Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

8 187 (Nr. 2—3). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 1. Titel. 25 
liche Abrede ist et den Genossen gegenüber verpflichtet, an den formell notwendigen 
Maßnahmen mitzuwirken, also insbesondere auch an der Feststellung des Vertrags- 
inhalts unter Ubernahme der näher bestimmten Beträge, an der Anfertigung des 
Gründerberichts, an der Anmeldung der Gesellschaft. Vielfach geht die Vereinbarung 
der Gründer dahin, daß sie die übernommenen Aktien durch Verkauf zu bestmög- 
lichen Preisen in das Publikum bringen wollen. Diese Gesellschaften (Gründer- 
konsortien) stehen außerhalb des Aktienrechts. Ebenso Verträge, die Gründer in 
eigenem Namen mit Dritten eingehen. 
3. Konsortialbeteiligung (Begebungskonsortium). Literatur: Sydow, 
Über Konsortien 2c. in Z. XIX S. 427; auch Renaud, Das Recht der stillen Gesell- 
schaft § 37; Lotz, Die Technik des deutschen Emissionsgeschäfts in Schmollers 
Jahrb. XIV S. 393; Laskau, Die Emission von Aktien in ihrer rechtlichen Be- 
deutung, Diss. 1906; v. Ziegler in Holdheim 1907 S. 25ff.; Grzimek, Rechts- 
rundsätze der Begebungskonsortien Diss. 1910; R. Meyer bei Holdheim 1909 
S. 126; Heim, Die Rechtsstellung des Emissionshauses bei der Einführung von 
Aktien in den Verkehr 1910 S. 17ff. — Eigentümliche Grundsätze sind von der Recht- 
sprechung insbesondere für die sogenannten Konsortialbeteiligungen entwickelt 
worden, die der Verteilung des aus der Ubernahme von Aktien erwachsenden Risikos 
dienen. Das Gründerkonsortium bestellt zu diesem Zwecke Leiter des Begebungs- 
geschäfts (Konsortialleiter, Syndikus, bei mehreren Syndikat), die für das Konsor- 
tium, aber im eigenen Namen mit Dritten besondere Gesellschaftsverträge abschließen, 
(stilles Begebungskonsortium,)), dahin, daß der Konsortialleiter die von dem Kon- 
sortium der Begebung gewidmeten Aktien bestmöglich, aber nicht unter dem be- 
timmten Kurs (Konsortialkurs, im Zweifel der Parikurs — a. A. Grzimek S. 43: 
Ubernahmekurs, d. h. Kurs, zu dem das Emissionshaus von den Gründern die Aktien 
übernommen hat —) anderweit zu begeben habe, daß der durch Begebung über den 
Konsortialkurs erzielte Gewinn (der Gewinn der Differenz von Konsortial= und 
Emissionskurs) dem angeworbenen Gesellschafter (Konsortialbeteiligter, Konsor- 
tiale) nach Verhältnis seiner Beteiligung zu dem Betrag der zu begebenden 
Aktien zufalle und daß bei Mißlingen der Begebung der Konsortiale einen 
entsprechenden Teil der unbegebenen Aktien zu dem Konsortial-Rurse (uber- 
lassungskurs) übernehmen müsse. (Dazu R.O. H.G. XIII S. 308f., XV S. 252f., 
XXII S. 382ff.; N.G. . I S. 78, VII S. 102, XXI S. 66f. LVI Nr. 75). Dergestalt 
werden regelmäßig (vgl. jedoch R.G.3. LVI S. 210fff.) lauter besondere Gesellschaften 
zwischen dem Konsortialleiter und jedem Einzelkonsortialen gegründet, während die 
Konsortialen unter einander in keiner Rechtsbeziehung stehen (R.G. Z. I S. 81f.; 
Sydow S. 443f.). Jedem Gesellschafter steht die Lösung des Verhältnisses aus 
wichtigen Gründen frei (vgl. B. G.B. 5723); so dem Konsortialen, wenn das Gründer- 
konsortium selbst die Aktien nicht vollständig bekommt, wenn erhebliche Anderungen 
bei der betreffenden Aktiengesellschaft eintreten, wenn die Aktienbegebung in 
wesentlich vertragswidriger Weise erfolgt (uvgl. R.O. H. G. XVII S. 206; R. G.. 
VII S. 100ff.; Sydow S. 453ff.); nicht schon, wenn der Konsortialleiter eine 
andere Konsortialbeteiligung rückgängig macht (R.G.Z. 1 S. 81f.). Der Kon. 
sortialleiter erscheint nicht verpflichtet, während des Begebungsgeschäfts den Be. 
teiligten von den einzelnen Vornahmen Kenntnis zu geben (Bolze VI Nr. 628). 
Bei Beendigung des Konsortialverhältnisses sind dem Konsortialen alle Vorteile 
des Geschäfts endgoltg zuzuwenden (Bolze XIX Nr. 611), die abzunehmenden 
Aktien sofort zur Verfügung zu stellen (R.O. H. G. XXII S. 386 f.), auch Rechnung 
zu legen. Ist, wie vielfach üblich, Rechnungslegung erlassen, so muß immerhin ein 
bestimmtes Ergebnis rechnungsmäßig dargelegt werden. (R.O. H. G. XVII S. 391, 
XXII S. 385, 387 f., auch XVII S. 209). Ein besonderes Gesellschaftsvermögen besteht 
nicht. — In neuerer Zeit ist freilich an Stelle dieser Form eine andere herrschend 
Peworden, bei der die einzelnen Konsortialen direkt mitwirken, nach außen unmittel- 
ar berechtigt und verpflichtet werden. (Vgl. v. Ziegler a. a. O., R. Meyer bei 
Holdheim 1909, 126, Grzimek a. a. O. S. 66ff. R.G.Z. LVI S. 210, offenes 
Begebungskonsortium). Solchenfalls liegt eine bürgerliche Gesellschaft vor, sei 
es mit Gesamthandsvermögen, sei es ohne Gesellschaftsvermögen nach Art der 
römischen societas, letzteres entweder der Art, daß die socii Miteigentum zu festen 
Bruchteilen an den erworbenen Stücken erhalten oder derart, daß eine Vermögens- 
gemeinschaft Überhaupt nicht beabsichtigt, sondern nur die Unterbringungsoperation 
Nr. 3.
	        
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