemeine Landrecht des späteren Mittelalters
wurde auf das gründlichste umgestaltet und in allen seinen Teilen verändert
und fortgebildet durch die Verwaltungsverordnungen der Stadtmagistrate;
das aus dem Mittelalter überkommene Recht machte einem
ganz neuen Rechte Platz, welches seine Ausbildung durch die Instruktionen
und Verwaltungsverordnungen erhielt, die die Landesherren ihren
Amtmännern, ihren Rentmeistern, ihren Hof- und Kammerrichtern,
mit einem Worte ihren Beamten, erteilten.
Die Verwaltungstätigkeit des Staates ist sonach zugleich Handhabung
und Erzeugung des öffentlichen Rechts, und es findet eine
fortwährende Wechselwirkung zwischen Verwaltung und Rechtsbil-