Full text : Wehr-Katechismus.

Beilage  V.  147

Will  der  Verhaftete  gegen  die  geschehene  Verhaftung  Einwendungen
geltend  machen,  so  muß  ihn  der  Gerichtsvollzieher  auf  Verlangen  zu  diesem
Behufe  zuvor  vor  den  Einzelnrichter  führen,  in  dessen  Sprengel  der  Ort
der  Verhaftung  gelegen  ist.

Findet  der  Einzelnrichter  auf  Grund  der  vor  ihm  zwischen  dem
Gerichtsvollzieher  und  dem  Schuldner  gepflogenen  Verhandlung  die  Verhaftung
  nicht  gerechtfertigt,  so  hat  er  die  Freilassung  zu  verfügen.  Diese
Verfügung  ist  sofort  zu  vollstrecken.

Hat  der  Einzelnrichter  die  Freilassung  verfügt,  so  kann  der  betreibende
  Gläubiger  bei  dem  Bezirksgerichte,  in  dessen  Sprengel  die  Verhaftung
  stattgefunden  hat,  gegen  den  Schuldner  Klage  auf  Aufhebung  der
vom  Einzelnrichter  erlassenen  Verfügung  erheben.

Hat  der  Einzelnrichter  die  Freilassung  nicht  verfügt,  so  steht  dem
Schuldner  frei,  seine  Erinnerungen  gegen  die  Verhaftung  mittels  Widerspruchs
  bei  dem  Bezirksgerichte  geltend  zu  machen.

Art.  1150.

Das  über  die  Verhaftung  und  Ablieferung  des  Schuldners  an  den
Gefängnißaufseher  zu  errichtende  Protokoll  hat  außer  den  allgemeinen  Erfordernissen
  (Art.  850)  zu  enthalten:

1.  die  Anführung  der  richterlichen  Entscheidung  oder  sonstigen  Urkunde,
auf  deren  Grund  die  Vollstreckung  stattfindet,  und  gegebenen  Falls
der  die  Vollstreckung  mittelst  Personalhaft  gestattenden  richterlichen
Ermächtigung,  sowie  die  Urkunde  über  die  dem  Gerichtsvollzieher
ertheilte  Specialvollmacht;

.die  Angabe  des  von  dem  Schuldner  an  Hauptsache,  Zinsen  und
Kosten  zu  zahlenden  Betrags;

die  vom  Einzelnrichter  in  Gemäßheit  des  Art.  1146  oder  1149
etwa  erlassenen  Beschlüsse;

.die  an  den  Aufseher  geschehene  Ablieferung  des  Verhafteten;

.  den  Betrag  der  hinterlegten  Unterhaltsgelder  (Art.  1157);

.#die  Bezeichnung  der  vom  Gläubiger  an  dem  Orte,  wo  sich  das
Schuldgefängniß  befindet,  falls  er  nicht  selbst  an  diesem  Orte  wohnt,
aufgestellten  Zustellungsbevollmächtigten.

Von  dem  Protokolle,  das  gegebenen  Falls  von  dem  Einzelnrichter,
dem  zugezogenen  Gemeinde=  oder  Polizeibeamten  und  den  Zeugen  an  den
betreffenden  Stellen,  von  dem  Aufseher  und  dem  Gerichtsvollzieher  am
Schlusse  zu  unterzeichnen  ist,  hat  der  Gerichtsvollzieher  dem  Verhafteten
sofort  Abschrift  zu  behändigen.

Art.  1151.

Die  Vollstreckung  der  Personalhaft  gegen  einen  Schuldner,  welcher
sich  in  Untersuchungs=  oder  Strafhaft  befindet,  kann  der  dazu  berechtigte
Gläubiger  dadurch  bewirken,  daß  er  unter  vorschußweiser  Hinterlegung  der
zum  Unterhalte  für  mindestens  einen  Monat  erforderlichen  Summe  bei
dem  Gefängnißvorstande  durch  einen  von  ihm  hiezu  speciell  bevollmächtigten
Gerichtsvollzieher  sowohl  dem  Schuldner  als  dem  Vorstande  des  Unter-10“



 

 

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