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2.
3.
schaften u. s. w. die geordneten zeitigen Vorstände, und zwar als
Gesammtschuldner.
Die Fatirung hat nach Mark und Pfennigen der Reichsmünze zu
erfolgen.
Es sind das Diensteinkommen und die ständigen Vergütungen nicht blos
der definitiv Angestellten, sondern auch der nur provisorisch und auf
Widerruf angenommenen Reichs-, Staats-, Hof= und anderer öffentlicher
Diener, ingleichen der Gerichts-Assessoren, der im Vorbereitungsdienste
stehenden Referendare, Rechnungsamts-Accessisten, Forstgehülfen, Prakti=
kanten, der Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbeamten, ferner jeder
Dienstbezug aus den Kassen von Stiftungen, Aktiengesellschaften, Kom-
manditgesellschaften auf Aktien, eingetragenen Erwerbs= und Wirthschafts-
genossenschaften und Sparkassen, namentlich auch das Einkommen, welches
Haupt= oder Unter-Agenten, sei es unmittelbar aus den Kassen der auf
Aktien gegründeten Versicherungsgesellschaften (§ 4 Ziffer 1 des Gesetzes
vom 10. September 1883) oder aus dritter Hand (§ 21 a. a. O.) be-
ziehen, anzumelden und ist hierbei zwischen bestallungsmäßig gewähr-
leistetem und anderem Diensteinkommen ein Unterschied nicht zu machen.
Auch sind ständige Vergütungen, welche nur widerruflich oder auf bestimmte
Zeit verwilligt sind, ingleichen solche wiederkehrende Bezüge mit anzu-
melden, welche nicht in der Bestallung zugesichert sind, sondern unmittelbar
auf dem Grunde gesetzlicher Bestimmungen bezogen werden, sofern sie
nicht unter die nach § 22 des Gesetzes vom 10. September 1883 außer
Ansatz zu lassenden Bezüge fallen.
Die zufälligen aber wiederkehrenden steuerpflichtigen Bezüge (Accidenzien),
wenn sie nicht durch Bestallungs-Dekret oder Reskript, oder bei Geist-
lichen und öffentlichen Lehrern durch bestätigte Besoldungs-Tabellen ver-
anschlagt sind, und welche dem zu Folge nach einem, da möglich drei-
jährigen Durchschnitte anzumelden sind, wie Rechnungs-, Feststellungs-,
Archiv-, Kataster-, Kollektur-, Zähl-, Erinnerungs-, Pfän-
dungs-, Feldgeschworenen= und dergleichen Gebühren sind, da-
fern sich deren Durchschnitt im Laufe der gegenwärtigen Finanz-Periode
verändert hat, nach § 16 der Ausführungs-Verordnung vom 13. Oktober
1883 beim Beginne der neuen Finanz= Periode anderweit zu berechnen
und neu anzumelden.