Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

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G.  12.

Itdurch  richterliches  Ureheil  auf  Beweis
erkannt,  so  ist  derjenige,  welchem  der  Beweis
  auferlegt  wurde,  bey  Strafe  der  Desertion
  verbunden,  den  Beweis  innerhalb  des
angesezten  Termins  anzutreten,  und  alle  seine
Beweis  Mittel  zu  benennen,  unter  dem
Nechtsnachtheile,  daß  er  sich  derjenigen,
welche  er  anzugeben  unterlassen  hat,  in  der
Folge  nicht  mehr  bedienen  kann.

Innerhalb  dreyßig  Tagen,  von  Mittheilung
  dieser  Beweisantretung  an  gerechner,
ist  der  Gegentheil  unter  eben  diesem  Rechtsnachtheile
  den  Gegenbeweis  anzutreten
schuldig

13.

Wie  der  Beweis  durch  Augenschein,  Sachverstaͤndige,
  Urkunden  und  Eideszuschiebung
angetreten  werde,  ist  in  der  Gerichts-Ordnung
  bestimmt.

Der  Beweis  durch  Zeugen  wird  durch  die
Benennung  der  Zeugen  mit  Beweisartikeln
und  der  Bezeichnung,  uͤber  welchen  Artikel
jeder  Zeuge  zu  vernehmen  sey,  angetreten.

S.  14.

Diese  Artikel  sind  unter  Ansetzung  des
Termins  zur  Vereidigung  und  Vernehmung
der  Zeugen  dem  Gegentheile  mitzutheilen,  der
berechtigt  ist,  innerhalb  dieses  Termins  Fragstücke
  einzureichen,  über  welche  die  Zeugen
gleichfalls  vernommen  werden  sollen.  Die

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Artikel  und  Fragstücke  soll  der  Richter,  ohne
darüber  eine  Verhandlung  zu  gestatten,  von
Amtswegen  prüfen,  und  die  offenbar  irrelevanten
  oder  unzulässigen  verwerfen,  welche
Verwerfung  jedoch  die  Rechtskraft  nicht  beschreitet.


C.  15.

Nach  Vernehmung  sämmtlicher  Zeugen
wird  das  Vernehmungs=  Protokoll  von  Amtswegen
  unverschlossen  zu  den  Akten  gelege,
und  den  Partheyen  hievon  Nachricht  gegeben,
wodurch  sie  das  Recht  erhalten,  das  Vernehmungs=
  rotokoll  einzusehen,  und  sich
darause  die  nöthigen  Auszüge  zu  machen,  oder
davon  eine  Abschrift  zu  verlangen.

Innerhalb  eines  nicht  zu  verlängernden
Termins  von  dreyßig  Tagen,  von  jenem  Eröffnungstage
  an  gerechnet,  kann  jede  Partey
über  die  Beweisführung  eine  Deduction
übergeben,  welche  ohne  Schriftenwechsel  bloß
beyderseits  zur  Nachricht  mitzutheilen  ist.
Vorbehaltlich  dessen,  was  die  Gerichts-Ordnung
  Kap.  X.  §J.  3.  vom  summarischen  Beweise
  durch  Zeugen  verordnet.

G.  16.

Jedem  Theile  steht  frey,  nach  widersprochener
  Geschichte  seiner  Klage  oder  Einrede
sogleich,  und  ohne  ein  Interlocut  abzuwarten,
  statt  der  Replik  oder  Duplik  den  Beweis
  anjutreten.