Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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b. Das Reinigen der unbesteigbaren Schornsteine mindestens 
1. viermal im Jahre, nämlich Oktober, Dezember, März 
und Juli, wenn sie das ganze Jahr im Gebrauche sind, 
namentlich alle Koch= und Sparherd-Schornsteine und 
solche in Gebänden mit Stroh= oder Rohrdeckung, 
2. dreimal im Jahre und zwar im Dezember, Februar und 
April, wenn sie nur für Stubenöfen benutzt, also im 
Sommer nicht gebraucht werden. 
C. Schornsteine, durch welche ein ungewöhnlich starkes Feuer abge- 
führt wird, namentlich Bäckereien, Brauereien und Seifensiede- 
reien 2c., müssen wenigstens jedes Quartal gereinigt werden. 
8 10. 
Schornsteine, an die nur Gasfeuerungen angeschlossen sind, 
bedürfen der Reinigung nicht (vergl. jedoch 8 7) 
Schornsteine, welche nur ausnahmsweise und vorübergehend 
benutzt werden, unterliegen der regelmäßigen Reinigung nicht. Die 
Reinigung hat bei ihnen nach Bedarf, jedoch mindestens alle zwei 
Jahre stattzufinden. Im Zweifelsfalle hat über die Notwendigkeit 
der Reinigung die Ortzpolizeibehĩ rde zu entscheiden. 
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Fabrikschornsteine unterliegen ben Zwange der Reinigung durch 
den Bezirksschornsteinfeger nicht, wenn die Besitzer selbst für eine 
sachgemäße Reinigung sorgen und dies der Ortspolizeibehörde 
nachweisen. 
§ 12. 
Eine öftere Reinigung als im § 9 bestimmt, hat da stattzu- 
finden, wo nach dem Ermessen der Ortspolizeibehörde die besondere 
Beschaffenheit des Schornsteins oder dessen außergewöhnliche Be- 
nutzung dies erfordert, z. B. bei unbesteigbaren Schornsteinen größerer 
Bäckereien, Brauereien, Brennereien, Wäschereien und anderen ge- 
werblichen Anlagen größeren Umfangs. 
§ 13. 
Die Reinigung der Schornsteine in längeren, als den im § 9 
festgesetzten Fristen kann in einzelnen Ausnahmefällen in den
	        
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