Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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5)  Bei  den  Individuen,  die  in  das  Gebiet  einer  nicht  zum  Bunde  gehoͤrigen  Macht
desertirt  sind  und  sich  von  da  in  Bundes-Gebiet  begeben  haben,  von  welchem  sie
zuruͤckkehren  wollen,  wird  es  der  Beurtheilung  der  betreffenden  Regierung  uͤberlassen,
  in  wie  fern  sie  nach  den  hierbei  obwaltenden  Verhaͤltnissen  die  Wohlthat
der  Amnestie  nach  Art.  18  auf  dieseiben  anwendbar  erachtet.

6)  Die  in  dem  Art.  18  zugesicherte  Amnestie,  deren  Frist  durch  Bundes-Beschluß
vom  5.  April  d.  J.  bis  zum  5.  Oktober  1332  verlängert  worden  ist,  steht  den
betreffenden  Individuen  auch  in  dem  Falle  zu,  wenn  sie  in  solche  Staaten  der
Bundesglieder  entwichen  sind,  mit  welchen  schon  früher  besondere  Cartele  bestanden
  haben.

7)  Gegenwärtiger  Beschluß  soll  öffentlich  bekannt  gemacht,  auch  in  den  Bundes-Staaten
  in  die  Amtsblätter  und  Gesehsammlungen  aufgenommen  werden.

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Diese  Bestimmungen  werden  hiemit  zur  allgemeinen  Nachachtung  bekannt  gemacht.

Gegeben,  Scuttgart  den  10.  August  1832.

Wilhelm.

In  Abwesenheit  des  Ministers  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Der  Geheimenraths-Praͤsident:
Freiherr  v.  Maucler.
Auf  Befehl  des  Koͤnigs:
Fuͤr  den  Staats-Sekretaͤr,
Der  Geheime  Legationsrath:
v.  Gärttner.