Full text : Der Gemeindebeamte.

296  XIX.  Kriminal=  und  Sicherheitspolizei.

gebern  zur  Erörterung  von  Verabredungen  und  Vereinigungen
  zum  Behufe  der  Erlangung  günstiger  Lohnund
  Arbeitsbedingungen,  inbesondere  mittels  Einstellung
der  Arbeit  oder  Entlassung  der  Arbeiter.

Jede  öffentliche  politische  Bersammlung  muß  einen
Leiter  haben.  Der  Veranstalter  ist  berechtigt,  die  Leitung
selbst  zu  übernehmen,  sie  einem  andern  zu  übertragen
oder  die  Wahl  des  Leiters  durch  die  Versammlung  zu
veranlassen.  Der  Leiter  bzw.  Veranstalter  hat  für  Ruhe
und  Ordnung  in  der  Versammlung  zu  sorgen;  er  ist
befugt,  sie  für  aufgelöst  zu  erklären.  Das  Waffentragen
in  öffentlichen  Bersammlungen  oder  bei  Aufzügen  ist  verboten.
  Die  Verhandlungen  in  öffentlichen  Versammlungen
  sind  in  deutscher  Sprache  zu  führen;  auf  internationale
  Kongresse  sowie  auf  Reichstags=  bzw.  Landtagswahlversammlungen
  findet  diese  Vorschrift  keine
Anwendung.

Personen,  die  das  18.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet
haben,  dürfen  nicht  Mitglieder  von  politischen  Vereinen
sein  und  weder  in  den  Versammlungen  solcher  Bereine,
sofern  es  sich  nicht  um  Veranstaltungen  zu  geselligen
Zweckhen  handelt,  noch  in  öffentlichen  politischen  Versammlungen
  anwesend  sein.

Offentliche  politische  Versammlungen  sowie  öffentliche
Versammlungen  unter  freiem  Himmel  khönnen  polizeilich
überwacht  werden.  Die  Polizeibehörde  darf  höchstens  zwei
Beauftragte  —in  der  Regel  keine  Exekutivbeamte,  Schutzleute
  u.  dgl.  —  entsenden;  sie  müssen  sich  dem  Leiter
bzw.  Veranstalter  der  Versammlung  als  solche  zu  erkennen
  geben  und  haben  Anspruch  auf  einen  angemessenen
Platz.  Die  Beauftragten  der  Polizeibehörde  sind  befugt,
  die  Versammlung  bei  Gesetz=  und  Ordnungswidrigkeiten
  unter  Angabe  des  Grundes  für  aufgelöst
zu  erklären.  Ist  eine  Versammlung  für  aufgelöst  erklärt
  worden,  so  hat  die  Polizeibehörde  dem  Leiter  der
Versammlung  die  mit  Tatsachen  zu  belegenden  Gründe
der  Auflösung  schriftlich  mitzuteilen,  falls  dieser  es  binnen
drei  Tagen  beantragt.  Sobald  eine  Versammlung  für