26 II. Theil:
II. Wenn die Anzeige geschehen, nachdem er Soldat ge-
worden, so sind die Militärgerichte zuständig, außer
III. es handelt sich um Ungehorsam eines zur Zeit der
Anzeige gerade Beurlaubten, in welchem Falle die bürgerlichen
Gerichte auch gegen den eingereihten Soldaten zuständig find.
IV. Nach dem neuen, mit 1. Januar 1870 geltenden Mi-
litär-Strafgesetzbuch gehören Ungehorsam und Widerspenstigkeit
ausnahmslos zur Zuständigkeit der bürgerlichen Strafgerichte (siehe
Beilage II. Art. 2).
168. Welches von den bürgerlichen oder Militärgerichten
ist das zuständige?!
# I. Von den ersteren dasjenige, in dessen Bezirk der betref-
fende Angeschuldigte heimatsberechtigt ist;
II. von den Militärgerichten das, zu dessen Heeresabthei-
lung der Angeschuldigte gehört.
169. Wer veranlaßt die Einschreitung wegen jener Wehr-
pflichtverletzungen?
Diejenige Behörde, gegen welche oder bei welcher die Pflicht-
verletzung geschehen.
§ 5. Verfahren.
170. Wornachrichtet sich das Verfahren!
Nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, soweit nichts
Besonderes festgesetzt ist.
171. Was sind das für Besonderheiten?
I. Es gibt keine Zusatzfristen und es brauchen daher,
auch wenn der Abwesende in dieser Frist schlechterdings nicht er-
scheinen könnte, zwischen Ladung und Verhandlung nie mehr als
drei Tage zu liegen;
II. es wird jedem Abwesenden ein Vertheidiger bestellt;
III. diesem steht das Rechtsmittel der Berufung und
per Nichtigkeitsbeschwerde offen, nicht auch das Recht des Ein-
pruchs:
IV. gegen Definitiv -Erkenntnisse steht den in Abwesenheit
Verurtheilten das Recht des Einspruchs so lange zu, als ihre
Wehrpflicht dauert.