8 187 (Nr. 2—3). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 1. Titel. 25
liche Abrede ist et den Genossen gegenüber verpflichtet, an den formell notwendigen
Maßnahmen mitzuwirken, also insbesondere auch an der Feststellung des Vertrags-
inhalts unter Ubernahme der näher bestimmten Beträge, an der Anfertigung des
Gründerberichts, an der Anmeldung der Gesellschaft. Vielfach geht die Vereinbarung
der Gründer dahin, daß sie die übernommenen Aktien durch Verkauf zu bestmög-
lichen Preisen in das Publikum bringen wollen. Diese Gesellschaften (Gründer-
konsortien) stehen außerhalb des Aktienrechts. Ebenso Verträge, die Gründer in
eigenem Namen mit Dritten eingehen.
3. Konsortialbeteiligung (Begebungskonsortium). Literatur: Sydow,
Über Konsortien 2c. in Z. XIX S. 427; auch Renaud, Das Recht der stillen Gesell-
schaft § 37; Lotz, Die Technik des deutschen Emissionsgeschäfts in Schmollers
Jahrb. XIV S. 393; Laskau, Die Emission von Aktien in ihrer rechtlichen Be-
deutung, Diss. 1906; v. Ziegler in Holdheim 1907 S. 25ff.; Grzimek, Rechts-
rundsätze der Begebungskonsortien Diss. 1910; R. Meyer bei Holdheim 1909
S. 126; Heim, Die Rechtsstellung des Emissionshauses bei der Einführung von
Aktien in den Verkehr 1910 S. 17ff. — Eigentümliche Grundsätze sind von der Recht-
sprechung insbesondere für die sogenannten Konsortialbeteiligungen entwickelt
worden, die der Verteilung des aus der Ubernahme von Aktien erwachsenden Risikos
dienen. Das Gründerkonsortium bestellt zu diesem Zwecke Leiter des Begebungs-
geschäfts (Konsortialleiter, Syndikus, bei mehreren Syndikat), die für das Konsor-
tium, aber im eigenen Namen mit Dritten besondere Gesellschaftsverträge abschließen,
(stilles Begebungskonsortium,)), dahin, daß der Konsortialleiter die von dem Kon-
sortium der Begebung gewidmeten Aktien bestmöglich, aber nicht unter dem be-
timmten Kurs (Konsortialkurs, im Zweifel der Parikurs — a. A. Grzimek S. 43:
Ubernahmekurs, d. h. Kurs, zu dem das Emissionshaus von den Gründern die Aktien
übernommen hat —) anderweit zu begeben habe, daß der durch Begebung über den
Konsortialkurs erzielte Gewinn (der Gewinn der Differenz von Konsortial= und
Emissionskurs) dem angeworbenen Gesellschafter (Konsortialbeteiligter, Konsor-
tiale) nach Verhältnis seiner Beteiligung zu dem Betrag der zu begebenden
Aktien zufalle und daß bei Mißlingen der Begebung der Konsortiale einen
entsprechenden Teil der unbegebenen Aktien zu dem Konsortial-Rurse (uber-
lassungskurs) übernehmen müsse. (Dazu R.O. H.G. XIII S. 308f., XV S. 252f.,
XXII S. 382ff.; N.G. . I S. 78, VII S. 102, XXI S. 66f. LVI Nr. 75). Dergestalt
werden regelmäßig (vgl. jedoch R.G.3. LVI S. 210fff.) lauter besondere Gesellschaften
zwischen dem Konsortialleiter und jedem Einzelkonsortialen gegründet, während die
Konsortialen unter einander in keiner Rechtsbeziehung stehen (R.G. Z. I S. 81f.;
Sydow S. 443f.). Jedem Gesellschafter steht die Lösung des Verhältnisses aus
wichtigen Gründen frei (vgl. B. G.B. 5723); so dem Konsortialen, wenn das Gründer-
konsortium selbst die Aktien nicht vollständig bekommt, wenn erhebliche Anderungen
bei der betreffenden Aktiengesellschaft eintreten, wenn die Aktienbegebung in
wesentlich vertragswidriger Weise erfolgt (uvgl. R.O. H. G. XVII S. 206; R. G..
VII S. 100ff.; Sydow S. 453ff.); nicht schon, wenn der Konsortialleiter eine
andere Konsortialbeteiligung rückgängig macht (R.G.Z. 1 S. 81f.). Der Kon.
sortialleiter erscheint nicht verpflichtet, während des Begebungsgeschäfts den Be.
teiligten von den einzelnen Vornahmen Kenntnis zu geben (Bolze VI Nr. 628).
Bei Beendigung des Konsortialverhältnisses sind dem Konsortialen alle Vorteile
des Geschäfts endgoltg zuzuwenden (Bolze XIX Nr. 611), die abzunehmenden
Aktien sofort zur Verfügung zu stellen (R.O. H. G. XXII S. 386 f.), auch Rechnung
zu legen. Ist, wie vielfach üblich, Rechnungslegung erlassen, so muß immerhin ein
bestimmtes Ergebnis rechnungsmäßig dargelegt werden. (R.O. H. G. XVII S. 391,
XXII S. 385, 387 f., auch XVII S. 209). Ein besonderes Gesellschaftsvermögen besteht
nicht. — In neuerer Zeit ist freilich an Stelle dieser Form eine andere herrschend
Peworden, bei der die einzelnen Konsortialen direkt mitwirken, nach außen unmittel-
ar berechtigt und verpflichtet werden. (Vgl. v. Ziegler a. a. O., R. Meyer bei
Holdheim 1909, 126, Grzimek a. a. O. S. 66ff. R.G.Z. LVI S. 210, offenes
Begebungskonsortium). Solchenfalls liegt eine bürgerliche Gesellschaft vor, sei
es mit Gesamthandsvermögen, sei es ohne Gesellschaftsvermögen nach Art der
römischen societas, letzteres entweder der Art, daß die socii Miteigentum zu festen
Bruchteilen an den erworbenen Stücken erhalten oder derart, daß eine Vermögens-
gemeinschaft Überhaupt nicht beabsichtigt, sondern nur die Unterbringungsoperation
Nr. 3.