Contents: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

9. 
Um im Allgemeinen körperliche und wissenschaftliche Ausbildung so we- 
nig als möglich zu stören, ist das vollendete 20ste Jahr zum Anfang des 
Kriegsdienstes festgestellt, es bleibt aber jedem jungen Manne überlassen, nach 
vollendetem 19ten Jahre, wenn er die nöthige körperliche Stärke hat, sich 
zum Kriegsdienste zu melden, wodurch er dann um eben so viel Jahre früher 
wieder aus den verschiedenen Verpflichtungen heraustritt. 
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Die Landwehr des zweiten Aufgebots ist im Kriege entweder bestimmt 
die Garnisonen oder Garnison-Bataillone durch einzelne Theile zu verstärken 
oder sie wird nach dem augenblicklichen Bedürfniß auch im Ganzen zu Be- 
satzungen und Verstärkungen des Heeres gebraucht. Sie wird aus allen Män- 
nern, die sowohl aus der siehenden Armee, als aus der Landwehr des ersten 
Aufgebots heraustreten und aus den Waffenfähigen bis zum zurückgelegten 
39sten Jahre ausgewaͤhlt. 
11. 
Da die Landwehr des zweiten Aufgebots groͤßtentheils aus gedienten 
Maͤnnern besteht, so wird sie in Friedenszeiten nur in kleinen Abtheilungen und 
an einzelnen Tagen jederzeit in ihrer Heimath versammelt. Wenn an den 
Uebungen der Landwehr des zweiten Aufgebots Juͤnglinge vom 17ten bis 
20sten Jahre Theil nehmen wollen, so soll ihnen dies gestattet werden, ohne 
daß sie dadurch in die Landwehr vor dem erreichten 20sten Jahre eintreten. 
12. 
Diejenigen Leute, welche in der Landwehr dienen, können, wenn ihre 
bürgerliche Verhältnisse es erfordern, nach vorhergegangener Anzeige an ihre 
Vorgesetzte, ungehindert ihren Wohnort verändern, und treten alsdann in 
die Landwehr des Ortes, wo sie ihren Aufenthalt wählen. 
13. 
Der Landsturm tritt nur in dem Augenblick, wenn ein feindlicher An- 
fall die Provinzen überzieht, auf Meinen Befehl zusammen; im Frieden ist 
es einer besondern Bestimmung unterworfen, wie er von der Regierung zur 
Unterstützung der öffentlichen Ordnung in einzelnen Fällen gebraucht werden 
kann; er besteht aus allen Männern 
a) bis zum 5osten Jahre, die nicht in die stehenden Heere und die Land- 
wehr eingetheilt sind, 
b) aus allen Männern, die aus der Landwehr herausgetreten sind; 
c) aus allen rüstigen Jünglingen vom 17ten Jahre an. 
14. 
Der Landsturm theilt sich ein: 
a) in die Bürger-Compagnien in den großen Städten, 4n 
in
	        
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