Beilage V. 147
Will der Verhaftete gegen die geschehene Verhaftung Einwendungen
geltend machen, so muß ihn der Gerichtsvollzieher auf Verlangen zu diesem
Behufe zuvor vor den Einzelnrichter führen, in dessen Sprengel der Ort
der Verhaftung gelegen ist.
Findet der Einzelnrichter auf Grund der vor ihm zwischen dem
Gerichtsvollzieher und dem Schuldner gepflogenen Verhandlung die Verhaftung
nicht gerechtfertigt, so hat er die Freilassung zu verfügen. Diese
Verfügung ist sofort zu vollstrecken.
Hat der Einzelnrichter die Freilassung verfügt, so kann der betreibende
Gläubiger bei dem Bezirksgerichte, in dessen Sprengel die Verhaftung
stattgefunden hat, gegen den Schuldner Klage auf Aufhebung der
vom Einzelnrichter erlassenen Verfügung erheben.
Hat der Einzelnrichter die Freilassung nicht verfügt, so steht dem
Schuldner frei, seine Erinnerungen gegen die Verhaftung mittels Widerspruchs
bei dem Bezirksgerichte geltend zu machen.
Art. 1150.
Das über die Verhaftung und Ablieferung des Schuldners an den
Gefängnißaufseher zu errichtende Protokoll hat außer den allgemeinen Erfordernissen
(Art. 850) zu enthalten:
1. die Anführung der richterlichen Entscheidung oder sonstigen Urkunde,
auf deren Grund die Vollstreckung stattfindet, und gegebenen Falls
der die Vollstreckung mittelst Personalhaft gestattenden richterlichen
Ermächtigung, sowie die Urkunde über die dem Gerichtsvollzieher
ertheilte Specialvollmacht;
.die Angabe des von dem Schuldner an Hauptsache, Zinsen und
Kosten zu zahlenden Betrags;
die vom Einzelnrichter in Gemäßheit des Art. 1146 oder 1149
etwa erlassenen Beschlüsse;
.die an den Aufseher geschehene Ablieferung des Verhafteten;
. den Betrag der hinterlegten Unterhaltsgelder (Art. 1157);
.#die Bezeichnung der vom Gläubiger an dem Orte, wo sich das
Schuldgefängniß befindet, falls er nicht selbst an diesem Orte wohnt,
aufgestellten Zustellungsbevollmächtigten.
Von dem Protokolle, das gegebenen Falls von dem Einzelnrichter,
dem zugezogenen Gemeinde= oder Polizeibeamten und den Zeugen an den
betreffenden Stellen, von dem Aufseher und dem Gerichtsvollzieher am
Schlusse zu unterzeichnen ist, hat der Gerichtsvollzieher dem Verhafteten
sofort Abschrift zu behändigen.
Art. 1151.
Die Vollstreckung der Personalhaft gegen einen Schuldner, welcher
sich in Untersuchungs= oder Strafhaft befindet, kann der dazu berechtigte
Gläubiger dadurch bewirken, daß er unter vorschußweiser Hinterlegung der
zum Unterhalte für mindestens einen Monat erforderlichen Summe bei
dem Gefängnißvorstande durch einen von ihm hiezu speciell bevollmächtigten
Gerichtsvollzieher sowohl dem Schuldner als dem Vorstande des Unter-10“
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