Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 106. Die gesetzliche Wehrpflicht. 185 
Offizieraspirant zur Offizierwahl stellen. Die Wahl erfolgt durch das 
Offizierkorps des Landwehrbataillens, welchem der Aspirant angehört; 
falls er aber zum Dienst einberufen ist, durch das Offizierkorps des 
Truppenteils. Nur diejenigen Offizieraspiranten werden zur Wahl ge- 
stellt, welche mit ihrer Beförderung zum Offizier sich schriftlich 
einverstanden erklären, die Charge eines Vizefeldwebels oder 
Vizewachtmeisters bekleiden und den gedachten Vermerk im Ueber- 
weisungsnationale haben!). Die gewählten Offizieraspiranten werden 
hierauf dem Kontingentsherrn durch den Landwehrbezirkskomman- 
deur auf dem Waffendienstwege mittelst Gesuchsliste in Vorschlag ge- 
bracht?) und geeignetenfalls zu Offizieren des Beurlaubtenstandes 
ernannt’). 
Die Dienstpflichten der Reserve- und Landwehroffiziere 
sind im allgemeinen nicht analog denjenigen der Berufsoffiziere, son- 
dern denjenigen der Mannschaften des Beurlaubtenstandes, d. h. sie 
sind im Frieden nur verpflichtet zur Meldung des Wohnungswechsels, 
zur Gestellung zu Kontrollversammlungen und zur leilnahme an 
Uebungen‘). Hinsichtlich der Meldungen besteht nur die aus dem 
Rangverhältnis sich ergebende Modifikation, daß sie nicht an den Be- 
zirksfeldwebel, sondern an das Landwehrbezirkskommando zu richten 
sind). In betreff der Kontrollversammlungen gilt für die 
Vizefeuerwerker, Vizemaschinisten ernannt werden, wer sich zu solcher Beförderung 
eignet. — Offizieraspiranten, welche nach dem Ausfall der Uebung das Einverständnis 
des Truppenbefehlshabers nicht erlangen, dürfen im nächsten Jahre zu einer erneuten 
Uebung eingezogen werden. 
1) Die näheren Anordnungen über die Wahl sind enthalten in der Heerordnung 
$ 47; Marineordnung 8 57. Bemerkenswert ist darunter besonders der Satz: „Gewählt 
dürfen nur diejenigen ÖOffiziersaspiranten werden, welche bei ehrenhafter Gesinnung 
eine dem Ansehen des Offizierstandes entsprechende Lebensstellung besitzen.“ 
2) Offizieraspiranten des Beurlaubtenstandes dürfen zu Reserve offizieren nur 
dann in Vorschlag gebracht werden, wenn dieselben sich schriftlich ver- 
pflichtet haben, nach event. Ernennung noch mindestens drei Jahre in der 
Reserve zu verbleiben; zu Landwehr offizieren dürfen sie nur in Vorschlag ge- 
bracht werden, wenn sie sich schriftlich verpflichtet haben, eine 
besondere Uebung bis zur Dauer von acht Wochen bei Linientruppenteilen abzuleisten. 
Heerordnung $ 48, Ziff. 3 u. 4. — Die besonderen Verpflichtungen der Offiziere 
werden also nicht — nach der von Meyer und anderen aufgestellten Theorie — 
durch eine Verfügung des Staates, sondern durch einen Willensakt des Wehrpflich- 
tigen begründet. 
3) Analoge Vorschriften gelten für die Unterärzte, welche Sanitätsoffiziere 
(Assistenzärzte) des Beurlaubtenstandes werden wollen. Verordnung über die Orga- 
nisation des Sanitätskorps vom 6. Februar 1873, $ 12. Ebenso sind analoge — im 
einzelnen jedoch vielfach abweichende — Vorschriften über die Ergänzung: und Aus- 
bildung der Seeoffiziere des Beurlaubtenstandes ergangen durch die Verord- 
nung vom 2.Juni1874, an deren Stelle jetzt die Marineordnung $ 55ft. 
getreten ist. 
4) Die Dienstverhältnisse der Offiziere des Beurlaubtenstandes sind geregelt 
durch die Heerordnung $ 51ff. und die Marineordnung $ 61 ff. 
7 5) Wehrordnung $ 114, Ziff. 10; Heerordnung $ 51, Ziff. 2; Marineordnung $ 61, 
if. 1, 8. 
 
	        
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