Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
wechen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachten  Straßen  zur  Anwendung
ommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  17.  Februar  1869.

Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

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(Nr.  7370.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Insterburger  Kreises  im  Betrage  von  46,200  Thalern,  III.  Emission.
Vom  I7.  Februar  1869.

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Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Insterburger  Kreises  auf  den  Kreistagen
  vom  2.  Januar  und  29.  August  v.  J.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung
  der  vom  Kreise  unternommenen  Chausseebauten  außer  den  durch  die  Privilegien
  vom  28.  Dezember  1864.  und  vom  18.  November  1867.  (Gesetz  Samml.
für  1865.  S.  77.  und  Gesetz-Samml.  für  1867.  S.  1906.)  genehmigten  Anleihen
von  134,000  Thalern  und  38,600  Thalern  noch  erforderlichen  Geldmittel  im
Wege  einer  weiteren  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten
  Kreisstünde:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons
  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen
  Betrage  von  46,200  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen
weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden
hat,  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung
von  Obligationen  zum  Betrage  von  46,200  Thalern,  in  Buchstaben:  sechs  und
vierzig  Tausend  zweihundert  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

15/500  Thaler  à  500  Thaler,

15,400  à  200

15,30  à  100.

—  46,200  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jährlich  vom  1.  Januar  1870.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem
Prozent  des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amortisirten  Schuld-·
  ver-