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der Beteiligten überlassen bleiben soll. Nach Abs. 4 ebenda ist es
aber zulässig, für gleichartige amtstierärztliche Verrichtungen der
bezeichneten Art Vergütungssätze ohne Rücksicht auf eine etwaige
Vereinbarung unter den Beteiligten bindend vorzuschreiben. Es
bleibt vorbehalten, zn prüfen, ob und inwieweit ein Bedürfnis
vorliegt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Soweit jetzt
schon für derartige gleichartige amtstierärztliche Verrichtungen Ver-
gütungssätze festgesetzt sind, und soweit sich Ubelstände darans ergeben.
haben, daß die Tierärzte an die Vergütungssätze nicht gebunden
waren, behalten wir uns vor, die Vergütungen bindend vorzuschreiben.
Ob ein Bedürfnis dafür vorliegt, die Einziehung der für die
amtstierärztlichen Verrichtungen festgesetzten Vergütungen zur Staats-
kasse anzuordnen (§ 24 Abs. 4 A. G.), bleibt unserer Entscheidung
vorbehalten.
8 25.
Die Pflicht der Gemeinde zur Stellung von Hilfsmannschaften
(§ 25 Nr. 3 A. G.) erstreckt sich, wenn nach Lage der Sache zur
Beseitigung der Kadaver die Zuziehung eines besonderen sachver-
ständigen Gehilfen etwa in der Person eines Abdeckers notwendig
wird, auch auf solches Personal.
Bückeburg, den 1. Mai 1912.
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium.
Frhr. von Feilitzsch.
Ausgegeben den 8. Mai 1912.