Unterricht in der französischen und in der englischen Sprache usw. 131
nisse die Weiterführung der Naturgeschichte in den oberen Klassen
begünstigen, der vollen Entfaltung dieses wichtigen Lehrgegenstandes
Raum gegeben wird.
Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten.
von Trott zu Solz.
An
die Königlichen Provinzialschulkollegien.
U L 2365.
unterricht in der französischen und in der englischen
Sprache auf der Oberstufe der Gymnasien.
Berlin, den 21. Dezember 1910.
Nachdem infolge des Erlasses vom 25. November 1907 (Zentrbl. 1908
S. 303) bei einer größeren Anzahl von Gymnasien die französische und die
englische Sprache ihre Stellung im Lehrplan der drei oberen Klassen ent-
weder für alle Schüler oder für bestimmte Schülergruppen vertauscht haben,
ist durch den Erlaß vom 24. Januar 1909 (Zentrbl. S. 308) der 8§5,
Za der Reifeprüfungsordnung dahin abgeändert worden, daß die münd-
liche Prüfung bei den Gymnasien je nach der Vorbildung des Prüflings
entweder die französische oder die englische Sprache zu umfassen hat.
Auf Grund der Erfahrungen, die inzwischen mit den auf diesem
Gebiete getroffenen Einrichtungen gemacht worden sind, finde ich mich
veranlaßt, allgemein zuzulassen, daß bei Gymnasien mit Parallelklassen
auf der Oberstufe in der einen Abteilung das Französische als ver-
bindlicher, das Englische als wahlfreier, in der anderen Abteilung
dagegen das Englische als verbindlicher, das Französische als wahlfreier
Lehrgegenstand behandelt wird, und daß bei Gymnasien mit einfachen
Klassen auf der Oberstufe in diesen während der einen Hälfte des
Schuljahrs 3 Stunden Französisch und 2 Stunden Englisch, während
der anderen Hälfte 2 Stunden Französisch und 3 Stunden Englisch
angesetzt werden. In dem zuletzt bezeichneten Falle bleibt es den
Schülern überlassen, an dem Unterricht in der einen oder der anderen
oder in beiden Sprachen teilzunehmen.
Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten.
von Trott zu Solz.
An
das Königl. Provinzialschulkollegium.
Ull. 1053709.
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