296 XIX. Kriminal= und Sicherheitspolizei.
gebern zur Erörterung von Verabredungen und Vereinigungen
zum Behufe der Erlangung günstiger Lohnund
Arbeitsbedingungen, inbesondere mittels Einstellung
der Arbeit oder Entlassung der Arbeiter.
Jede öffentliche politische Bersammlung muß einen
Leiter haben. Der Veranstalter ist berechtigt, die Leitung
selbst zu übernehmen, sie einem andern zu übertragen
oder die Wahl des Leiters durch die Versammlung zu
veranlassen. Der Leiter bzw. Veranstalter hat für Ruhe
und Ordnung in der Versammlung zu sorgen; er ist
befugt, sie für aufgelöst zu erklären. Das Waffentragen
in öffentlichen Bersammlungen oder bei Aufzügen ist verboten.
Die Verhandlungen in öffentlichen Versammlungen
sind in deutscher Sprache zu führen; auf internationale
Kongresse sowie auf Reichstags= bzw. Landtagswahlversammlungen
findet diese Vorschrift keine
Anwendung.
Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, dürfen nicht Mitglieder von politischen Vereinen
sein und weder in den Versammlungen solcher Bereine,
sofern es sich nicht um Veranstaltungen zu geselligen
Zweckhen handelt, noch in öffentlichen politischen Versammlungen
anwesend sein.
Offentliche politische Versammlungen sowie öffentliche
Versammlungen unter freiem Himmel khönnen polizeilich
überwacht werden. Die Polizeibehörde darf höchstens zwei
Beauftragte —in der Regel keine Exekutivbeamte, Schutzleute
u. dgl. — entsenden; sie müssen sich dem Leiter
bzw. Veranstalter der Versammlung als solche zu erkennen
geben und haben Anspruch auf einen angemessenen
Platz. Die Beauftragten der Polizeibehörde sind befugt,
die Versammlung bei Gesetz= und Ordnungswidrigkeiten
unter Angabe des Grundes für aufgelöst
zu erklären. Ist eine Versammlung für aufgelöst erklärt
worden, so hat die Polizeibehörde dem Leiter der
Versammlung die mit Tatsachen zu belegenden Gründe
der Auflösung schriftlich mitzuteilen, falls dieser es binnen
drei Tagen beantragt. Sobald eine Versammlung für