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Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
loening_verwaltung_1884
Title:
Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
Author:
Loening, Edgar
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Breitkopf und Härtel
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Buch I. Organisation der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abschnitt I. Die Staatsämter.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel I. Allgemeine Lehren.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 11. 3) Das Organisationsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung.
  • § 1. Verwaltung und Verwaltungsrecht.
  • § 2. Innere Verwaltung und Polizei.
  • § 3. Das Verwaltungsrecht und die subjektiven öffentlichen Rechte.
  • § 4. Erwerb und Verlust der öffentlichen Rechte.
  • § 5. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • § 6. Die Litteratur des deutschen Verwaltungsrechts.
  • Buch I. Organisation der Verwaltung.
  • § 7. Einleitung. Grundbegriffe und Übersicht.
  • Abschnitt I. Die Staatsämter.
  • Kapitel I. Allgemeine Lehren.
  • § 8. 1) Geschichtliche Einleitung.
  • §. 9. Fortsetzung.
  • § 10. 2) Gliederung der Staatsämter.
  • § 11. 3) Das Organisationsrecht.
  • Kapitel II. Centralbehörden.
  • Kapitel III. Die Mittelbehörden.
  • Kapitel IV. Die Unterbehörden.
  • Kapitel V. Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten.
  • Abschnitt II. Die Kommunalverbände.
  • Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
  • Abschnitt I. Allgemeine Funktionen.
  • Abschnitt II. Die Sicherheitspolizei.
  • Abschnitt III. Das Gesundheitswesen.
  • Abschnitt IV. Der Staat und das wirthschaftliche Leben.
  • Abschnitt V. Der Staat und das geistige Leben.
  • Buch III. Die Verwaltungsrechtspflege.
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Die Verwaltung und die ordentlichen Gerichte.
  • III. § 203. Verwaltungsklage und Verwaltungsbeschwerde.
  • IV. § 204. Organisation der Verwaltungsgerichte.
  • V. Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
  • VI. § 209. Die Parteien im Verwaltungsstreitverfahren und die Vertretung des öffentlichen Interesses.
  • VII. Das Verwaltungsstreitverfahren.
  • Nachträge.
  • Register.

Full text

56 I. Organisation der Verwaltung. 
ist und die zur Ausführung dieser Funktionen erforderlichen Einrichtungen 
dauernde sind. Es ist deshalb die Bestellung eines Trägers des Amtes zu 
unterscheiden von der Errichtung und Organisation des Amtes. Aus dem 
Begriff des Staatsoberhaupts als dem Träger der Staatsgewalt ergiebt sich, 
daß dem Staatsoberhaupt das Recht zusteht. Amter zu errichten, zu organi- 
siren und aufzuheben. Vielfach aber ist das Staatsoberhaupt in der Aus- 
übung dieses Rechts durch Rechtssätze beschränkt und an die Mitwirkung 
anderer Organe des Staats gebunden. Da in dem deutschen Reich die Rechte 
des Staatsoberhaupts ausgeübt werden theils durch den Bundesrath, theils 
durch den Kaiser, so ist zunächst für das Reich die Frage zu beantworten, 
welchem dieser Organe die sog. Organisationsgewalt zusteht. 
I. Die Organisationsgewalt im deutschen Reich. Die 
Reichsverfassung enthält keine allgemeine Bestimmung über das Recht, 
Amter zu errichten, zu organisiren und aufzuheben. Aus Art. 7, wonach 
der Bundesrath zu beschließen hat über die zur Ausführung der Reichsgesetze 
erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, könnte 
zwar geschlossen werden, daß dem Bundesrath dieses Recht zusteht.!) Da 
jedoch der Kaiser nach einem allgemein anerkannten, wenn auch in der Ver- 
fassungsurkunde nicht ausdrücklich ausgesprochenen Rechtssatz die oberste Lei- 
tung der gesammten Reichsverwaltung zu führen hat, so folgt daraus, daß auch 
der Kaiser im Namen des Reichs das Recht der Errichtung von Amtern u. s. w. 
auszuüben hat.2:) Und in der That hat der Kaiser, wenn er auch in der 
Ausübung dieses Rechts vielfach durch die Gesetzgebung beschränkt worden 
ist, doch allein Amter errichtet und aufgehoben, nicht aber der Bundesrath, 
wie ihm denn auch für einzelne Kategorien von Amtern dies Recht ausdrück- 
lich anerkannt worden ist. 3) In der Ausübung dieses Rechts ist der Kaiser 
aber beschränkt 
1. durch das verfassungsmäßige Recht des Bundestags und Reichs- 
tags, die Ausgaben des Reichs festzustellen und zu bewilligen. Der Kaiser 
kann darnach die zur Errichtung eines Amtes und zur Besetzung desselben 
etwa erforderlichen Ausgaben nur auf Grund des Staatshaushaltsgesetzes 
oder eines speziellen Gesetzes anordnen.“) 
1) Dieser Ansicht ist Laband I. 302 für den Fall, daß nicht durch ein Gesetz die Errichtung 
bestimmter Behörden angeordnet ist. 
2) Vgl. Zorn I. 209 u. f. Die von ihm angeführten Gründe sind jedoch nicht ganz zu- 
treffend. Laband I. 227 spricht zwar ebenfalls dem Kaiser die Regierung des Reichs zu, will 
daraus aber nur folgern, daß der Kaiser nur solche Amter zu errichten habe, deren Errichtung in 
einem Gesetz angeordnet sei (I. 302), eine Unterscheidung, die nicht gerechtfertigt ist und nicht der 
allgemein geübten und anerkannten Praxis entspricht. 
3) So hat der Kaiser nach Art. 50 der Reichsverf. die Post= und Telegraphenämter zu bestellen. 
In Bezug auf andere der inneren Verwaltung nicht angehörige Gebiete siebe Art 11. 53. 56. 
Alle diese Artikel setzen das Recht des Kaisers, Amter zu errichten, mehr voraus, als daß sie ihm 
dasselbe übertragen. Es kann deshalb auch nicht mit dem arg. e contrario geschlossen werden, daß 
in anderen Fällen dem Kaiser das Recht nicht zustehe. 
4) Val. Laband I. 301; Zorn I,. 209. 
 
	        

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