Full text : Der Gemeindebeamte.

3.  Das  materielle  Recht.  b)  Strafrecht.  49

e)  Polizeiaufsicht.  Aeben  einer  Freiheitsstrafe  kann
in  den  gesetzlich  vorgesehenen  Fällen  auf  die  Zulässigkeit
von  Polizeiaufsicht  erkannt  werden.  Hierdurch  erhält
die  Landespolizeibehörde  die  Befugnis,  dem  Verurteilten
den  Aufenthalt  an  einzelnen  bestimmten  Orten  zu  unter—
sagen.  Der  Polizeiaufsicht  unterstellte  Ausländer  können
aus  dem  Reichsgebiete  ausgewiesen  werden.

)  Verweis.  In  besonders  leichten  Vergehens-  oder
Ubertretungsfällen  von  jugendlichen  Personen  zwischen
12  und  18  Jahren  kann  auf  Verweis  erkannt  werden.

g)  Einziehung.  Gegenstände,  die  durch  ein  vorsätzliches
  Berbrechen  oder  Vergehen  hervorgebracht  oder  zu
deren  Begehung  bestimmt  sind,  Kkönnen  eingezogen  werden,
sofern  sie  dem  Täter  oder  einem  Teilnehmer  gehören.

Die  vollendete  Ausführung  einer  Straftat  wird  stets
mit  der  vollen  Strafe,  d.  h.  mindestens  mit  dem  angedrohten
  Mindestmaße,  bestraft.  Der  bloße  Versuch,
d.  h.  der  Anfang  der  Ausführung,  wird  nur  bei  Verbrechen
  und  einzelnen  festbestimmten  Vergehen  bestraft,
jedoch  milder  als  das  vollendete  Delikt.  Erstmalige
Bestrafte,  insbesondere  jugendliche  Personen,  können
bedingten  Strafaufschub  erhalten,  d.  h.  die  Strafe
wird  nicht  sofort  vollstrecht  und,  nachdem  der  Verurteilte
sich  mehrere  Jahre  lang  gut  geführt  hat,  erlassen.  Mit
der  gleichen  Strafe  wie  der  Täter  wird  auch  der  Mit—
täter  und  der  Anstifter  belegt;  der  bloße  Gehilfe
wird  indessen  milder  bestraft.  Mittäterschaft,  Anstiftung
und  Beihilfe  sind  Fälle  der  Teilnahme;  die  Beihilfe  zu
Ubertretungen  ist  nicht  strafbar.  #

Ausgeschlossen  ist  eine  Bestrafung  bei  Unzurechnungsfähigkeit
  des  Täters,  unwiderstehlichem  Zwange,  MAotwehr,
  Aotstand  und  bei  Kindern  unter  12  Jahren.
Junge  Leute  zwischen  12  und  18  Jahren  werden  nur
dann  —  und  zwar  mit  milderer  Strafe  —  bestraft,
wenn  sie  bei  Begehung  der  Straftat  die  zur  Erkenntnis
ihrer  Strafbarkeit  erforderliche  Einsicht  besessen  haben.
Man  unterscheidet  vorsätzliche  und  fahrlässige  Begehung
  von  Straftaten.

Merkel,  Der  Gemeindebeamte.  2.  Aufl.  4