Full text: Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.

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88 sind endgiltig beschlossen worden in der Nach- 
mittagssitzung des 27. März, als das Ergebnis der am 
folgenden Tage vorgenommenen Kaiserwahl für jeden 
der in der Sitzung vom 27. März abstimmenden Ab- 
geordneten schon feststand. Allerdings ist zuzugeben, 
auch die Ansicht lässt sich sehr wohl verteidigen, 
dass zur Einsetzung einer Regentschaft im deutschen 
Staate der Frankfurter Verfassung der Gesetzesweg 
hätte beschritten werden müssen. Ernstliche staats- 
rechtliche Schwierigkeiten würden sich übrigens m.E. 
mit Rücksicht auf $ 196, Abs. 3 der Verfassung nie- 
mals haben ergeben können. 
3. Abschnitt. 
$ 4. Die Verbindung des Kaisertums mit der Krone 
Preussen. 
Einer eingehenden Erörterung bedarf die Frage 
nach der rechtlichen Natur der Verbindung des Kaiser- 
tums mit der Krone Preussen in den beiden Ver- 
fassungen. Nach dem geltenden Reichsstaatsrecht 
ist der Kaiser lediglich primus inter pares. Da näm- 
lich hier die Souveränität des Reichs getragen wird 
von der Gesamtheit der Einzelstaaten, so hat der König 
von Preusen an sich die gleiche Stellung wie jeder 
andereRepräsentant einer deutschen Einzelstaatsgewalt. 
Indessen das Wesen des Bundesstaats schloss es nicht 
aus, einzelnen Fürsten bezw. Staaten Vorrechte ein- 
zuräumen, die anderen nicht gewährt sind. So sind 
z.B. der bairischen Krone weitgehende Reservatrechte 
vorbehalten, und weil die Realität des politischen 
Lebens es wünschenswert machte, wenigstens für ge- 
wisse Zweige der Reichsstaatsgewalt ein einheit- 
liches Organ zu schaffen, hat die Verfassung in 
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