Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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mmann  ober  Bauer  in  Worttvechsel  oder  unziemliches  Handgemenge  einzulassen,  sondern.
Dvdenselben  im  nächsten  Derterchsel  rchtre  ehere  anshe  i  *  ramit  1  durch
diese  zur  Verantwortung  und  Bestrafung  wegen  der  von  ihm  nicht  beobachteten  schuldigen
  Achtung  gegen  die  Königl.  Post  gezogen  werden  kann.  .  .

Da  nun  Beschwerden  eingekommen  sind,  daß  diese  laͤngst  gegebene  Verordnung  nicht  beobachtet,
  und  den  Posten  von  Kutschern,  Fuhrleuten  oder  Bauern,  wenn  gleich  der  Postillon
  das  Zeichen  mit  dem  Horn  gibt,  nicht  ausgewichen  werde,  so  wird  die  wegen  dem  Ausweichen
  der  den  Posten  begegnenden  Fuhren  festgesezte  Norm  hiemit  wiederholt  zur  Nachachcung

  öffentlich  bekanut  gemacht.  Stuttg.  deu  19.  Jan.  1850.  1
Kön.  Reichs-General=  Ober-Post-Direction.

Post-Defrandationen  betreffend.

Da  aus  den  Untersuchungen,  über  die  neuerlich  zur  Anzeige  gekommene  Post-Defraudatienen,
  sich  ergeben  hat,  daß  unbefugte  Boten,  Bictualien-Händler  u.  s.  w.  welche  auf
Contraventionen  gegen  die  Post-Geseze  ergriffen  worden,  die  begangene  Unterschleise  damit
entschuldigen  wollen,  daß  die  zur  Bestellung  übernommene  Briefe  oder  Pakere  nicht  versiegelt
  gewesen  seien,  eine  solche  Entschuldigung  aber  offenbar  nur  zur  Umgehung  des  Gesezes
vorgebracht  ist,  und  nicht  angenommen  werden  kann;  se  wird  hiemit  zu  Jedermanns  Wissenschaft
  gebracht,  daß  wer  auf  eine  unerlaubte  Weise  ausser  dem  Weg  der  Post  auch  ungestegelte
  Briefe  oder  postmäsige  Pakete  versendet,  oder  zur  Besorgung  üäbernimmt,  ganz
nach  Maasgab  der  Post-Verorduungen  bestraft  wird.  Stuttg-  den  20.  Jan.  1810.

"  Klrnnigl.  Reichs-General=  Ober-Post-Direction.

Rechts-Erkenntniß  des  Kdnigl.  Ober-Tribunals.

In  der  Appellations-Sache  von  dem  Königl.  Ober-Justiz-Collegium  zu  Stutegart,
zwischen  Johann  Jakob  Reichmann  von  Enzweihirgen,  Vaihinger  Oberamts,  Beklagten,
Apyellanten  an  einem,  und  der  Maria  Barbara  Stimmin,  nun  verehlichter  Heimin,  mit
ihrem  gesezlichen  Vormunde  daselbst,  Klágerin,  Appellatin  am  andern  Theil,  eine  Privat-Genugthuungs-Klage
  betreffend,  wird  das  Beweis=  Interlocuc  der  nächstvorigen  Instanz  be
stätigt,  und  Appellant  zur  Erstattung  des  in  derselben  seinem  Gegentheil  verursachten  Prozeßkostens
  verurtheilt.  Tübingen,  den  18.  Jan.  1810.

Straf-Erkeantnisse  des  Kbnigl.  Ober-Justiz-Collegü  I.  Senats.
Ad  Mand.  Sacr.  Regiae  Maj.

Den  ##.  Dec.  1809.  wurden  wegen  ehebrecherischen  Incests,  Johannes  Scheffold  von
Braunweiler,  Riedlinger  Oberamts,  zu  einjaͤhriger  Festungsarbeit,  und  Benediktine  Moserin
  von  da,  zu  achtmonatlicher  Zuchthausstrafe  in  Ludwigsburg  verurtheilt.

Den  ##.  Dec.  wurde  Valentin  Kuhn,  von  Mergentheim,  meoen  des,  in  dem  Zustand
der  höchsten  Trunkenheit  verübten  kulposen  homicidü  zu  einjähriger  Festungsarbeit  verurtheilt.

Den  38.  ejus#.  wurde  Uhrmacher  Christian  Schäffner),  von  Stuttgart,  wegen  versuchter
  Unzucht  mit  unmannbaren  Mädchen,  zu  einjähriger  Festungsarbeit  verurtheilt.

Den  24.  ejusd,  wurde  der  bei  dem  Oberamt  Mergentheim,  wegen  eines  verübten  Pferde-