Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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der Beteiligten überlassen bleiben soll. Nach Abs. 4 ebenda ist es 
aber zulässig, für gleichartige amtstierärztliche Verrichtungen der 
bezeichneten Art Vergütungssätze ohne Rücksicht auf eine etwaige 
Vereinbarung unter den Beteiligten bindend vorzuschreiben. Es 
bleibt vorbehalten, zn prüfen, ob und inwieweit ein Bedürfnis 
vorliegt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Soweit jetzt 
schon für derartige gleichartige amtstierärztliche Verrichtungen Ver- 
gütungssätze festgesetzt sind, und soweit sich Ubelstände darans ergeben. 
haben, daß die Tierärzte an die Vergütungssätze nicht gebunden 
waren, behalten wir uns vor, die Vergütungen bindend vorzuschreiben. 
Ob ein Bedürfnis dafür vorliegt, die Einziehung der für die 
amtstierärztlichen Verrichtungen festgesetzten Vergütungen zur Staats- 
kasse anzuordnen (§ 24 Abs. 4 A. G.), bleibt unserer Entscheidung 
vorbehalten. 
8 25. 
Die Pflicht der Gemeinde zur Stellung von Hilfsmannschaften 
(§ 25 Nr. 3 A. G.) erstreckt sich, wenn nach Lage der Sache zur 
Beseitigung der Kadaver die Zuziehung eines besonderen sachver- 
ständigen Gehilfen etwa in der Person eines Abdeckers notwendig 
wird, auch auf solches Personal. 
Bückeburg, den 1. Mai 1912. 
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium. 
Frhr. von Feilitzsch. 
Ausgegeben den 8. Mai 1912.
	        
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