b) Landesbrandversicherungsanstalt. 101
Die Entscheidung über den Anspruch kann vom Ver—
sicherungsnehmer binnen 6 Monaten durch Klage im
ordentlichen Rechtswege angefochten werden.
Es werden Voll- und Teilschäden vergütet. Die
Schädenvergütung wird nur zur Wiederherstellung des
zerstörten oder beschädigten Gebäudes gewährt, und zwar
in Teilzahlungen je nach dem Fortschreiten der Wiederherstellung,
in der Regel in zwei gleichen Teilen bei
Baubeginn und bei Vollendung des Rohbaues. Die
Zahlungen erfolgen nicht direkt, sondern durch Zahlungsanweisungen,
die von der Brandversicherungskammer
auf den Namen des Empfängers ausgestellt werden.
Sie werden den unteren BVerwaltungsbehörden zugefertigt
und diese haben sie gültig zu machen.
2. Mobiliar-(Maschinen-, Fahrnis-) Versicherung.
Bei der Abteilung für Mobiliarversicherung können
versichert werden alle Maschinen, Apparate und Vorrichtungen,
sobald sie in eine Betriebsanlage zum Zwecke
der Aufstellung eingebracht sind, desgleichen Ersatzteile
und Gründungen. Sie werden beim Beginne oder der
Erweiterung der Versicherung von den technischen Beamten
zum Zweche der Feststellung der Versicherungssummen
und -Beiträge geschätzt. Die Versicherung kann
zum vollen Schätzungswerte oder nur zu einem Bruchteile
desselben abgeschlossen werden.
Der Antrag auf Versicherung ist schriftlich oder zu
Protokoll bei der Brandversicherungskammer, der unteren
Verwaltungsbehörde oder dem Brandversicherungsamt zu
beantragen. Die Annahme des Antrags steht im Ermessen
der Anstalt. Auf die Schätzung, die Würderung
und die Schädenvergütung finden die Vorschriften für
die Gebäudeversicherung entsprechende Anwendung.
Die Schädenvergütung wird dem Berechtigten unmittelbar
zur freien Verfügung ausgezahlt. Doppelversicherung
— also auch bei einem Privatversicherungsunternehmen
— ist nicht mehr unzulässig; indessen kann
die Landesbrandversicherungsanstalt für den Fall einer