3. Das materielle Recht. b) Strafrecht. 49
e) Polizeiaufsicht. Aeben einer Freiheitsstrafe kann
in den gesetzlich vorgesehenen Fällen auf die Zulässigkeit
von Polizeiaufsicht erkannt werden. Hierdurch erhält
die Landespolizeibehörde die Befugnis, dem Verurteilten
den Aufenthalt an einzelnen bestimmten Orten zu unter—
sagen. Der Polizeiaufsicht unterstellte Ausländer können
aus dem Reichsgebiete ausgewiesen werden.
) Verweis. In besonders leichten Vergehens- oder
Ubertretungsfällen von jugendlichen Personen zwischen
12 und 18 Jahren kann auf Verweis erkannt werden.
g) Einziehung. Gegenstände, die durch ein vorsätzliches
Berbrechen oder Vergehen hervorgebracht oder zu
deren Begehung bestimmt sind, Kkönnen eingezogen werden,
sofern sie dem Täter oder einem Teilnehmer gehören.
Die vollendete Ausführung einer Straftat wird stets
mit der vollen Strafe, d. h. mindestens mit dem angedrohten
Mindestmaße, bestraft. Der bloße Versuch,
d. h. der Anfang der Ausführung, wird nur bei Verbrechen
und einzelnen festbestimmten Vergehen bestraft,
jedoch milder als das vollendete Delikt. Erstmalige
Bestrafte, insbesondere jugendliche Personen, können
bedingten Strafaufschub erhalten, d. h. die Strafe
wird nicht sofort vollstrecht und, nachdem der Verurteilte
sich mehrere Jahre lang gut geführt hat, erlassen. Mit
der gleichen Strafe wie der Täter wird auch der Mit—
täter und der Anstifter belegt; der bloße Gehilfe
wird indessen milder bestraft. Mittäterschaft, Anstiftung
und Beihilfe sind Fälle der Teilnahme; die Beihilfe zu
Ubertretungen ist nicht strafbar. #
Ausgeschlossen ist eine Bestrafung bei Unzurechnungsfähigkeit
des Täters, unwiderstehlichem Zwange, MAotwehr,
Aotstand und bei Kindern unter 12 Jahren.
Junge Leute zwischen 12 und 18 Jahren werden nur
dann — und zwar mit milderer Strafe — bestraft,
wenn sie bei Begehung der Straftat die zur Erkenntnis
ihrer Strafbarkeit erforderliche Einsicht besessen haben.
Man unterscheidet vorsätzliche und fahrlässige Begehung
von Straftaten.
Merkel, Der Gemeindebeamte. 2. Aufl. 4