Object: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

170 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
9. D. h. schueppat unterlassen hat, E. Gr. 50 367. — Auch bei 
Nichterfüllung der auf ein Tun des Schuldners gerichteten Verpflichtung 
besteht diese Pflicht des Gläubigers. E. R. 57 107. 
10. Besonderer Fall in §8 8395. 
11. D. h. solche Anstrengungen und Aufwendungen zu machen, die 
ein vernünftiger Mensch nach der Sachlage Zur Abwehr des Schadens 
ergreifen würde, &. R. 46207, 52 551, 71 216, JW. O04 166, was z. B. bei der 
Weigerung, sich einer Operation zu unterziehen oder ein anerkanntes Heil- 
verfahren anzuwenden, zu beachten. Z&. R.60 s, JW. O06 2o8, 07 710, 08 326, 
12 136. — Zuziehung eines Arztes bei nicht ganz geringfügiger Körperver- 
letzung; keine Haftung für dessen Verschulden 4. R. 72 216. Bietet der sein 
Grundstück verkaufende Unternehmer (§909) dem bedrohten Hauseigentümer 
in dessen Hause vorzunehmende Sicherheitsmaßregeln an, so begründet die 
Ablehnung dieses Angebotes unter Umständen Mitschuld an dem Schaden 
E. JW. 10 330. Dagegen kann der Verletzte nicht gezwungen werden, lediglich 
um die vom Täter dem Verletzten nach dem Gesetz zu zahlende Ent- 
schädigung herabzumindern, sein Leben statt in seiner Familie und in 
seiner eigenen Häuslichkeit in einer öffentlichen Anstalt zuzubringen. — 
Der Satz gilt auch bei Arglist des Schädigers. 
12. Satz 2 gilt auch für Abs. 1 E. R. 62 108, aber das RGer. hat 
es abgelehnt, den § 278 bei unerlaubten Handlungen anzuwenden, wenn 
den gesetzl. Vertreter oder Gehilfen vor oder bei Entstehung des 
Schadens eine Mitschuld trifft, nur bei einem bestehenden Schuld- 
verhältnisse finde § 278 Anwendung. E. R. 62 34, 75258, JW. 1 1 806, 12 189. 
Der durch eine unerlaubte Handlung Beschädigte muß sich ein bei 
der Entstehung des Schadens mitwirkendes Verschulden der von ihm be- 
stellten Hilfsperson aber nach § 831 entgegenhalten lassen Z. JW. 11 306-. 
Die analoge Anwendung von § 278 bedeutet, der Beschädigte ist für die 
verschuldete unterlassene Anzeigepflicht oder Abwendung und Minderung 
des Schadens der Personen verantwortlich, die von ihm mit der Wahr- 
nehmung der Angelegenheit, in welcher der Schade eintrat, betraut oder 
zur Pflege des geschädigten Guts bestellt waren. E. R. 55 326, 62 108, 75 114. 
13. Die Bestimmung des § 254 ist nicht von Amts wegen anzu- 
wenden E. R. 51 16-193, 55 381, 59 311, JW. 06 55, 08 558, 0918, Gr. 54 9233. 
4) Abtretung der Ansprüche 
des zac ber uuns * §. 255. 
Wer für den Verlust einer Sache: oder eines Rechtes? 
Schadensersatz zu leisten hat s, ist zum Ersatze nur gegen Ab- 
tretung" der Ansprüche? verpflichtet s, die dem Ersatzberechtigten 
auf Grund des Eigenthums an der Sache oder auf Grund des 
Rechtes gegen Dritte zustehen.“ 
1 223, II a 218, IIb 250, 1II 249. M. II, 24 bis 26. Prot. I, 301, 
302, VI, 151. HG. 8 804; Vers G. 8 67. 
1. § 90. Untergegangen braucht die Sache nicht zu sein (88 280, 
2752, 283). 2. Nicht nur eines dinglichen, sondern auch eines 
Forderungsrechts. Vgl. &. JW. 06 10. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.