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mmann ober Bauer in Worttvechsel oder unziemliches Handgemenge einzulassen, sondern.
Dvdenselben im nächsten Derterchsel rchtre ehere anshe i * ramit 1 durch
diese zur Verantwortung und Bestrafung wegen der von ihm nicht beobachteten schuldigen
Achtung gegen die Königl. Post gezogen werden kann. . .
Da nun Beschwerden eingekommen sind, daß diese laͤngst gegebene Verordnung nicht beobachtet,
und den Posten von Kutschern, Fuhrleuten oder Bauern, wenn gleich der Postillon
das Zeichen mit dem Horn gibt, nicht ausgewichen werde, so wird die wegen dem Ausweichen
der den Posten begegnenden Fuhren festgesezte Norm hiemit wiederholt zur Nachachcung
öffentlich bekanut gemacht. Stuttg. deu 19. Jan. 1850. 1
Kön. Reichs-General= Ober-Post-Direction.
Post-Defrandationen betreffend.
Da aus den Untersuchungen, über die neuerlich zur Anzeige gekommene Post-Defraudatienen,
sich ergeben hat, daß unbefugte Boten, Bictualien-Händler u. s. w. welche auf
Contraventionen gegen die Post-Geseze ergriffen worden, die begangene Unterschleise damit
entschuldigen wollen, daß die zur Bestellung übernommene Briefe oder Pakere nicht versiegelt
gewesen seien, eine solche Entschuldigung aber offenbar nur zur Umgehung des Gesezes
vorgebracht ist, und nicht angenommen werden kann; se wird hiemit zu Jedermanns Wissenschaft
gebracht, daß wer auf eine unerlaubte Weise ausser dem Weg der Post auch ungestegelte
Briefe oder postmäsige Pakete versendet, oder zur Besorgung üäbernimmt, ganz
nach Maasgab der Post-Verorduungen bestraft wird. Stuttg- den 20. Jan. 1810.
" Klrnnigl. Reichs-General= Ober-Post-Direction.
Rechts-Erkenntniß des Kdnigl. Ober-Tribunals.
In der Appellations-Sache von dem Königl. Ober-Justiz-Collegium zu Stutegart,
zwischen Johann Jakob Reichmann von Enzweihirgen, Vaihinger Oberamts, Beklagten,
Apyellanten an einem, und der Maria Barbara Stimmin, nun verehlichter Heimin, mit
ihrem gesezlichen Vormunde daselbst, Klágerin, Appellatin am andern Theil, eine Privat-Genugthuungs-Klage
betreffend, wird das Beweis= Interlocuc der nächstvorigen Instanz be
stätigt, und Appellant zur Erstattung des in derselben seinem Gegentheil verursachten Prozeßkostens
verurtheilt. Tübingen, den 18. Jan. 1810.
Straf-Erkeantnisse des Kbnigl. Ober-Justiz-Collegü I. Senats.
Ad Mand. Sacr. Regiae Maj.
Den ##. Dec. 1809. wurden wegen ehebrecherischen Incests, Johannes Scheffold von
Braunweiler, Riedlinger Oberamts, zu einjaͤhriger Festungsarbeit, und Benediktine Moserin
von da, zu achtmonatlicher Zuchthausstrafe in Ludwigsburg verurtheilt.
Den ##. Dec. wurde Valentin Kuhn, von Mergentheim, meoen des, in dem Zustand
der höchsten Trunkenheit verübten kulposen homicidü zu einjähriger Festungsarbeit verurtheilt.
Den 38. ejus#. wurde Uhrmacher Christian Schäffner), von Stuttgart, wegen versuchter
Unzucht mit unmannbaren Mädchen, zu einjähriger Festungsarbeit verurtheilt.
Den 24. ejusd, wurde der bei dem Oberamt Mergentheim, wegen eines verübten Pferde-