Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

Dritter Abschnitt. 
Staatsgebiet, 
Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht. 
— 
I. Staatsgebiet. 
88. 
1. Der hanmburgische Staat („die freie und Hansestadt Hamburg“) 
besteht aus der Stadt Hamburg mit der dazu gehörigen Vorstadt 
St. Pauli, den sog. Vororten, d. h. mehr oder weniger städtisch be— 
bauten Ortschaften in unmittelbarer Nähe der Stadt, und den übrigen 
Teilen des Landgebietes (den Geestlanden, den Marschlanden, der 
Landherrenschaft Ritzebüttel, mit dem Flecken Cuxhaven, und der Land— 
herrenschaft Bergedorf mit dem gleichnamigen Städtchen). 
Der zusammenhängende Hauptteil des hamburgischen Gebietes 
erstreckt sich in einer Ausdehnung von 26 Kilometern von dem lauen— 
burgischen Gebiete längs der Elbe abwärts bis an die holsteinische 
Stadt Altona.! Die Ausdehnung von der Elbe nach Norden bis zur 
Grenze bei Langenhorn beträgt 16 Kilometer. Dieser Hauptteil des 
Gebietes ist im Westen, Norden und Osten von der preußischen Pro— 
vinz Schleswig-Holstein, im Süden von der Norderelbe begrenzt. 
Nördlich von diesem Hauptteile liegen im Holsteinischen, links 
von der Alster, die Enklaven Farmsen mit Berne, Volksdorf, 
Wohldorf-Ohlstedt und Groß Hansdorf-Schmalenbeck (zusammen die 
1 Zu diesem Hauptteile des Gebietes gehören auch die sogenannten Vier- 
lande und das Städtchen Bergedorf, die, zusammen mit der Enklave Geesthacht, 
lange Zeit (seit 1420) Hamburg und Lübeck gemeinschaftlich gehörten, 1867 aber 
in den alleinigen Besitz von Hamburg übergingen.
	        
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