Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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personen  (§§.  35,  107  und  108  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871  und
Artikel  3  des  gegenwärtigen  Gesetzes),  finden  nur  auf  diejenigen  Per—
sonen  Anwendung,  welche  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  aus
dem  Civildienst  beziehungsweise  Gendarmeriedienst  ausscheiden.
2.  Die  Vorschriften  des  Artikels  2  §.  32b  und  des  Artikels  11  §.  100,
finden  keine  Anwendung,  wenn  die  Verurtheilung  vor  dem  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  erfolgt  ist.

Artikel  24.

Die  Zahlung  der  nach  diesem  Gesetze  eintretenden  Bewilligungen  hebt  mit
demjenigen  Monate  an,  in  welchem  dasselbe  Geltung  erlangt.  Ansprüche  auf
Nachzahlungen  für  eine  vor  Eintritt  der  verbindlichen  Kraft  dieses  Gesetzes  liegende
Zeit  können  aus  demselben  nicht  abgeleitet  werden.

Artikel  25.

Für  das  Etatsjahr  1893/94  dürfen  behufs  Deckung  der  nach  Maßgabe
der  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  dem  Reichs-Invalidenfonds  zur
Last  fallenden  Mehrausgaben  aus  den  Kapitalbeständen  des  letzteren  die  erforderlichen
  Mittel  bis  zum  Höchstbetrage  von  vier  Millionen  Mark  über  die  im  Reichshaushalts-Etat
  (Kapitel  18  der  Einnahmen)  vorgesehenen  Summen  hinaus  flüssig

gemacht  werden.
Artikel  26.

An  die  Stelle  der  Bestimmung  im  zweiten  Absatz  des  §.  1  des  Gesetzes
vom  11.  Mai  1877  (Reichs-Gesetzbl.  S.  495)  tritt  folgende  Bestimmung:

Dem  Königreich  Bayern  wird  alljährlich  aus  den  Mitteln  des  Reichs-Invalidenfonds
  eine  Summe  überwiesen,  welche  sich  nach  dem  thatsächlichen  Aufwande
für  die  unter  a,  b  und  c  bezeichneten  Ausgaben  für  Angehörige  der  Landarmee
und  deren  Hinterbliebene  im  Verhältme  der  Kopfstärke  des  Königlich  bayerischen
Militärkontingents  zu  jener  der  übrigen  Theile  des  Reichsheeres  bemißt.

Artikel  27.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1893  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  22.  Mai  1893.
(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzl  1893.  36