Full text: Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

8 3. Die Urkunde von 1834. 35 
über die lirchen (jus circa sacra) auszuüben hat, ist für die Ober— 
lausitz der Traditionsreceß vom 30. Mai 1635 und der Traditions- 
abschied vom 24. April 1636 mit begriffen.“ Bekanntlich wird aber 
in dem Traditionsrezesse sowohl der Krone Böhmen ihr oberes jus 
protectionis über Stifter, Klöster und Geistlichkeit reserviert, soweit 
solches Recht von ihr während der Derpfändung der berlausitz aus- 
geübt worden ist, als auch den ordinarüs und Generalvisitatoribus. 
ihre Disitationsbefugnisse, soweit solche vor der Böhmischen Unruhe aus- 
geübt worden sind. Doch sind die Drotektionsrechte Böhmen's 
heute mehr Theorie als Draxis. Es ist über diese Frage eine Art 
von Waffenstillstand abgeschlossen worden, in welchem Oesterreich 
versprochen hat, sich der direkten Sinmischung in die kirchlichen Der- 
hältnisse der Oberlausttz zu enthalten.!) Die beiden Oberlausitzer Klöster 
unterstehe nochb’ol dem Böhmischen Kloster Osseg. Wie man 
aber darin eine Gefahr für den Sächsischen Staat erblicken kann, wie 
dies Ofeiffer thut, ist mir völlig unverständlich. 
In 89 Abs. 5 wird dagegen bestimmt, daß § 58 der Derfassungs- 
Urkunde: „Beschwerden über Wiißbrauch der kirchlichen Gewalt können 
bis zur höchsten weltlichen Staatsbehörde getrieben werden“ auch in 
der Oberlausitz vollste Anwendung finden solle. Es ist dies ein Derstoß 
gegen den Traditionsrezeß, da dieser der katholischen Geistlichkeit ihre 
Exemption in Spiritualibus ab omni saeculari foro sichert, und völlig 
unverständlich, warum man denselben hier durchbrochen hat, während 
man ihn sonst möglichst aufrechtzuerhalten gesucht hat. 
Bezüglich der Zehördenorganisation der Oberlausitz im Speziellen 
wird bestimmt (§ 10), daß für sie eine Centralregierungsbehörde und 
ein Gericht zweiter Instanz zu Budissin bestehen sollen, deren Bezirk 
das ganze Markgrafentum erfaßt, welchen aber gleichzeitig nach dem 
Ermessen des Uönigs auch erbländische Aemter mit unterstellt werden 
können. Die Trennung von Justiz und Derwaltung soll (§ 8) auch in 
1) Siebe hierüber im Einzelnen die oben angeführte Schrift von Hfeiffer. 
3#
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.