Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

164 8 75. Das Bankwesen. 
durch den Reichsanzeiger auf ihre Kosten veröffentlichen. Auch sind 
in beiden Veröffentlichungen die eventuellen Verbindlichkeiten 
der Bank, die aus dem Indossament im Inlande zahlbarer Wechsel 
entspringen, ersichtlich zu machen‘). Die Mitglieder des Vorstandes 
werden mit Gefängnis bis zu 3 Monaten bestraft, wenn sie in diesen 
Veröffentlichungen wissentlich den Stand der Verhältnisse der Bank 
unwahr darstellen oder verschleiern ?). 
c) Wenn der Notenumlauf einer Bank den Barvorrat derselben und 
den ihr nach dem Bankgesetz °?) zugewiesenen Betrag übersteigt, so muß 
die Bank von dem Ueberschusse eine Steuer von jährlich fünf Pro- 
zent an die Reichskasse entrichten‘. Zum Zwecke der Feststellung 
der Steuer ist von der Verwaltung der Bank viermal in jedem Monat 
der Betrag des Barvorrats und der umlaufenden Noten der Bank fest- 
zustellen und der Aufsichtsbehörde einzureichen 5). Vorstandsmitglieder, 
welche durch unrichtige Aufstellung dieser Nachweisungen den steuer- 
pflichtigen Notenumlauf zu gering angeben, werden mit einer Geld- 
strafe bestraft, welche dem Zehnfachen der hinterzogenen Steuer gleich- 
steht, mindestens aber 500 Mark beträgt ®). 
II. Banken, welche von den einzelnen Bundesstaaten (also vor 
Erlaß des Bankgesetzes)”) die Befugnis zur Notenausgabe erlangt haben, 
dürfen unter Beobachtung der vorstehend aufgeführten reichsgesetz- 
lichen Vorschriften das ihnen erteilte Privilegium, so wieesihnen 
erteilt ist, auch ferner ausüben, d. h. alle Beschränkungen und 
Verpflichtungen, welche in dem ihnen erteilten Privilegium oder in 
ihrem von der Landesregierung bestätigten Statut enthalten sind, z. B. 
über die Höhe des Notenumlaufes, über die Zeitdauer des Privilegiums, 
über die Beschränkungen ihres Geschäftsbetriebes, über die Deckung 
und Einlösung der Noten usw., bleiben in Kraft. Die Beschrän- 
kungen des Reichsbankgesetzes traten nicht an ihre Stelle, sondern, 
soweit sie bisher für einzelne Bankinstitute noch nicht bestanden haben, 
traten sie zu den bereits begründeten Beschränkungen und Verpflich- 
tungen hinzu. Denn das Bankgesetz wollte das wohlerworbene 
Recht auf Ausgabe von Noten zwar anerkennen, aber nicht er- 
weitern. 
Es versteht sich nun von selbst, daß jeder Staat das Privilegium 
zur Ausgabe von Banknoten nur für sein Gebiet rechtswirksam erteilen 
konnte. Wenngleich tatsächlich die Banknoten über das Gebiet des 
Staates, welcher das Privilegium zur Emission derselben gewährt hat, 
sich verbreiteten und als Zahlungsmittel verwendet wurden, so hatte 
1) Bankgesetz $ 8. 2) Bankgesetz $ 59, Ziff. 1. 
3) Anlage zu $ 9. Reichsgesetzbl. 1875, S. 198. Für die gegenwärtig noch be- 
stehenden Privatnotenbanken ist der Gesamtbetrag auf 68771000 Mark festgesetzt. 
4) Bankgesetz $ 9, Abs. 1. Vgl. oben S. 158. 
5) Bankgesetz $ 10. 6) Bankgesetz $ 59, Ziff. 2. 
7) Beziehentlich vor Verkündigung des Gesetzes vom 27. März 1870.
	        
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